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Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Streitig ist allein ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach Maßgabe der im Tenor genannten Berechnung zu.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist, falls wie hier mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, bei der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu leisten ist, die Summer der jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen zugrunde zu legen und dieser Summe gemäß § 24 Abs. 2 SGB II die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen (a.A. jetzt SG Berlin Urt. v. 5.8.2005, - S 37 AS 1425/05 -). Zwar spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, wenn es dort heißt, dass der Zuschlag zwei Drittel der Differenz zwischen „dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld“ und dem Arbeitslosengeld II beträgt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu BVerfGE 96, 375 <394 f.>; sowie jüngst BVerfG Urt. v. 7.6.2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S. 589 f.; s. auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl. 2005, 106 <109>). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also „im Ausdruck vergriffen“ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn. 732 f.; Röhl a.a.O.; Kreiner a.a.O.). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
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Das SGB II wurde als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs. a.a.O.). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drs. a.a.O.). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger „durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit (...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (BT-Drs. a.a.O.)
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Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war. Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht zeigt auch folgende Überlegung: im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1211,45 EUR. Angenommen, die Ehefrau des Klägers fände eine Arbeitsstelle und erzielte dort ein bereinigtes Nettoeinkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.000 EUR, so bliebe ein ungedeckter Bedarf und somit eine Arbeitslosengeld II-Zahlung in Höhe von 211,45 EUR mit dem Ergebnis, dass schon bei isolierter Heranziehung des ehemaligen Arbeitslosengeldbezugs des Klägers in Höhe von 192,01 EUR / Woche also 832,04 EUR / Monat entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Berechnungsweise ein Zuschlag im Sinne des § 24 SGB II zu leisten wäre. Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im tatsächlich vorliegenden Fall, nicht greifen soll obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig. Insgesamt folgt somit auch aus der Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II offensichtlich nicht eine isolierte Heranziehung des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugs erreichen wollte, sich insofern also „im Wortlaut vergriffen“ hat im o.g. Sinne. Bei der Berechnung nach § 24 Abs. 2 SGB II ist daher, wenn wie hier mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen (wie hier Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 24 SGB II Rn. 48).Im vorliegenden Fall ist daher die Summe des vom Kläger und seiner Frau bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
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Die Beklagte ist daher zu verurteilen, Arbeitslosengeld II unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Bescheids zu bewilligen.
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