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Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der durch die anerkannte Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) verursachten Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) streitig.
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Der 1951 geborene Kläger arbeitete von 1966 bis Juni 2000 bei verschiedenen Firmen als Maurer und Betriebshandwerker. Am 14.08.2000 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als BK. Bereits am 21.02.2000 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige über eine BK Lärmschwerhörigkeit ein. Bezüglich des daraufhin eingeleiteten weiteren Feststellungsverfahrens wird auf das Parallelverfahren S 1 U 6572/04 hingewiesen, indem die Gewährung einer Verletztenrente im Hinblick auf die Folgen der anerkannten BK Lärmschwerhörigkeit streitig gewesen ist (vgl. Urteil der Kammer ebenfalls vom 30.08.2005).
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Die von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen und zum Umfang der vom Kläger verrichteten wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ergaben, dass nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) der für Männer notwendige Gesamtdosisrichtwert von 25 x 106 Newtonstunden (Nh) für die Zeiträume vom 15.12.1966 bis 31.08.1988 sowie vom 01.09.1988 bis 30.06.2000 insgesamt deutlich überschritten ist (vgl. dazu die Ermittlungen des TAD bei den Arbeitgeberfirmen – Bl. 12 ff. Verwaltungsakte, VA – sowie die Dosisberechnungen des TAD nach dem MDD dazu, Bl. 25, Bl. 54 und Bl. 57 VA).
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Im weiteren Feststellungsverfahren zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis bei der AOK ... sowie einen Arztbrief der Neurochirurgischen Klinik ... vom 16.10.1998 bei. Darin berichtete der Ärztliche Direktor über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 06. bis 21.09.1998 wegen eines sequestrierten Bandscheibenvorfalls in Höhe L4/5 links und dessen operativer Behandlung. Die Beklagte zog noch einen Bericht des behandelnden Orthopäden vom 24.09.2000 bei, der berichtete, er behandele den Kläger seit 15.01.1981, erstmals wegen Wirbelsäulenbeschwerden seit 25.09.1986. Zuletzt habe er eine rezidivierende Lumboischialgie nach Bandscheibenoperation festgestellt. Die Beklagte zog noch den Arztbrief der Radiologen vom 20.08.1998 über eine durchgeführte Computertomographie der LWS bei, die verschiedene Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ergab.
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Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Orthopäde am 12.05.2003 ein Gutachten. Darin führte er aus, der Kläger habe seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Betriebshandwerker im April 2002 aufgegeben und sei seit 13.05.2002 als Bote im ... tätig. Bei ihm seien erstmals Ende der 70er Jahre Wirbelsäulenbeschwerden aufgetreten. Derzeit bestünden wechselnd auftretende Schmerzen in der linken Gesäßhälfte mit Ausstrahlung in die Großzehenregion und Verstärkung bei längerem Gehen und Bücken. Orthopädische Hilfsmittel würden nicht benutzt. Die Voraussetzungen einer BK der LWS nach Nr. 2108 seien gegeben. Er schätze die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit unter 10 vom Hundert (v.H.) ein, weil bei Alltags- und Funktionsbewegungen keine wesentlichen Einschränkungen gegeben seien. So bestehe nur eine leichte Bewegungseinschränkung beim Vornüberneigen sowie Muskelspannungsstörungen. Dagegen seien Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelreiz- oder Ausfallerscheinung oder eine Muskelminderung der unteren Extremitäten nicht gegeben.
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Entsprechend diesem Gutachten anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2003 beim Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen habe, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten als BK. Als Folgen der BK wurden anerkannt: "Lumbalsyndrom mit degenerativen Veränderungen der Etagen L4/5 und L5/S1 sowie Bandscheibenvorfall L4/5 links mit nachfolgender operativer Entfernung der Bandscheibe in dieser Etage". Ein Anspruch auf Rentengewährung wurde dagegen verneint.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 zurück.
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Dagegen erhob der Kläger am 07.11.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) mit der er wegen seiner Schmerzen und eines Taubheitsgefühls bei geringfügiger Belastung die Gewährung einer Verletztenrente geltend macht. So könne er keine schweren Tätigkeiten im Haushalt mehr verrichten. Eine MdE um 10 v.H., die hier im Hinblick auf einen Stütztatbestand durch die anerkannte BK Lärmschwerhörigkeit für die Gewährung einer Verletztenrente ausreichen könnte, sei bereits bei Funktionseinschränkungen und pseudoradikulären Ausstrahlungen ohne Nervenausfälle gerechtfertigt. Zur weiteren Begründung legt der Kläger Arztbriefe seines behandelnden Orthopäden vom 05.03. und 19.05.2004 vor, der über eine Verschlechterung seit Januar 2004 und bestehende Sensibilitätsstörungen berichtet.
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den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Mai 2002 Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. zu gewähren.
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Sie hält ihre Entscheidung im Hinblick auf das Gutachten von ... sowie die für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden MdE-Bewertungskriterien bei der hier streitigen BK der Lendenwirbelsäule unverändert für zutreffend.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Orthopäden ... in Stuttgart. Der Sachverständige hat den Kläger am 08.03.2004 untersucht und dabei u.a. nach Angaben des Klägers geäußert, bei der Beklagten handle es sich nicht um den Landeswohlfahrtsverband und nicht jeder Bandscheibenpatient könne bei der Beklagten eine Rente beantragen. Auch solle der Kläger froh sein, dass er noch laufen könne. Der Kläger hat daraufhin am 17.03.2004 einen Befangenheitsantrag gegenüber Dr ... aufgrund dieser Äußerungen gestellt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2005 wieder zurückgenommen.
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Dr ... hat in seinem Gutachten vom 15.03.2004 u.a. dargelegt, dass beim Kläger nach dessen Angaben Rückenschmerzen mit wechselnder Ausstrahlung und Taubheitsgefühl im linken Vorfuß seit 1998 bestünden. Seit 1993 habe der Kläger auch Schmerzen im rechten Knie sowie der Schulter, die sich seit Januar 2004 verstärkt hätten. Daneben bestünden Schlafstörungen wegen dieser Schmerzen. Über seine Untersuchung berichtet der Sachverständige, dass der Kläger ohne orthopädische Hilfsmittel erschienen sei und die Beweglichkeit der unteren LWS deutlich eingeschränkt sei. Wesentliche neurologische Beeinträchtigungen oder eine Sklerosierung im Bereich L3/S4 seien dagegen nicht erkennbar. Die Blockierung des ISG sei nicht bandscheibenbedingt und geringe neurologische Defizite seien von einer Polyneuropathie ohne Funktionsbeeinträchtigung überlagert. Bei einem von ihm festgestellten Finger-Fußboden-Abstand von 35 cm schätzt der Sachverständige die MdE mit 10 v.H. ein.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Kammer und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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