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Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
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Das FA hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die selbstgenutzte Wohnung des Klägers einen Nutzungswert anzusetzen.
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Nach § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG sind § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 21 a EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Nach der sogenannten großen Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG kann jedoch bei einer Wohnung im eigenen Haus der Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung weiter im Wege der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden, wenn bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten vorgelegen haben. Die sogenannte große Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG betrifft aber nur die bereits im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandene "Wohnung" im eigenen Haus und nicht das Haus als solches (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. September 1997 IX R 58/96, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 313). Das Fortführen der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG entfällt deshalb, wenn der Steuerpflichtige seine selbstgenutzte Wohnung in einem Veranlagungszeitraum nach 1986 so verändert, dass sie nicht mehr als die durch die Übergangsregelung im Veranlagungszeitraum 1986 begünstigte Wohnung anzusehen ist (vgl. Urteil des BFH vom 13. August 1996 IX R 9/95, BStBl II 1997, 43, mit weiteren Nachweisen).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, hat das FA für die Streitjahre 1994 bis 1996 zutreffend die Voraussetzungen für die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung verneint. Die vom Kläger selbstgenutzte Wohnung ist in den Streitjahren nicht mehr mit der im Jahr 1986 selbstgenutzten Wohnung identisch.
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Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2002 IX R 80/00 (BFH/NV 2002, 1427) entschieden, dass es an der notwendigen Identität der begünstigten Wohnung fehle, wenn sich durch den Umbau ihre bauliche Struktur - z.B. wegen einer abweichenden Geschossaufteilung - ändere. Die bauliche Struktur einer Wohnung wird durch die Anzahl bzw. Lage der Räume zueinander sowie dadurch geprägt, auf welche Stockwerke sich die Räume verteilen. Mit der Aufteilung der bisher vorhandenen großen Wohnung in zwei kleinere Wohnungen hat der Kläger die bauliche Struktur der von ihm selbstgenutzten Wohnung geändert. Denn die im Jahr 1986 selbstgenutzte Wohnung umfasste das gesamte Erdgeschoss sowie einen Teil (31,54 m²) des Dachgeschosses. Die nach dem Umbau selbstgenutzte Wohnung befand sich dagegen nur noch im Dachgeschoss. In diesem Geschoss wurden Küche, Bad, WC, ein weiteres Zimmer sowie eine Dachgaube mit Balkon eingebaut. Dabei hat sich die Wohnfläche mehr als verdoppelt. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass die selbstgenutzte Wohnung im Dachgeschoss in den Streitjahren nicht mehr als die durch die Übergangsregelung im Veranlagungszeitraum 1986 begünstigte Wohnung anzusehen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht darauf an, dass sich die Wohnfläche der "alten Wohnung" verkleinert hat.
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Das FA hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass dem Kläger erhöhte AfA nach § 7 c EStG i.H.v. 20 v.H. nur aus einer Bemessungsgrundlage von 25.785,35 DM zustehen.
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Der Umbau von Gebäuden war nach dieser Vorschrift begünstigt, sofern durch Herstellungsmaßnahmen eine neue, vorher nicht vorhandene Wohnung entstand (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Mai 1998 IX B 7/98, Finanz-Rundschau - FR - 1998, 605). Die Begünstigung des Umbaus bzw. der Aufteilung einer Großwohnung in zwei kleinere Wohnungen nach § 7 c EStG ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Diese Beurteilung ist nicht frei von Zweifeln. Ihr ist jedoch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele zuzustimmen (vgl. Joecks in Kirchhof/Söhn, EStG, § 7 c Randnummer B 22, mit weiteren Nachweisen). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da eine Schlechterstellung im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht in Betracht kommt.
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Dem Kläger kann hingegen nicht darin gefolgt werden, dass die gesamten entstandenen Bauaufwendungen i.H.v. 111.952 DM nach § 7 c EStG begünstigt sind. Begünstigt sind nur Aufwendungen, die "durch die Baumaßnahme" entstanden sind. Baumaßnahme ist nach Absatz 1 Satz 1 eine Maßnahme zur Schaffung einer (neuen) Wohnung im Sinne des Absatzes 2. "Durch die Baumaßnahme" entstanden sind sonach Aufwendungen, wenn ein sogenannter Veranlassungszusammenhang mit der Schaffung der Wohnung gegeben ist. Ein solcher besteht bei allen unmittelbar der Herstellung dienenden Aufwendungen sowie überdies bei solchen Aufwendungen, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu sehen sind (vgl. Urteil des BFH vom 13. September 1984 IV R 101/82, BStBl II 1985, 49 zum Begriff der Herstellungskosten). Soweit die Kosten unmittelbar der einzelnen "neuen" Wohnung zugerechnet werden können, sind diese Kosten maßgeblich. Werden jedoch - wie hier - mehrere Wohnungen geschaffen, so sind die den einzelnen Wohnungen nicht direkt zurechenbaren Aufwendungen nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zueinander aufzuteilen (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Auflage 2002, § 7 c Randnummer 8; Joecks in Kirchhof/Söhn, a.a.O. Randnummer D 9).
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Der Kläger hat eine Zuordnung der Baukosten nach den vorstehenden Grundsätzen in der Anlage zu seinem Schreiben vom 14. September 1994 an das FA zutreffend vorgenommen. Danach sind der Wohnung im Erdgeschoss Baukosten i.H.v. 25.785,35 DM zuzurechnen. Das FA hat diese Kostenverteilung bei der Ermittlung der AfA Bemessungsgrundlage nach § 7 c EStG übernommen und aus diesem Betrag erhöhte AfA gewährt. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger vertretene Rechtsauffassung - sämtliche Baukosten seien der Wohnung im Erdgeschoss zuzuordnen - findet hingegen im Gesetz keine Stütze.
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Da für die vom Kläger selbstgenutzte Dachgeschosswohnung - wie dargelegt - die Nutzungswertbesteuerung nicht fortgeführt werden kann, verbleibt es auch bei der vom FA vorgenommenen Aufteilung der übrigen Werbungskosten im Verhältnis der vermieteten zu der selbstgenutzten Wohnfläche.
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Nach alledem konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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