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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angenommenen Steuerpflicht kommt vorliegend - wie von den Beteiligten zutreffend erkannt - allein § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer i.d.F. v. 14.11.2001 in Betracht, die keinen formellen oder insoweit materiell-rechtlichen Bedenken begegnet.
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Danach unterliegt der Hundesteuer das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
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Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuererhebung im Falle des Klägers sind aber nicht erfüllt. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten dient das Halten des Hundes durch den Kläger hier ausschließlich der Einnahmeerzielung.
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Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der VGH Ba.-Wü. mit Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 -; BWGZ 2003, 257 = VBlBW 2003, 288) ausgeführt:
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„Mit dem Abstellen auf das (dann steuerfreie) Halten eines Hundes, wenn es ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient, trägt die Satzung der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 KAG Rechnung und ferner dem Umstand, dass die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29.11.1989 - 2 S 1709/89 - festgestellt hat, erfasst die Hundesteuer als Aufwandsteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen(steilen) für Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Lebensführung äußert. Dass es sich dabei um das Erfassen einer "besonderen" Leistungsfähigkeit handeln muss, wie der Senat in dieser Entscheidung geäußert hat, ist verfassungsrechtlich nicht gefordert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 , 347). Mit der Aufwandsteuer erfasst wird dementsprechend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert (so BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, NVwZ 2001, 439 ; Urteil vom 12.4.2000, NVwZ 2001, 440 ). Ist demnach maßgeblich abzustellen auf die Einkommensverwendung zum persönlichen Lebensbedarf, ist der Aufwandsbesteuerung nicht zugänglich die Verwendung von Einkommen, die nicht Ausdruck der in ihr für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit ist (st. Rspr. der Verwaltungsgericht, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.2001, NVwZ 2002, 728 ). Dem trägt die Satzung der Beklagten hier hinreichend Rechnung.
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Das Erzielen von Einnahmen setzt - ausgehend vom Wortverständnis - voraus, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt wird, d.h. sein Halten zu beruflichen oder gewerblichen, namentlich erwerbswirtschaftlichen Zwecken.“
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Dem schließt sich der Einzelrichter an. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es insoweit also nicht in erster Linie darauf an, ob die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gerade im maßgeblichen Steuerveranlagungsjahr zu positiven Einkünften führt. Solches hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie vorliegend etwa von Witterungseinflüssen im extrem heißen Sommer 2003 bzw. im sehr nassen Sommer 2005 oder aber auch von in einem bestimmten Veranlagungsjahr getätigten Investitionen bzw. vorzunehmenden Abschreibungen. Vielmehr genügt es (zunächst), dass überhaupt eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit feststellbar ist, in Abgrenzung zu einem reinen Hobby, in der Sprache des Einkommensteuerrechts also eine „Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegt.
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Dass dies hier der Fall ist, die Hundehaltung demnach grundsätzlich der Einnahmeerzielung dient, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Die vom Kläger unstrittig betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft geht in ihrer Art und Größe weit über ein hobbymäßiges „sich gärtnerisch betätigen“ hinaus. Dementsprechend wird sie auch Jahr für Jahr vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung - positiv oder negativ - berücksichtigt.
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Weiter stellt auch die Beklagte die objektive Eignung der Hundehaltung im Rahmen dieser vom Kläger betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft nicht in Frage und auch nicht, dass das Halten des Hundes auch tatsächlich in diesem Rahmen erfolgt. Soweit sie mit Blick auf die „nur“ als Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeit des Klägers die Steuerfreiheit gleichwohl verneinen möchte, geht es in Wahrheit um des Tatbestandsmerkmal der „Ausschließlichkeit“ in § 1 Abs. 2 HStS, ob also das Halten des Hundes hier "ausschließlich" der Erzielung von Einnahmen dient. Insoweit kommt dem Umstand, dass es sich hier „nur“ um Nebenerwerbslandwirtschaft handelt, also tatsächlich Bedeutung zu. Bei der Berücksichtigung der Hundehaltung im Rahmen einer solchen Nebenerwerbslandwirtschaft hat die Behörde das Merkmal der „Ausschließlichkeit“ nämlich besonders sorgfältig zu prüfen. Je kleiner der Nebenerwerbsbetrieb nach Struktur und Größe ist, umso eher bestehen Zweifel dahingehend, ob eine Hundehaltung ausschließlich diesem Zweck und nicht doch (auch) der persönlichen Lebensführung dient.
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Zu diesem Tatbestandsmerkmal führt der VGH (a.a.O.) aus:
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„Die hier gegebene Fragestellung folgt nicht in erster Linie aus dem rechtlichen Ansatz, sondern ist bedingt durch eine faktische Weite der Tatbestandsgrundlagen, die sich durch den Gegenstand der Steuer und dem in ihm zum Ausdruck kommenden Bezug zu einer "persönlichen" Lebensführung ergeben. Sie kann nach den Grundsätzen geklärt werden, die der Senat - wenn auch in anderem Zusammenhang - für die Abgrenzung aufwandsteuerlich maßgebender Tatbestand von "reiner Einnahmeerzielung" als der Aufwandbesteuerung nicht eröffnetem Tatbestand dargestellt hat. So wird die Möglichkeit der "Eigennutzung", auch wenn sie objektiv gegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließen (so zur "reinen Kapitalanlage" bei der Zweitwohnungssteuer BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303 ; Urteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178 ; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE 109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 23.4.1998, VBlBW 1998, 474 ). Auch wird im Rahmen der "Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob durch den Steuergegenstand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine Vermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene darf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und vom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ 1996, 57 ). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur Begründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils aaO; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Bleiben solche Umstände "unaufklärbar", dann treffen die Folgen dieser "Beweislosigkeit" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom 5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, 436 ). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden Gesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende Aufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung.
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Dementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel -sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit sie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa durchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung sein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, wie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234 ). Von einer solchen lediglich völlig am Rande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.“
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Auch diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter an. Bei Anlegen dieser Maßstäbe dient die Hundehaltung des Klägers hier noch ausschließlich der Einnahmeerzielung im Sinne von § 1 Abs. 2 HStS. Sein Vorbringen, der im Zwinger im Hofbereich gehaltene Hund habe einen direkten Zugang zu den Stallungen, überwiegend halte der Hund sich direkt im Zwinger auf, daneben gebe es aber auch noch eine eingezäunte Wiese, die er zum Freilauf nutze, weshalb Spaziergänge mit dem Hund in der Natur keine durchgeführt würden; im Zwinger befinde sich auch die Hundehütte, der Hund schlafe aber meist draußen, ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen, namentlich Freizeitzwecken benutzen, sind nicht erkennbar geworden und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch aus sonstigen tatsächlichen Umständen lässt sich im Falle des Klägers nicht herleiten, er halte den Hund in erster Linie zu persönlichen Zwecken. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, noch dazu ein im Nebenerwerb geführter, nicht bereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen ist. Denn die hier ausgeübte Tierhaltung außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils lässt jedenfalls die Entscheidung, zu ihrem Schutz und damit betriebsbedingt einen Hund zu halten, auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen.
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