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| | Der Kläger, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Abschiebehaft. |
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| | Der Kläger reiste 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die von ihm gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 26.09.1994 erhobene Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 17.05.1995 - A 19 K .../94 -). Das Verfahren ist seit 29.06.1995 rechtskräftig abgeschlossen. |
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| | Die für den 21.04.1998 vorgesehene Abschiebung konnte nicht vollzogen werden, weil der Kläger untergetaucht war. |
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| | Auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ordnete das AG Böblingen mit Beschluss vom 08.05.1998 gegen den Kläger Abschiebehaft bis 08.08.1998 an. Daraufhin wurde der Kläger in die JVA Rottenburg verbracht. Die sofortige Beschwerde des Klägers wies das LG Stuttgart mit Beschluss vom 08.06.1998 zurück. Auch die sofortige weitere Beschwerde des Klägers war erfolglos (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.07.1998 - 8 W .../98 -). |
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| | Auf den Asylfolgeantrag des Klägers vom 12.05.1998 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15.05.1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das hiergegen vom Kläger angestrengte Eilverfahren blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschl. v. 24.06.1998 - A 4 K .../98 -). |
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| | Mit Schriftsatz vom 01.07.1998 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Abschiebehaft aufzuheben, weil Abschiebungen auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft JAT nicht mehr möglich seien. |
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| | Laut einer internen Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.07.1998 sollte die Abschiebehaft des Klägers wegen der stornierten Flugtermine beendet werden. Tatsächlich erfolgte die Entlassung des Klägers jedoch erst am 24.07.1998, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der JVA Rottenburg eine entsprechende Mitteilung übersandt hatte. |
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| | Ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte keinen Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschl. v. 22.06.1999 - A 4 K .../99 -). Auch die im Asylfolgverfahren anhängige Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.09.1999 - A 4 K .../98 - ab. Die Entscheidung ist seit 22.10.1999 rechtskräftig. |
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| | In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst Duldungen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihm das Landratsamt ... am 10.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, ermittelte das Regierungspräsidium Stuttgart die bei der geplanten Abschiebung entstandenen Polizeikosten. |
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| | Mit Leistungsbescheid vom 02.12.2004 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - die vom Kläger zu erstattenden Kosten für den Abschiebeversuch vom 21.04.1998 sowie für die Abschiebehaft während der Zeit vom 08.05.1998 bis zum 24.07.1998 auf insgesamt 5.787,67 EUR fest. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: |
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| a. Polizeikosten der PD Böblingen für den Transport zur JVA Rottenburg |
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| b. Kosten der Abschiebehaft (77 Tage a 70,09 EUR) |
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| c. Passersatzpapier |
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| | Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ausländer habe nach § 82 Abs. 1 AuslG die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 - 3 AuslG. Die Abschiebung sei rechtmäßig und erforderlich gewesen, weil der Kläger trotz rechtskräftiger/vollziehbarer Ausreisepflicht die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen habe. Die Kostentragungspflicht setze nicht voraus, dass die Abschiebung tatsächlich erfolgreich durchgeführt worden sei. Der Kläger müsse als Veranlasser für diese Kosten aufkommen. Es spreche nichts dafür, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung zu einer unzumutbaren, unverhältnismäßigen und die individuelle Leistungsfähigkeit übersteigenden Belastung führe. |
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| | Am 10.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, ein eventueller Anspruch sei jedenfalls verwirkt, weil der Beklagte länger als sechs Jahre untätig geblieben sei. Nachdem die Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt worden sei, könne kein Kostenersatz verlangt werden. Zudem wäre eine Abschiebung auch schon zum Zeitpunkt seiner Festnahme wegen des Vernichtungsfeldzugs der serbischen Regierung gegen die Albaner rechtswidrig gewesen. Zudem habe sich der Beklagte vor Erlass des Leistungsbescheids in keiner Weise über seine persönliche und familiäre Situation informiert. Er habe Frau und Kind, ein zweites Kind werde erwartet. Er sei arbeitslos und beziehe ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.059.- EUR. Seine deutsche Ehefrau sei geringfügig beschäftigt und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 250.- EUR. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage pro Tag der Abschiebehaft 70,09 EUR erhoben werden dürften. Außerdem habe der zuständige Sachbearbeiter bereits am 06.07.1998 die Weisung erhalten, die Abschiebehaft zu beenden. Die Anweisung sei jedoch erst am 24.07.1998 weitergeleitet worden. Für diese rechtswidrige Maßnahme könnten nicht auch noch Kosten verlangt werden. Auch seien die übrigen Kosten nicht nachgewiesen. |
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| | den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -vom 02.12.2004 aufzuheben. |
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| | Er hält die Anforderung der Kosten für rechtmäßig. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. |
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