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| | Von der Beiladung der geschiedenen Ehefrau des Klägers wurde abgesehen, da sie im Streitjahr keine nennenswerten Einkünfte erzielt hat und deshalb unter keinem denkbaren Aspekt vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2000 I R 52-55/99, BFHE 191, 207). |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Senat vermochte aufgrund der Angaben des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau im Streitjahr erfüllt sind. |
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| | Die Zusammenveranlagung von Ehegatten erfordert gemäß § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass sie zu einem beliebigen Zeitraum im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt leben. Dauerndes Getrenntleben in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95 , BFH/NV 1997, 139). Haben Ehegatten - wie vorliegend durch Aus- und Wegzug aus der Ehewohnung - die eheliche Gemeinschaft beendet, kann ein Versöhnungsversuch im Sinne des § 1567 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dazu berechtigen, sie als "nicht dauernd getrennt lebend" im Sinne von § 26 EStG anzusehen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Versöhnungsversuch zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft führt, sind jedoch nicht allgemein zu bestimmen. Insbesondere ist § 1567 Abs. 2 BGB nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VI R 268/94, BFH/NV 1998, 163). Da grundsätzlich bereits das Zusammenleben an einem Tage im Veranlagungszeitraum für die Zusammenveranlagung genügt, so dass eine Heirat am 31. Dezember zur Zusammenveranlagung im abgelaufenen Jahr und eine Trennung der Ehegatten am 1. Januar die Zusammenveranlagung im neuen Jahr ermöglicht, kommt es weniger auf die Dauer des Versöhnungsversuchs an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Eheleute die vorangegangene Trennung rückgängig machen und die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer wiederherstellen wollen. Dementsprechend können die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung bereits dann vorliegen, wenn die Eheleute im Veranlagungszeitraum drei Wochen lang zusammen in der Ehewohnung wohnen und das Zusammenleben der Versöhnung, d.h. der Begründung einer zum Wesen der Ehe gehörenden neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, dienen soll (vgl. FG Köln, Urteil vom 21. Dezember 1993 2 K 4543/92, EFG 1994, 791). Umgekehrt begründen lediglich gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige Besuche oder auch gemeinsame Urlaubsreisen noch keine neue Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und unterbrechen mithin das Getrenntleben nicht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 87/01, Juris). |
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| | Bei den Voraussetzungen der Zusammenveranlagung handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, für die die objektive Darlegungs- und Beweislast bei den Steuerpflichtigen liegt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87 , BStBl II 1991, 806 ). |
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| | Im Streitfall hat der Kläger diesen Nachweis nicht erbracht. Seine Behauptung, er habe während der Dauer von zwei bis drei Wochen zumindest an den Wochenenden bei seiner Frau gewohnt, war zwar in sich schlüssig und widerspruchsfrei, der Senat hält den behaupteten Ablauf deshalb für möglich. Andererseits haben sich trotz intensiver Nachfrage des Gerichtes keinerlei objektive Anhaltspunkte für das behauptete Zusammenleben ergeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere nicht glaubhaft machen können, dass er nicht nur bei seiner Frau übernachtet hat, sondern dass er und seine Ehefrau im Januar - Februar 1990 mit dem Ziel zusammen gelebt hätten, die vorangegangene Trennung rückgängig zu machen und die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer wiederherzustellen. Bis auf die von ihm aufgestellte Behauptung, dass es im Januar - Februar 1990 zu einem mehr als drei Wochen dauernden „Versöhnungsversuch“ gekommen sei, hat er keinerlei konkrete Umstände vorgetragen, die diese Behauptung für den Senat in irgend einer Weise nachvollziehbar und objektivierbar machen würden. Er hat insbesondere - abgesehen von den gemeinsamen Söhnen, deren Vernehmung nicht beantragt wurde - keine Zeugen benennen können, die den angeblich immerhin mindestens 14 Tage währenden Aufenthalt des Klägers in dem Anwesen seiner damaligen Ehefrau bestätigen könnten (zum Beispiel Nachbarn, Freunde oder Verwandte). |
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| | So ist der Kläger offenbar der Auffassung, dass allein ein Zusammenleben über kürzere Zeit ausreichen würde, um davon auszugehen, dass die Eheleute im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Erforderlich ist, dass die Eheleute einvernehmlich von der erfolgten Trennung Abstand genommen haben und dies durch die Wiederaufnahme einer mindestens eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft manifestieren. Dass er mit seiner Frau ein Einvernehmen darüber erzielt hätte, dass man die bereits vollzogene Trennung rückgängig machen und die häusliche Gemeinschaft wieder aufnehmen wollte, vermochte der Kläger auch auf Nachfrage nicht schlüssig und lebensnah zu schildern. Insbesondere hat er von keinen diesbezüglichen Gesprächen mit seiner Frau berichtet. Seine Angaben bleiben insgesamt überwiegend vage und unsubstantiiert. Auch wenn angesichts des Zeitablaufs von nunmehr 15 Jahren, den der Kläger nicht zu vertreten hat, keine überspannten Anforderungen an sein Erinnerungsvermögen gestellt werden dürfen, hätte er gleichwohl in der Lage sein müssen, von einem - nach seinen eigenen Angaben - sehr emotional behafteten und deshalb im allgemeinen einprägsamen und gut erinnerbaren Geschehen etwas mehr berichten zu können, als dass er während dieser Zeit zumindest an den Wochenenden bei seiner Frau gewohnt habe. So blieb völlig offen, aufgrund welcher Umstände es zum Scheitern des Versöhnungsversuchs gekommen ist. Es erstaunt schließlich auch, dass der beruflich sehr beanspruchte Kläger keine Terminkalender vorgelegt hat, aus denen sich ergeben könnte, wo er sich in dem Zeitraum Januar / Februar 1990 aufgehalten hat. |
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| | Leben die Eheleute aber unstreitig seit über einem Jahr getrennt und haben sie bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, können die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mit der bloßen Behauptung, es sei zu einem mehr als dreiwöchigen „Versöhnungsversuch“ gekommen, dargelegt werden. |
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| | Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift ausführt, dass die von der Betriebsprüfung angeführten Umstände nicht beweisen würden, dass ein „Versöhnungsversuch“ nicht stattgefunden habe, verkennt er die Darlegungs- und Beweislast. Denn in Anbetracht der bei der Betriebsprüfung und der im Rechtsbehelfsverfahren ermittelten Umstände hatte das Finanzamt berechtigten Anlass, daran zu zweifeln, dass der Kläger und seine geschiedene Ehefrau im Streitjahr die vorangegangene Trennung mit dem Ziel rückgängig gemacht hatten, die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer wiederherzustellen. Insoweit ist bereits den anders lautenden Erklärungen der Ehegatten vor dem Familiengericht eine wichtige Indizwirkung für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens beizumessen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486). Ferner kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Kläger unstreitig im Januar 1989 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und bereits mit notariellem Vertrag vom 26. April 1989 mit seiner Frau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen hatte. Auch die von dem Betriebsprüfer ermittelten Telefonkosten sprechen dagegen, dass die Eheleute im Januar - Februar 1990 zusammen gelebt haben. Der Kläger hat zwar behauptet, dass die Telefonkosten auf wenige, dafür aber zeitaufwendige Telefongespräche mit seiner Freundin in Ungarn zurückzuführen seien. An der Richtigkeit dieser Angaben hat der Senat jedoch schon deshalb Zweifel, weil sich die Telefonkosten im Januar / Februar 1990 nicht wesentlich von den anderen Monaten unterscheiden. Gegen die Behauptung des Klägers, es sei zu einem ernsthaften Versuch gekommen, die Trennung rückgängig zu machen, spricht auch, dass es zuvor zu keiner dauerhaften Trennung von seiner Freundin gekommen war, sondern der Kläger mit dieser auch während des behaupteten Versöhnungsversuchs längere Telefongespräche geführt haben will. Auch die von dem FA ermittelte Tatsache, dass weder der Kläger noch seine damalige Ehefrau den oder die Versöhnungsversuche im Scheidungsverfahren zur Sprache gebracht haben, macht ebenso wie die frühzeitig geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung deutlich, dass beiden an einer raschen Scheidung lag. |
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| | Nach alledem konnte der Senat nicht mit hinreichender Gewissheit ausschließen, dass der behauptete Versöhnungsversuch lediglich den Charakter von mehrtätigen Besuchen an den Wochenenden hatte. |
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