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Die Klagen sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
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1. Die Frage, ob die Kläger Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse haben, beurteilt sich nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz, auch wenn ihre diesbezüglichen Anträge noch unter Geltung des inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetzes gestellt worden sind. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 AuslG) der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356).
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2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei allen Klägern vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Sätze 3-4 AufenthG)
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a) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylerstanträge schon seit dem Jahr 1998 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ihre Ausreise ist zudem, wenn auch möglicherweise nicht objektiv unmöglich, so doch jedenfalls - wegen der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 und damit gemessen an Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK - aus rechtlichen Gründen unzumutbar; das genügt für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift (vgl. HTK-AuslR, § 25 Abs. 5 AufenthG, Rn. 2.4 <Zugriff: 22.11.05>; Benassi, InfAuslR 2005, 357). Da die Abschiebung aller Kläger nunmehr seit Oktober 1999 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 07.10.1999 in der Verwaltungsrechtssache A 5 K 12529/99, und also deutlich länger als nur 18 Monate, ausgesetzt ist, weswegen seit vielen Jahren sog. „Kettenduldungen“ erteilt werden, muss ihnen im Sinne des intendierten Ermessens des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG („soll“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles ist weder von dem Regierungspräsidium oder der Beklagten behauptet worden noch sonst ersichtlich.
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b) Die Kläger sind im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG auch unverschuldet an der Ausreise gehindert. Grund der gerichtlichen Abschiebungsaussetzung vom 07.10.1999 war die schwere psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2, die damals amts- und fachärztlich festgestellt wurde, bzw. das daraus abgeleitete Verbot des Auseinanderreißens der Großfamilie (vgl. A 5 K 12529/99, Beschlussabdruck S. 3 f.). Die psychische Erkrankung und Suizidalität der Klägerin zu 2 wurde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2003 erneut untersucht und mit nervenärztlichem Gutachten des Klinikums am W. vom 25.07.2003 bestätigt. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 14.11.2005 besteht die schwere Erkrankung der Klägerin zu 2 sowie ihre Suizidalität auch heute noch unverändert fort. Dass die Klägerin zu 2 diese Erkrankung im Rechtssinne selbst „verschuldet“ habe, trägt auch das Regierungspräsidium nicht vor. Da die Klägerin zu 2 bis heute mit Mann und Kindern in einer intakten Großfamilie lebt und von ihren Familienangehörigen betreut und gepflegt wird, darf sie von diesen gemäß Art. 6 GG auch nicht getrennt werden (aufenthaltsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, 601). Die isolierte Abschiebung von Mann oder Kindern scheidet somit aus rechtlichen Gründen aus, weswegen es hier auch nicht weiter auf die Frage der Erfüllung der Passpflicht nach den §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG ankommt.
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c) Den Klägern steht mithin ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Damit muss zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes der Familie nicht - wie dies die zahlreichen Unterstützer aus der Bevölkerung, der Gemeinde, der Kirchen und Sportvereine tun - auf die christlichen Wertgrundlagen unserer Gesellschaft Bezug genommen werden. Vielmehr genügt es, den Perspektivenwechsel des neuen „Zuwanderungsgesetzes“ ernst zu nehmen und insbesondere die parteiübergreifende bundespolitische Intention des § 25 AufenthG - Aufenthalt aus „humanitären“ Gründen -, nach der Kettenduldungen weitestgehend abgeschafft werden sollten (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 79 : „Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als ‚zweitklassigen Aufenthaltstitel’ - häufig in Form sog. Kettenduldungen - einzusetzen, wird damit entgegengetreten.“; S. 80: „Durch die Anwendung der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Praxis der ‚Kettenduldungen’ beendet wird. Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige und für seit längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten sein.“).
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3. Nur ergänzend wird zu dem Vortrag der Kläger zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgeführt: Die Kläger besitzen auch nach diesem Menschenrecht i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Denn sie können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die - ebenso wie die EMRK - von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 <Görgülü>, NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Ausreise hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
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a) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet. Zwar gewährt Art. 8 EMRK kein Recht, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2004 - 33743/03 - <Dragan/Deutschland>, NVwZ 2005, 1043). Nach diesem Menschenrecht hat jedoch jedermann Anspruch insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen und hier vollständig integrierten Kläger zu 3-6 können sich hierauf („Achtung des Privatlebens“) berufen. Da sie derzeit auf ihre Eltern angewiesen sind, greift Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für die Kläger zu 1 und 2 („Achtung des Familienlebens“). Dass in diesem Fall die Eltern ihr diesbezügliches Aufenthaltsrecht von dem der Kinder ableiten, ist europarechtlich anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2004, Rs. C-200/02 - Zhu u. Chen -, Rn. 45) und entspricht - angesichts der grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären Bindungen - auch dem deutschen Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2005 - 2 BvR 524/01 -, Rn. 31).
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Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Kläger zu 3-6 eröffnet, weil sie sich insoweit auf ein „Recht auf Heimat“ berufen können (ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, S. 7 ff., m.w.N.) bzw. weil sie zu sog. „faktischen Inländern“ geworden sind. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn allerdings noch nicht zu einem faktischen Inländer. Diese Annahme setzt vielmehr außer einem mehrjährigen Aufenthalt, dessen Mindestdauer nicht abstrakt definiert werden kann, aber wohl zumindest fünf Jahre (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und wohl maximal acht Jahre (vgl. etwa § 10 Abs. 1 StAG) betragen sollte, eine vollständige Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus (vgl. auch § 43 Abs. 1 AufenthG). Dazu gehört regelmäßig, dass der Ausländer gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und sich während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Für eine gelungene Integration dürfte es ferner mit entscheidungserheblich sein, dass er einen Arbeitsplatz besitzt oder, soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, sich in einer Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet. Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiöses/kirchliches Engagement, Aktivitäten in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich.
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Ob ein Ausländer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK als faktischer Inländer zu betrachten ist, hängt weiter davon ab, über welche Beziehungen er zu dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch verfügt, d.h. ob er insoweit gewissermaßen dergestalt „entwurzelt“ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Diesbezüglich hat die Kenntnis der dortigen Sprache und die Vertrautheit mit den Verhältnissen in diesem Land sowie die Existenz dort noch lebender und aufnahmebereiter Verwandter mit entscheidungserhebliche Relevanz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.11.2005 - 1 S 3023/04 -, S. 6, m.w.N.).
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b) Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten (siehe hierzu die Nachweise in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>) dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - <Sisojewa/Lettland>, InfAuslR 2005, 349; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Denn „faktischer“ Inländer und damit grundsätzlich durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, wer faktisch hier geboren oder aufgewachsen und im obigen Sinne vollständig in die Gesellschaft integriert ist.
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Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann aber im Rahmen der Schrankenprüfung Berücksichtigung finden. Denn gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Rechte aus Absatz 1 der Norm statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, 2003, Art. 8 Rn. 25; Wildhaber/Breitenmoser, IntKomm, 4/1992, Art. 8 Rn. 436 ff.). Ein Eingriff in diese Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre.
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c) Nach diesen Grundsätzen ist für die 1987, 1989, 1991 und 1992 geborenen Kläger zu 3-6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) eröffnet. Denn sie leben seit nunmehr 11 Jahren - und damit die ganz überwiegende Zeit ihres Lebens - in Deutschland und besitzen allesamt, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, sehr gute deutsche Sprachkenntnisse. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden; die Beklagte vermietet der Familie seit 2001 in einer städtischen Unterkunft in Kirchberg Räumlichkeiten. Der Lebensunterhalt der Kläger zu 3-6, einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, wird im Wesentlichen von dem Kläger zu 1 schon seit dem Jahr 2001 ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Irgendwelche Straftaten hat sich wohl keiner der Kläger je zu schulden kommen lassen. Alle Kinder besuchen regelmäßig und mit gutem Erfolg die Schule. Mehmet, der Kläger zu 6, hat in der 7. Klasse nunmehr sogar den Sprung von der Haupt- auf die Realschule geschafft. Der Klägerin zu 3, Emine, ist es, wie schon der nicht im Verfahren befindlichen Schwester R., gelungen, bei der Bäckerei-Konditorei H. in Erdmannhausen einen Ausbildungsplatz zur Bäckereifachverkäuferin zu bekommen. Nach den verschiedenen Unterstützerschreiben sind die Kläger zu 3-6 zudem seit Jahren in der örtlichen Jugend- und Kirchenarbeit sowie verschiedenen Vereinen aktiv tätig.
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Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung verfügen die Kläger zu 3-6 auch über brauchbare Kenntnisse der türkischen Sprache. Da sie die Türkei jedoch nur als Kleinkinder kennen gelernt haben und dort nunmehr seit über 11 Jahren nicht mehr gewesen sind, sind sie heute dergestalt „entwurzelt“, dass ihnen eine Reintegration nicht mehr zumutbar erscheint. In der Türkei leben heute zudem kaum noch Mitglieder der Familie. Dass die Kläger zu 3-6 weitgehend zweisprachig aufgewachsen sind, darf ihnen rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. In einem zusammenwachsenden Europa sind Fremdsprachenkenntnisse vielmehr generell zu fördern.
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Ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, d.h. die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Abschiebung der Kläger zu 3-6 in die Türkei, wäre gemäß Absatz 2 der Norm hier nicht gerechtfertigt und insbesondere auch nicht verhältnismäßig. Der Aufenthalt der Kläger war zwar nur während des Asylerstverfahrens in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Aufenthaltsgestattungen rechtmäßig; ein Status, der ihnen nach der allgemeinen Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nur begrenzt zugute kommen kann. Sie waren jedoch seit 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Abschiebung in die Türkei allein mit dem Nüfus, den die Kläger den Behörden übergeben hatten, grundsätzlich möglich ist, hätte das Regierungspräsidium diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens im Mai 1998 jedenfalls bis zur Aussetzung der Abschiebung durch den Gerichtsbeschluss vom 07.10.1999 (A 5 K 12529/99) in die Türkei zurückführen können. Das Regierungspräsidium hätte zudem seit 1999 die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Frage der Erkrankung der Klägerin zu 2 veranlassen bzw. diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen können. Dass die Abschiebung der Kläger seit Oktober 1999 gerichtlich ausgesetzt ist, ist im Übrigen auch im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK positiv zu bewerten.
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d) Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen die Integrationsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Achtung des Privatlebens“) nicht, weil sie insbesondere nicht hinreichend deutsch sprechen und ihnen eine Reintegration in die türkische Gesellschaft auch heute noch grundsätzlich zumutbar erscheint. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie rund 30 Jahre in der Türkei. Da die Kläger zu 3-6 jedoch auf den Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland angewiesen sind, können sich die Kläger zu 1 und 2 auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffneten Schutz des „Familienlebens“ berufen. Ein staatlicher Eingriff hierin durch Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie eine Abschiebung wäre ebenfalls unverhältnismäßig.
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4. Das Gericht kann die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zulassen, weil keine Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil eine schwere Erkrankung und Suizidalität bzw. eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG vorliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Storr/Wenger u.a., ZuwG-Komm., 2005, § 25 AufenthG, Rn. 23, m.w.N.). Die Problematik von Art. 8 EMRK ist von den Ober- und Höchstgerichten noch nicht abschließend geklärt und hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall trägt sie das Urteil jedoch nicht.
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