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| | Streitig ist die Besteuerung von Darlehenszinsen an zwei in den USA lebende Gesellschafter der Klägerin (Klin) sowie die Frage, ob Einkünfte der Gesellschafter der ................ (im Folgenden: GbR) dem Gewinn der Klin im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren hinzuzurechnen sind. |
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| | Einzige Komplementärin der .-x- (Klin) mit Sitz in ..... und einem Stammkapital i.H. von DM 50.000 ist die am Kapital der Kommanditgesellschaft nicht beteiligte ..... (im Folgenden: GmbH). Gesellschafter der GmbH waren im Kalenderjahr (= Geschäftsjahr) 1991 (Streitjahr): |
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| | in ungeteilter Erbengemeinschaft nach |
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| | ............................... (Senior) mit dem Anteil von DM 25.000, |
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| | die Beigeladenen .......................... |
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| | (als Gesamtrechtsnachfolgerin des am |
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| | 16. August 1989 verstorbenen ..........................), |
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| | ........................... (Junior) und ......................, |
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| | für die Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet war |
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| | ....................... mit dem Anteil von DM 10.000, |
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| | ....................... mit dem Anteil von DM 5.000, |
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| | ....................... mit dem Anteil von DM 5.000, |
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| | ....................... mit dem Anteil von DM 5.000. |
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| | Geschäftsführer der GmbH waren in dieser Zeit .............. und ............... (jeweils ganzjährig) und ab 10. Oktober 1991 ........................ (Junior). |
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| | Kommanditisten der Klin waren im Streitjahr |
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| | ...................... 1.666.666,67 24,6913 |
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| | ................................... (Junior), |
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| | ....................... 1.666.666,67 24,6913 |
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| | ..................................., |
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| | ...................... 1.666.666,67 24,6913 |
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| | ................................................... 375.000,00 5,5555 |
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| | ................................................... 375.000,00 5,5555 |
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| | ........................................, ..... 500.000,00 7,4074 |
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| | ............................., ..... 250.000,00 3,7038 |
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| | ........................................., ..... 125.000,00 1,8519 |
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| | .................................. ..... 125.000,00 1,8519 |
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| | Die Kommanditanteile der Gesellschafter ......................, .................................... (Junior) und ....................................... standen im Streitjahr unter Verwaltungstestamentsvollstreckung. Nach dem Tod des ................................... (Senior) am 27. November 1984 war dessen Beteiligung im Wege der Singularsuccession auf ..............................., . .................................. (Junior) und ....................................... zu je 1/3 übergegangen. Den Anteil von Prof. .............................. erwarb ................................ ebenfalls durch Sondererbfolge am 16. August 1989. |
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| | Der im Streitjahr gültige Gesellschaftsvertrag für die Klin (notarieller Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 1972), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 12 der Allgemeinen Akten des Finanzamts [künftig: FA]), sieht für die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 7 u.a. vor, dass die Gesellschafter-Versammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte aller vorhandenen Stimmen anwesend sind, jede voll eingebrachten DM 10.000 eines Kapitalanteils eine Stimme gewähren, dass Gesellschafter-Beschlüsse, soweit nicht dieser Vertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst werden, dass eine Mehrheit von 66 2/3 aller Gesellschafter-Stimmen aber Beschlüsse bedürfen in Fällen der: |
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| | a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, |
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| | b) Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, |
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| | c) Entlastung der Geschäftsführung, |
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| | d) Änderung der Kapitalkonten und der Darlehenskonten II und es zusätzlich, soweit durch Beschlüsse in die Rechtsstellung der persönlich haftenden Gesellschafterin eingegriffen wird oder Sonderrechte einzelner Gesellschafter beeinträchtigt oder Sonderverpflichtungen neu eingeführt oder verändert werden, der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf. |
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| | Nach § 8 hat die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin den Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres nach einkommensteuerlichen Vorschriften aufzustellen. Gemäß § 9 Abs. 1 wird der Gewinn, der nach Abzug aller Unkosten einschließlich des Aufwendungsersatzes an die persönlich haftende GmbH und nach Abzug der für die Darlehenskonten der Gesellschafter zu gewährenden Zinsen zu 80 % dem Darlehenskonto I und zu 20 % dem Darlehenskonto II gutgeschrieben, während die persönlich haftende GmbH ohne Rücksicht auf den Gewinn oder Verlust eine jährliche Ausschüttung i.H. von 10 % ihres Gesellschaftskapitals erhält. Etwaige Verluste werden von den Gesellschaftern im Verhältnis, wie es für die Gewinnverteilung gilt, getragen. Die Gewinnverteilung richtet sich gemäß § 3 Ziff. 3 nach den Haftsummen der Kommanditisten, welche den Kapitaleinlagen entsprechen. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags werden für jeden Gesellschafter folgende Konten geführt: ein Kapitalkonto, ein Darlehenskonto I, ein Darlehenskonto II und ein Verlust-Sonderkonto. Während die Kapitalkonten der Gesellschafter nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags unveränderlich und unverzinslich gestellt sind, werden die Gewinnanteile den Darlehenskonten der Gesellschafter nach Maßgabe des § 9 des Gesellschaftsvertrags gutgeschrieben, wobei Guthaben und Sollsalden auf den Darlehenskonten jeweils mit 1 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in einem Rahmen von mindestens 6 % und höchstens mit 8 % zu verzinsen sind. Verluste werden den Gesellschaftern nach § 5 Abs. 4 des Vertrages mit dem Gewinnverteilungsschlüssel ihrem Verlust-Sonderkonto belastet mit der Maßgabe, dass spätere Gewinne zunächst zur Beseitigung eines hier ausgewiesenen Sollsaldos zu verwenden sind. § 10 des Gesellschaftsvertrags sieht für den Bereich der Entnahmen vor, dass jeder Gesellschafter seinem Darlehenskonto I die Beträge entnehmen darf, die er zur Bezahlung der aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft und der Einkünfte hieraus anfallenden persönlichen Steuern benötigt einschließlich eventueller Erbschaftssteuern. Weitere Entnahmen sind nach § 10 Abs. 2 der Satzung von diesem Konto jederzeit möglich. Entnahmen aus dem Darlehenskonto II bedürfen nach § 10 Abs. 3 des Vertrages zur Kündigung der Zustimmung der Gesellschafter-Versammlung entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags. Danach können Beträge auf dem Darlehenskonto II nur mit einer Ein-Jahresfrist auf Jahresende gekündigt werden, wobei die Auszahlung an einen Beschluss von 2/3 der Gesellschafterstimmen geknüpft ist, die Auszahlung aber nur verhindert werden kann, wenn dringende wirtschaftliche Interessen des Unternehmens dies erforderlich erscheinen lassen. Schließlich bestimmt § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, dass mit einfacher Stimmenmehrheit Entnahmen nach § 10 Abs. 2 des Vertrages ausgesetzt werden können mit der Maßgabe, dass die Entnahmehöhe entsprechend der Liquiditätslage der Gesellschaft bestimmt wird, wenn die persönlich haftende GmbH geltend macht, dass die Auszahlung wegen mangelnder Liquidität erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Gesellschaft mit sich bringen würde. |
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| | Am 28. September 1989 trafen die Gesellschafter der Klin im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung unter TOP 5 Buchstabe b auf Antrag der Geschäftsführung einen Beschluss über "eine Mittelauslagerung gemäß dem in Anlage beigefügten Beschlussentwurf" mit folgendem Wortlaut (vgl. Bp-Akten des FA Bl. 9 bis 11): |
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| | "Gesellschafter-Beschluss der Firma .-x- wegen Überführung liquider Mittel ins Privatvermögen der Gesellschafter. |
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| | Auf Antrag der Geschäftsführung der Firma .-x- beschließen die Gesellschafter folgendes: |
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| | 1. Die Gesellschafter entnehmen einen Gesamtbetrag von bis zu DM 15.000.000,00. Dieser Betrag wird auf ein gemeinsames, bei der ....... ..bank . und/oder der ..bank ......... zu errichtendes Festgeldkonto und/oder Depot-Konto überführt, welches zivilrechtlich und steuerlich Privatvermögen der Gesellschafter darstellt. |
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| | 2. Zur Unterhaltung, Verwaltung und ertragbringenden Anlage dieser Mittel gründen die Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An dem Entnahmebetrag und somit an dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind und bleiben die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital der Firma .-x- nach dem Stand im Zeitpunkt der Entnahme beteiligt. |
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| | 3. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht allein den Mitgliedern der Geschäftsführung der Firma .-x- zu. Sie sind alleinvertretungsberechtigt und bestimmen auch Art und Umstände der Kontoerrichtung sowie der Anlagemodalitäten, den Zeitpunkt der Sonderentnahme sowie den oder die Zeitpunkte, an denen die Sonderentnahme ganz oder teilweise wieder in die Firma .-x- übertragen (zurückgeführt) wird. Im Übrigen entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die Änderung der hier beschlossenen Bestimmungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf jedoch der ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei den Abstimmungen verfügen die Gesellschafter der GbR über die Stimmenzahl, die ihnen entsprechend der Stimmrechtsregelung im Gesellschaftervertrag der Firma .-x- zustehen. |
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| | 4. Die Entnahme wird bei jedem Gesellschafter anteilig als gesondertes Forderungskonto (Kapitalgegenkonto) und somit als Kreditgewährung an den jeweiligen Gesellschafter durch die Firma .-x- verbucht. Das Konto ist nicht zu verzinsen. Der zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder in die Firma .-x- zurückgeführte Sonderentnahmebetrag ist als Kapitaleinlage anteilmäßig diesem Forderungskonto des Gesellschafters in der Firma .-x- gutzuschreiben. |
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| | 5. Der auf dem Sonderkonto der GbR angefallene Einnahmeüberschuss wird unter Übernahme des Ergebnisverteilungsschlüssels der Firma .-x- verteilt. Über Art und Umstände der Verwendung des Einnahme-Überschusses entscheidet die Geschäftsführung. |
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| | 6. Im Falle der Kündigung der GbR durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der dem kündigenden Gesellschafter in der Firma .-x- gewährte Kredit sofort zu tilgen und damit das in der Firma .-x- bestehende Forderungskonto des kündigenden Gesellschafters durch Übertragung (Rückführung) des dem GbR-Anteil entsprechenden Betrages sofort auszugleichen ist; der im Zeitpunkt der Kündigung bestehende Anteil des Einnahme-Über-schusses ist zu errechnen und wird anlässlich der gem. vorstehender Ziffer 5 jährlich erfolgenden Verteilung des Überschusses dem Gesellschafterkonto des die GbR kündigenden Gesellschafters gutgeschrieben. |
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| | Im Falle des Todes eines Gesellschafters gelten die jeweiligen Regelungen des Gesellschaftervertrages der Firma .-x- in entsprechender Weise. |
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| | 7. Die in Ziffer 4 Satz 3 vorgesehene Überführung der gesamten Sonderentnahme oder ihres letzten Teilbetrages (Auflösung des Sondersammelkontos) führt zur Auflösung der GbR. Eine aus anderem rechtlichen Grund erfolgende Auflösung hat zur Folge, dass der auf dem Sondersammelkonto (noch) vorhandene Entnahmebetrag in die Firma .-x- überführt und gem. Ziffer 4 Satz 3 gutzuschreiben ist. Hinsichtlich des dann gegebenen Einnahme-Überschusses ist gem. Ziffer 5 zu verfahren." |
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| | Entsprechend dem Gesellschafter-Beschluss der Gesellschafter-Versammlung der Klin vom 28. September 1989 wurde von der Klin zum 31. Dezember 1990 DM 10.877.937,75 und zum 31. Dezember 1991 DM 12.515.713 auf die GbR in der Weise übertragen, dass diese "ausgelagerte Liquidität" - nach anteiliger Verbuchung auf einen für jeden Kommanditisten eingerichteten gesonderten Forderungskonto der Klin - bei Banken in Form von Festgeldanlagen sowie kurzlaufenden festverzinslichen Wertpapieren angelegt wurde. Wegen der Einzelheit wird auf die entsprechende Aufstellung des Prozessbevollmächtigten der Klin vom 1. Oktober 1991 Bezug genommen (Bl. 69 - 72 der Allgemeinen Akten des FA für die Klin und Tz. 1.14 des Berichts der Betriebsprüfung [künftig: BP] vom 16. September 1994). |
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| | Während für die Klin der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr in Höhe von DM 10.989.655 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. DM 13.018 vom Bekl mit Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt worden waren, gelangte eine bei der Klin im Jahr 1994 durchgeführte Bp zu der Feststellung, der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr sei mit DM 12.066.874 und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. DM 8.219 zu ermitteln seien. |
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| | Dabei wurden von den Prüfern u.a. die aus den Darlehenskonten I und II herrührenden Zinsen der in den USA ansässigen Kommanditisten .................. i.H. von DM 675.064,47 und .................... i.H. von DM 643.759,67 als gewerbliche Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfasst. In diesem Zusammenhang lehnte die Bp den im Rahmen der Prüfung von der Klin gestellten Antrag ab, die Zinsen der in der Schweiz und in den USA ansässigen Kommanditisten von der inländischen ESt freizustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichtigung des Jahresabschlusses 1991 vom 26. Januar 1992 sowie auf Tz. 1.02.3, 1.20.2 und 1.20.3 des Bp-Berichts vom 16. September 1994 Bezug genommen. |
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| | Die für die GbR deklarierten Zinseinkünfte, insbesondere diejenigen für das Streitjahr, wurden i.H. von DM 951.346 gegenüber dem Bekl als Einkünfte der Gesellschafter aus Kapitalvermögen deklariert und von diesem entsprechend § 164 der Abgabenordnung (AO) einheitlich und gesondert festgestellt, wobei der Bekl davon ausging, dass die deklarierten Einkünfte nur zu rund 39,5 % der inländischen Besteuerung unterlagen, da der übrige Anteil auf die beschränkt steuerpflichtigen - in der Schweiz und in den USA ansässigen - Gesellschafter entfielen. |
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| | Die im Jahr 1994 bei der Klin durchgeführte Betriebsprüfung gelangte dagegen hinsichtlich der Auslagerung der liquiden Mittel auf die GbR zu der Feststellung, dass diese Mittel nicht dauerhaft aus dem Betriebsvermögen der Klin gelöst worden seien. Die auf die GbR übertragenen Mittel seien weiterhin dem Betriebsvermögen der Klin zuzurechnen gewesen, weil aufgrund der vertraglichen Regelungen, der Absprache der Gesellschafter und der gegenüber der Geschäftsführung der Klin eingegangenen Verpflichtungen zur Mittelverwendung und zur Mittelzurückführung der vorher schon bestehende Zusammenhang der Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb erkennbar aufrechterhalten worden sei, so dass eine nachhaltige Zweckänderung fehle. Die Zinsen i.H. von DM 951.345,10 rechnete die Bp in Tz. 1.14 des Bp-Berichts vom 16. September 1994 dem gewerblichen Gewinn der Klin hinzu und verteilte diesen entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschafter der Klin auf die Gesellschafter (vgl. Tz. 1.14.2 des Bp-Berichts vom 16. September 1994). |
|
| | Der von der Klin gegen den unter Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht vom 16. September 1994 vom Bekl am 24. Dezember 1994 nach § 164 Abs. 2 AO erlassenen Feststellungsänderungsbescheid für 1991 form- und fristgerecht eingelegte Einspruch, mit dem die Klin ihr mit schriftlichem Antrag vom 18. Juli 1994 gegenüber der Bp-Hauptstelle geltend gemachtes Begehren weiterverfolgte, die Zinsen der in den USA ansässigen Gesellschafter ............................ und .................................. gemäß Art. 11 DBA USA (1989) von der inländischen Besteuerung freizustellen sowie die auf die GbR übertragenen Mittel als von den Gesellschaftern aus dem Betriebsvermögen der Klin entnommen zu behandeln, blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten (Bekl) vom 12. November 1997 Bezug genommen. |
|
| | Hiergegen erhob die Klin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Dieser trägt vor, die Besteuerung der Darlehenszinsen der in USA ansässigen Gesellschafter sowie die Zuordnung der Einkünfte der GbR durch den Bekl sei rechtswidrig. Was die Besteuerung der Darlehenszinsen angehe, habe bereits Krabbe (Finanzrundschau - FR - 1981, 393) die Auffassung vertreten, nach dem zu internationalem Recht erhobenen Regelungskreis aller DBA - ausgenommen das DBA-Schweiz - stehe bei Darlehensgewährung eines ausländischen Gesellschafters an eine inländische Personengesellschaft die Besteuerung der Zinsen eindeutig und konsequent dem ausländischen Fiskus zu. Soweit das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 1983 IV R 62/82 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 605) das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus hinsichtlich der Sondervergütungen eines niederländischen Mitunternehmers an einer inländischen Personengesellschaft dem deutschen Fiskus zugewiesen habe, habe Schröder (Steuerliche Betriebsprüfung - StBP - 1989), diese Auffassung als rechtlich zumindest für zweifelhaft angesehen, weil es danach dem Steuerpflichtigen überlassen werde, ob er sich im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gegen die Doppelbesteuerung wehre. Das BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (BStBl II 1991, 444) basiere auf der von Krabbe dargestellten Gewinntrennungstheorie, nach der Zinsen eines im Inland ansässigen Gesellschafters einer amerikanischen Limited Partnership abweichend von der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus dem nach deutscher Auffassung einheitlichen Personengesellschaftsgewinn gelöst würden. Fischer-Zermin (Sondervergütungen und DBA, RIW 1991, 493) habe darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Urteil auch für Steuerausländer gelte, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt seien. Dies habe zur Folge, dass die Zivilrechtslage zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern anzuerkennen sei und aufgrund des Vorrangs der DBA-Regeln gemäß § 2 AO der Selbstständigkeit der Fiktion des Art. 7 Abs. 2 OECD-MA kein Raum zukomme. Auch Ostendorf (Behandlung von Sondervergütungen der Mitunternehmer im Internationalen Steuerrecht, Berlin 1994) komme aufgrund des Urteils des BFH vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu ihrer Gültigkeit einer expliziten Aufnahme in das DBA - wie im DBA-Schweiz - bedürfe. Piltz (in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, OECD-MA Artikel 7 Anm. 108) ziehe aus der Rechtsprechung des I. Senats des BFH das Resümee, dass Sondervergütungen immer dann, wenn sie auch die Voraussetzungen einer anderen abkommensrechtlichen Einkunftsart erfüllten, abweichend vom BFH-Urteil vom 10. November 1983 IV R 62/82 (a.a.O.) grundsätzlich losgelöst von dem Gewinnanteil des Personengesellschafters zu erfassen seien. So habe auch Wassermeyer (in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, OECD-MA Art. 7 Rn. 156) für die Vergütungen an den Komplementär einer KGaA die Ansicht vertreten, dass Darlehenszinsen auch dann unter Art. 11 OECD MA fielen, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter nach innerstaatlichem Recht zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs gehörten. Die abweichende Auffassung von Wolff (in Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, USA Art. 11 Tz. 83) stehe in offensichtlichem Widerspruch zur herrschenden Meinung (Diskussionsbeitrag im Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1994/1995, 385), nach welcher der Zinsartikel dem Artikel über die Unternehmensgewinne vorgehe. Soweit die Finanzverwaltung dazu neige, den Betroffenen zur Auflösung des Qualifikationskonfliktes auf den Weg einer Verständigungsvereinbarung zu verweisen, werde dies in der Literatur als unbefriedigend angesehen. |
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| | Wie sich aus der ausgewerteten Literatur ergebe, sei durch die Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten eine klare Abgrenzung geschaffen worden. Dem Urteil des BFH vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) sei zu entnehmen, dass dieses nicht nur die speziellen Verhältnisse des DBA-USA (1954/1965) betreffe, sondern auch den umgekehrten Fall, soweit das jeweilige DBA selbst nicht etwas anders vorsehe. Nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989), der den beteiligten Staaten die Möglichkeit gebe, auf das eigene Steuerrecht zurückzugreifen, gelte dies nur für im Abkommen nicht definierte Ausdrücke. Unter Anwendung der im BFH-Urteil I R 15/89 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Grundsätze sei davon auszugehen, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden könnten. Der I. Senat des BFH habe seinen Standpunkt in dem späteren Urteil vom 31. Mai 1995 I R 74/93 (BStBl II 1995, 683) ausdrücklich bekräftigt. Hierzu habe auch Christian Schmidt (IStR 1996, 213) die Auffassung vertreten, aufgrund dieser Rechtsprechung seien Sondervergütungen nur dann dem Artikel 7 OECD-MA zuzuordnen, wenn dies - wie im Beispiel des DBA-Schweiz - ausdrücklich im Abkommen vereinbart sei oder sich dem Regelungszusammenhang des jeweiligen DBA entnehmen lasse. Entgegen der Ansicht des Bekl enthielten die Urteile des I. Senats des BFH I R 15/89 und I R 74/93 Aussagen, die für alle gleichgearteten Fälle Bedeutung hätten. Nachdem die Regelungen des DBA-USA (1989) den Regelungen des OECD-MA entsprächen, käme es auf die Tatsache, dass das DBA-USA 1954/1965 in Artikel 7 Abs. 3 die "tatsächliche" Zugehörigkeit einer Forderung zu einer Betriebsstätte ausdrücklich hervorhebe, nicht an. Soweit ein in den USA ansässiger Gesellschafter von der Verwaltung auf die Möglichkeit der Beseitigung der Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA-USA verwiesen werde, erschiene dieser Weg, weil der amerikanische Fiskus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem Prinzip des Welteinkommens Auslandseinkünfte amerikanischer Steuerpflichtiger grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einbeziehe, als nutzlos. Soweit der Bekl sich in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von Flick/Wassermeyer/Wingert zum DBA-Schweiz gestützt habe, sei diese auf die Ausnahmestellung des DBA-Schweiz und die dort enthaltene Ausnahmebestimmung des Artikels 7 Abs. 7 bezogen, der nahezu wörtlich dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entspreche. Wenn in der Einspruchsbegründung die Zugehörigkeit des Darlehenskonto II aufgrund der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag als Betriebsvermögen i.S. des Artikel 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) herausgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass es auch unter fremden Dritten keinesfalls ungewöhnlich sei, dass die Darlehenskündigung Beschränkungen hinsichtlich der Tilgung unterworfen werde. Außerdem habe jeder Gesellschafter die Möglichkeit, durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens II zu mobilisieren. Angesichts der guten wirtschaftlichen Situation der Klin könne bei den Gesellschafter-Darlehen auch nicht von Eigenkapitalersetzenden i.S. des § 32a GmbHG gesprochen werden, da es für die Klin kein Problem wäre, statt Gesellschafter-Darlehen Bankkredite zu erhalten, so dass hierauf eine Umqualifizierung des Vermögens i.S. des Artikels 11 DBA-USA (1989) in Betriebsvermögen i.S. von Artikel 7 DBA-USA (1989) nicht gestützt werden könne, zumal die Regelung und Behandlung der Zinsen einem Fremdvergleich standhielten. Soweit der Bekl sich darauf bezogen habe, mit dem BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) sei die Entstehung "weißer Einkünfte" unterbunden worden, sei dies nur die Folge, nicht aber die tragende Begründung des Urteils gewesen, zumal das DBA-USA (1954/1965) eine solche auch als "subject-to-tax-clause" bezeichnete Regelung nicht enthalten habe. Durch die Entscheidung sei vielmehr ein scharfer Trennungsstrich zwischen dem Gewinn der Personengesellschaft und Sondereinkünften ihrer Gesellschafter gezogen worden, so dass eine "subjekt-to-tax-clause"-Regelung in diesem Punkt überflüssig sei. Der Grund dafür, dass der Antrag auf Freistellung der umstrittenen Zinsen erst im Rahmen der Bp im Jahr 1994 gestellt worden sei, beruhe darauf, dass erst durch das BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) eine von der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom 10. November 1983 IV R 62/82, a.a.O.) abweichende Lösung aufgrund der Diskussion im Schrifttum als möglich erschienen sei. |
|
| | Soweit sich der Bekl auf Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) berufe, sei darauf hinzuweisen, dass das DBA-Schweiz eine fast wortgleiche Bestimmung enthalte und trotzdem dort in Artikel 7 Abs. 7 eine dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entsprechende Regelung aufgenommen habe. Nachdem diese spezielle Regelung nicht nur als deklaratorisch anzusehen sei, die Rechtslage in der Schweiz hinsichtlich der "Umhängungsvergütungen" des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ähnlich wie in den USA sei, spräche der Sondercharakter des DBA-Schweiz für die Vorrangeigenschaft des Artikel 11 DBA-USA (1989), zumal Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung von "Einkünften aus Forderungen jeder Art" spreche. Insofern enthalte Artikel 11 DBA-USA (1989), wie auch Artikel 11 OECD-MA eine abkommensrechtliche Definition von Zinsen, der einer Anwendung des Artikel 3 Abs. 2 des OECD-MA wie des DBA-USA (1989) vorgehe. Wenn sich führende Vertreter der Finanzverwaltung mit ihrer Berufung auf Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA wie auch auf Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) von der Rechtsprechung des I. Senats des BFH absetzten, sei dem nicht zu folgen. |
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| | Was die Behandlung des auf die GbR ausgelagerten Kapitalvermögens angehe, habe der Bekl in Verkennung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (BStBl II 1996, 642) das Vorliegen einer Entnahme zu Unrecht verneint. Nach der vorgenannten Entscheidung liege eine Entnahme bereits vor, wenn vom Steuerpflichtigen eine Darlehensgewährung beabsichtigt gewesen sei, diese aber unübliche Konditionen aufweise. Dagegen komme es auf die Endgültigkeit nicht mehr an, zumal - abweichend vom Fall des BFH-Urteils IV R 64/93 - ein fester Tilgungsmodus für die Rückzahlungsverpflichtung bei der Klin fehle. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die GbR heute noch bestehe und immer noch im Besitz der entnommenen Mittel sei. Der tatsächliche Geschehensablauf zeige, dass der vom Bekl behauptete Rückforderungsanspruch de facto nicht bestehe. Soweit der Bekl darauf verwiesen habe, im Falle einer gewollten Entnahme habe die Belastung der Darlehenskonten nahegelegen, sei dem die zivilrechtlich unterschiedliche Gestaltung eines zinslosen Darlehens und der Belastung des Darlehenskontos entgegenzuhalten: Während die Auszahlung eines Betrags an einen Gesellschafter, die nicht dem passivischen Darlehenskonto belastet, sondern in einer separaten Position ausgewiesen werde, eine Einlagenrückgewähr darstelle, die gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der Haftung führe, ziehe die Abbuchung von einem Darlehenskonto, sofern dieses vollwertig sei, keine haftungsmäßigen Konsequenzen bei einem späteren Konkurs des Unternehmens nach sich. Die Selbstständigkeit der GbR werde auch durch den Umstand verdeutlicht, dass die bei der Klin bestehende Dauertestamentsvollstreckung bezüglich der Anteile der Erben des verstorbenen ..................................... nicht auch die Anteile an der GbR mit umfasst habe. Entgegen der Ansicht des Bekl sei die Geschäftsführung beider Gesellschaften nicht "gleichlaufend" gewesen. Es hätten unterschiedliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bestanden, bei der GbR mögliche Widerspruchsrechte anderer geschäftsführender Gesellschafter, unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse bei der Komplementär-GmbH einerseits und der GbR andererseits sowie die Verpflichtung der Geschäftsführer, bei ihren Entscheidungen für eine bestimmte Gesellschaft deren Interessen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen voranzustellen. Diese Unterschiede sprächen für die "Selbstbestimmtheit " der GbR, die weit stärker ausgeprägt gewesen sei, als beispielsweise BGB-Gesellschaften von Freiberuflern, die zur Vermeidung der "Durchsäuerung" errichtet würden. Mit Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 125/92 (BStBl II 1996, 5) habe der BFH die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteil en unter dem Vorbehalt einer unwiderruflichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Ehegatten mit anschließender Vermietung an den Betriebsinhaber bei einer Anwaltssozietät gebilligt. Aus den Urteilen des FG Hamburg vom 17. Juli 1996 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 1021 und des FG Rheinland-Pfalz vom 18. August 1995 (EFG 1996, 131) ergebe sich, dass die umstrittenen Entnahmen auch nach außen ausreichend sichtbar gemacht seien. |
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| | Im Hinblick auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH im Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) bleibe auch für die Anwendung des § 42 AO kein Raum. Die Option der Klin, übertragene Mittel wieder zurückzuerhalten, beinhalte keinen Missbrauch. Es handelte sich lediglich um eine "aufschiebende Bedingung", die erst wirksam werde bei Auftreten bestimmter Konstellationen, z.B. der des Erwerbs eines anderen Unternehmens. Die Gestaltung unterscheide sich nicht von einer Teileinzahlung von gezeichnetem Kapital und der entsprechenden Nachschusspflicht, für die unstreitig ebenfalls ein Anspruch auf Einzahlung in die Gesellschaftskasse bestehe, wenn die Geschäftsführung die Einzahlung fordere oder die Voraussetzungen für die Realisierung der Nachschusspflicht eingetreten seien. In beiden Fällen denke niemand daran, den Gesellschaftern Gewinne solange vorzuenthalten, bis die Einzahlungsverpflichtung bzw. ein potentieller Nachschuss erbracht seien. Es könne kein Missbrauch vorliegen, wenn der vom Bekl angestellte Fremdvergleich - was das BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) deutlich mache - nicht zu einer Versagung der Entnahme, sondern ganz im Gegenteil - zur Bejahung des Vorliegens einer Entnahme führe. Unverständlich sei die Interpretation der Ziffer 5 des Gesellschafter-Beschlusses vom 20. September 1989 durch den Bekl, wenn er in der Einspruchsentscheidung die Meinung vertrete, die bei der GbR angefallenen Erträge würden an die Klin zurückgeführt. Die Bestimmung besage lediglich, dass für die GbR der gleiche Ergebnisverteilungsschlüssel wie für die KG gelte. Die Erträge seien in der Vergangenheit weitestgehend auf der Ebene der GbR thesauriert, in jüngerer Zeit auch teilweise entnommen worden. Weitergehende Schlussfolgerungen des Bekl - etwa die Rückführung von Einnahmeüberschüssen bei Verlustjahren - entsprächen weder dem Wortlaut des Beschlusses noch seien diese plausibel. Für den Fall des Eintritts von Verlusten bei der Klin, was seit deren Bestehen noch niemals der Fall gewesen sei, würden vernünftig handelnde Geschäftsführer und Gesellschafter eben nicht zu der vom Bekl unterstellten Maßnahme der Tilgung von Verlustkonten greifen, die ja nur einen Anspruch auf Verrechnung mit künftigen Gewinnen beinhalteten. Vielmehr würde man in einem solchen Fall viel eher bestrebt sein, die gegebene Abschottung mit allen Mitteln zu verteidigen. Die Eigenständigkeit der GbR zeige sich einmal im Konkurs eines Gesellschafters, indem ein Gläubiger wählen könne, ob er in den Anteil bei der Klin oder in den Anteil bei der GbR vollstrecken lasse. Deutlich werde dieser Unterschied aber auch im Falle des Konkurses der Klin. Während bei einer Nichtberücksichtigung der Entnahmen die gesamten liquiden Mittel dem Zugriff der Gläubiger der Klin ausgesetzt seinen, sei bei der jetzigen Konstellation nur ein Rückgriff auf die Gesellschafter im Rahmen des § 172 Abs. 4 HGB möglich, wobei sich dieser Rückgriff auf die tatsächlich überführten Mittel beschränke und etwaige, zwischenzeitlich thesaurierte Erträge den Gesellschaftern erhalten blieben. Neben den für die praktizierte Lösung sprechenden positiven steuerlichen Konsequenzen könnten durchaus auch negative Folgen im Falle des Ablebens eines Gesellschafters der GbR oder im Fall der Schenkung eines GbR-Anteils im Hinblick auf § 13a ErbStG eintreten. Auch könnten Verluste bei der Klin, die über das gezeichnete Kapital hinausgingen, nicht mit anderen Einkünften nach § 15a EStG ausgeglichen werden. |
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| | Die Anteile der GbR seien der Klin bzw. ihren Gesellschaftern auch nicht unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Wie der BFH im Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) zum Dividendenstripping darauf abgehoben habe, dass die sehr weitgehende Rückkaufverpflichtung sich nicht auf die hingegebene Aktienart bezogen habe, hätten sich die Mittel bei der GbR durch Umschichtungen von Bankguthaben auf Wertpapiere und umgekehrt, durch den Austausch von Wertpapieren und auch durch das Endfälligwerden festverzinslicher Wertpapiere vollständig geändert. Darüber hinaus seien die übertragenen Vermögensgegenstände einschließlich der Nachfolgewirtschaftsgüter sowie die Früchte von der GbR nicht nur kurz, sondern über 10 Jahre lang gehalten worden, wobei die GbR - wovon sie intensiv Gebrauch gemacht habe - über die Anlagen habe verfügen können. Im Fall des Urteils vom 25. Januar 1996 IV R 114/94 (BStBl II 1997, 382) habe der BFH den Zusammenfall von zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück trotz Rücktrittsrecht des Käufers angenommen, das später dort auch ausgeübt worden war. |
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| | Die Rechtsprechung des BFH und des FG Düsseldorf (Urteil vom 11. August 1999 17 K 7386/94 F, EFG 1999, 1172) stelle deutlich geringere Anforderungen an die Selbständigkeit einer Personengesellschaft als sie im Fall der Klin gegeben seien. Gegen wirtschaftliches Eigentum im Streitfall sprächen zudem die Aspekte, die mit dem Auftreten der GbR nach Außen und den Verhältnissen innerhalb der Gesellschaft zusammenhingen. |
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| | Bei der GbR handele es sich auch nicht um Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klin. Sonderbetriebsvermögen I scheide aus, da es den Gesellschaftern freigestanden habe, Überführungen in das Privatvermögen vorzunehmen. Wie im Fall des Urteils des FG Köln vom 10. November 1989 7 K 313/85 (EFG 1990, 290), das zum Streitfall beachtliche Parallelen aufweise, sei im Fall der Klin auch Sonderbetriebsvermögen II nicht zu erkennen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klin und der Beigeladenen (Beigel) noch vorgetragen, die ausgelagerten Mittel seien auf den Namen der GbR bei den Banken angelegt worden. Die Testamentvollstreckung nach den Erblasser .......................... (Senior) sei als Verwaltungstestamentsvollstreckung geregelt gewesen, die sich nur auf die Gesellschaftsanteile der Klin und ihrer Komplementärin bezogen habe. Wegen der Einzelheit wird auf die Klageschrift vom 8. Dezember 1997 sowie die Schriftsätze vom 2. Februar 1998, 17. April 1998, 16. November 2004 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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| | Der Prozessbevollmächtigte der Klin und der Beigel erklärte am 26. November 2004 und am 21. November 2005 gegenüber dem Berichterstatter und Vorsitzenden fernmündlich, ....................................................... sei zwischenzeitlich verstorben. Erben seien zwar ihre vier Kinder geworden. Ihr Kommanditanteil an der Klin sowie ihr Anteil an der GbR seien im Wege der Einzelrechtsnachfolge jedoch allein auf ihren Sohn .................................. übergegangen. |
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| | den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom 14. Dezember 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 12. November 1997 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb festgesetzt wird auf DM 9.796.706 und den Gesellschaftern wie folgt zugerechnet: |
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| | ................................ DM 1.814.543, |
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| | ................................ DM 1.839.483, |
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| | ................................ DM 2.551.381, |
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| | ................................ DM 453.683, |
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| | ................................ DM 478.524, |
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| | ................................ DM 766.428, |
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| | ................................ DM 428.114, |
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| | .................. DM 538.475, |
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| | ........................ DM 914.46 0, |
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| | ................................ DM 12.248 . |
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| | Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und trägt vor, nach Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) habe jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Staates über die Steuer zukomme, für die das Abkommen gelte. Wassermeyer (in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Artikel 3 Rz. 71) führe aus, richtigerweise bringe Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA den sachlich zutreffenden und im natürlichen Interesse der Vertragsstaaten liegenden Grundsatz zum Ausdruck, dass jeder von ihnen das Abkommen aus der Sicht seines Steuerrechts auslegen und anwenden dürfe. Bei Begriffen wie "Einkünfte" oder "Income" sei von den Inhalten auszugehen, die durch die innerstaatlichen Steuergesetze vorgegeben seien. Für den Begriff der gewerblichen Gewinne sei nach Artikel 7 DBA-USA (1989) auf die Auslegung innerstaatlichen Rechts zurückzugreifen, soweit in den Absätzen 4 und 7 der Bestimmung nichts anderes geregelt sei. Was abkommensrechtlich zu den gewerblichen Gewinnen gehöre, bestimme sich damit, soweit die Bundesrepublik Deutschland das DBA anwende, nach den Vorschriften des EStG. Ob eine Person aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gewerbliche Gewinne i.S. des Artikel 7 DBA-USA (1989) beziehe, bestimme sich wie beim Einzelunternehmer ausschließlich nach dem Steuerrecht des Anwenderstaates. Auch dann, wenn der Gesellschafter im Ausland ansässig sei, komme es darauf an, ob er Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EStG i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erziele. Dies beurteile jeder Vertragsstaat autonom aus der Sicht seines Rechts. Nach diesen Grundsätzen erzielten die an der Klägerin beteiligten Gesellschafter, die ihren Wohnsitz in USA hätten, gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V. mit Artikel 7 DBA-USA (1989). Dies gelte auch für Sondervergütungen, die der Gesellschafter im Rahmen seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft erhalte. Nach Wolff (in Debatin/Wassermeyer, DBA-USA, Artikel 7 Rn. 98) gehe das Abkommen im Prinzip davon aus, dass die Vertragsstaaten über die Einkünftequalifikation auf ihr nationales Recht zurückweisen und etwaige Doppel- und Nichtbesteuerungen, die aufgrund von Qualifikationskonflikten entstünden, im Verständigungsverfahren und erforderlichenfalls aufgrund der Sonderregelung nach der Prot. Nr. 21 zu beseitigen seien. Soweit nach Meinung eines Teils des Schrifttums die Rechtsprechung des I. Senats des BFH auch für den Umkehrfall von Sondervergütungen einer inländischen Personengesellschaft an einen in den USA ansässigen Gesellschafter gelte, würde nicht nur ein bisher angenommenes Deutsches Besteuerungsrecht aufgegeben, sondern auch eine Diskrepanz zwischen nationalem Recht und Abkommensrecht geschaffen, die nach dem Sinn der Verweisung auf das innerstaatliche Recht in Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) gerade verhindert werden solle (Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, USA Artikel 7, Rn. 100). |
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| | Die Erträge der GbR seien bei der KG als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und damit als gewerbliche Einkünfte zu erfassen, da die Überführung der Beträge der Klin auf die GbR keine endgültige Entnahmehandlung darstelle, da sie nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Tatsächlich sei eine Auszahlung auf das Konto der GbR (als Kreditgewährung an den jeweiligen Gesellschafter) erfolgt. Vor allem aber sei die Entnahme mit der Folge der Überleitung in das Privatvermögen der Gesellschaft dann auszuschließen, wenn die Gesellschafter der GbR - wie im Streitfall - ihre Beteiligung nur durch Kündigung und anschließende Rückführung an die Klin auflösen könnten; denn bei Vorliegen von Privatvermögen führe die Kündigung nur zur Auszahlung an den kündigenden Gesellschafter. Zuletzt zeige der Umstand, dass die Geschäftsführer der Komplementärin der Klin - die entsprechenden natürlichen Personen - selbständig die Rückführung der Beträge hätten veranlassen können und dass die im Gesellschafter-Beschluss gewählte Vorgehensweise darauf abgestimmt sei, dass der Klin die Entscheidungsgewalt über die finanziellen Rücklagen erhalten bleiben sollten. Soweit die Klin darauf verwiesen habe, dass die im Gesellschafter-Beschluss getroffenen Regelungen mit 2/3-Mehrheit hätten geändert werden können, sei dieser Umstand rein theoretischer Natur und unerheblich. Der faktische Gleichlauf der Geschäftsführung der GbR mit derjenigen der KG zeige, dass die Interessen der Klin das primäre Ziel der Gestaltung darstellten. Dieses werde weiter durch den Umstand gestützt, dass an die Gesellschafter der GbR keine Zinsen ausgezahlt würden und die Einnahmeüberschüsse nach Ziff. 5 des Gesellschafter-Beschluss der Klin zuflössen. |
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| | Selbst wenn jedoch eine Privatentnahme vorläge, beinhalte die Überleitung der Mittel einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, da die tatsächlich gewählte Vorgehensweise nur vor dem Hintergrund erklärbar sei, dass die Klin die übertragenen Beträge im Bedarfsfall zurückerhalten könne und hierüber wie über die Geschäftsführung der GbR maßgeblichen Einfluss ausüben könne. Die Abwicklung der als "Entnahme" bezeichneten Übertragung stehe in eindeutigem Widerspruch zur üblichen Vorgehensweise, zumal jeder Gesellschafter auf den Darlehenskonten I und II hohe Beträge verzinslich stehen gelassen habe, während die an die GbR übertragenen Mittel zinsfrei dem Gesellschafter auf seinem Forderungskonto zur Verfügung gestellt würden. Kein ordentlicher Kaufmann würde aber einer Person, welcher er größere Beträge als Kreditgewährung zur Verfügung stelle, Zinsen für nicht abgerufene Beträge vom Darlehenskonto bezahlen. Der Gestaltungsmissbrauch werde ferner darin deutlich, dass die Zinsen aus den von der GbR getätigten Geschäften nicht an die Gesellschafter ausbezahlt, sondern zunächst nach Ziff. 5 des Gesellschafter-Beschlusses auf die Klin übertragen und entsprechend dem Ergebnisverteilungsschlüssel der Klin verteilt würden. Verständlich werde die Rückführung von Einnahmeüberschüssen bei dem Vorausgehen eines oder mehrerer Verlustjahre, weil dann die Einnahmeüberschüsse gemäß Ziffer 5 des Gesellschafter-Beschlusses i.V. mit § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags der Klin zum Ausgleich des Verlust-Sonderkontos der jeweiligen Gesellschafter verwendet werden könnten, was einen faktischen Zufluss der Zinsen bei der Klin entspreche. Soweit die Klin sich darauf berufen habe, durch die Übertragung der Mittel sei der Zugriff von Gläubigern der Klin auf diese erschwert worden, stehe dem entgegen, dass die Klin gegen die Gesellschaft entsprechende Forderungen habe, gegen deren Pfändung keine Hinderungsgründe ersichtlich seien. Auch die Zwangsvollstreckung in den GbR-Anteil durch Pfändung und Kündigung des Anteils hätte lediglich zur Folge, dass der dem betroffenen Gesellschafter von der Klin gewährte Kredit nach Ziffer 6 des Gesellschafter-Beschlusses sofort zu tilgen gewesen wäre mit der Folge, dass die Vollstreckung in den GbR-Anteil wirkungslos bleibe und die Werthaltigkeit des GbR-Anteils erst durch die Rückführung auf die Klin eintrete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 30. März 1998 und den bei Gericht am 4. Juni 1998 eingegangenen Schriftsatz sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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