Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HGB § 172

Handelsgesetzbuch

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 421/21 G,F
8. April 2025
15 K 421/21 G,F 8. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 143/23
3. Dezember 2024
II ZR 143/23 3. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 11 W 641/24 e
29. November 2024
11 W 641/24 e 29. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZB 29/21
2. Juli 2024
XI ZB 29/21 2. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZB 25/22
26. März 2024
XI ZB 25/22 26. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZB 17/22
5. März 2024
XI ZB 17/22 5. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 8/23
23. Januar 2024
II ZB 8/23 23. Januar 2024
Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 12 C 624/23
7. Dezember 2023
12 C 624/23 7. Dezember 2023
Urteil vom Amtsgericht Bottrop - 12 C 17/23
28. August 2023
12 C 17/23 28. August 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 162/22
28. April 2023
101 VA 162/22 28. April 2023