| | |
| |
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG klagebefugt. Der Antrag des Klägers, der Beklagten zu verbieten, mit dem Logo "Wir unterstützen keine Kinderarbeit", wie im Tenor wiedergegeben, zu werben, ist begründet. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 3, 5 UWG sind gegeben.
|
|
| |
Der Kläger greift Aussage nebst Logo in der konkreten Aufmachung und in dem konkreten Bezug zu den weiter abgebildeten Logos und der dazwischen befindlichen Textaussage an, welche lautet: "Sie können sicher sein, dass selbst Sonderangebote und auch noch so stark reduzierte Einzelstücke haben das Gütesiegel unseres Teppichzentrums". Die so beanstandete Werbeaussage ist irreführend gemäß § 5 UWG und daher unzulässig (§ 3 UWG).
|
|
| |
Eine Angabe ist schon dann irreführend, wenn sie – zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher – die Wirkung einer unzutreffenden Angabe ausübt. Es genügt die Gefahr einer Täuschung, wobei maßgeblich ist das tatsächliche Verkehrsverständnis, nicht wie der Verkehr eine Angabe objektiv nur auffassen sollte.
|
|
| |
Bei Teppichen als Teil einer üblichen Einrichtung von Wohnräumen handelt es sich um Gegenstände des allgemeinen Bedarfs. Durch die streitgegenständliche Werbung wird also potentiell jeder Verbraucher angesprochen. Maßgeblich abzustellen ist auf den Standpunkt eines unbefangenen und unkritischen Durchschnittsbetrachters oder wie der BGH zwischenzeitlich formuliert der Standpunkt eines situationsadäquaten durchschnittlich aufmerksamen informierten und verständigen Verbrauchers (BGH WRP 2002, 527, 530). Ein solcher wird jedoch nach Überzeugung des Gerichts der Werbung nicht nur bei flüchtiger, sondern auch bei genauerer Betrachtungsweise hinreichend bestimmte Angaben und Hinweise zu den angebotenen Produkten entnehmen, damit letztlich eine Qualitäts- bzw. Herkunftsangabe zu den einzelnen Teppichen, und jedenfalls nicht nur einen Hinweis auf Leitbild oder Credo des Anbieters. Im übrigen gesteht die Beklagte selbst zu, mit diesem Logo auf die "besondere" Herkunft ihrer Ware hinweisen und damit auch eine auch auf die Teppiche bezogene Aussage machen zu wollen.
|
|
| |
Produktbezogene Werbeaussagen, die verschiedenen Verständnismöglichkeiten der Verbraucher offen stehen, sind dann irreführend, wenn sie nach einer der (ernsthaft) in Betracht kommenden Begriffsinhalte vom maßgebenden Verkehr in einem unzutreffenden Sinne verstanden werden. Im entscheidenden Kontext mit Bild und Textteil im Übrigen betrachtet ist aber nach Überzeugung des Gerichts auch davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der hinreichend aufmerksamen und verständigen Verbraucher der Werbung eine "Garantie" der Beklagten, jedenfalls aber deren Zusicherung einer in Bezug auf den Einsatz von Kinderarbeit – zwar nicht von einem unabhängigen Dritten, jedoch von der Beklagten – "besonders" geprüften und ausgezeichneten Ware entnimmt.
|
|
| |
Weder das Eine noch das Andere entspricht den objektiven Gegebenheiten, so dass maßgebende Teile des Verkehrs, da sie die Werbeaussage im Kontext in diesem letztlich unzutreffenden Sinne verstehen bzw. verstehen können, der Gefahr der Irreführung unterliegen.
|
|
| |
Dem hinreichend entgegen stehende Einschränkungen sind nicht gegeben. Die Wortwahl reicht hierfür nicht, auch wenn die Worte "wir unterstützen keine Kinderarbeit" isoliert betrachtet keinen unmittelbaren Bezug zu Qualität und Herkunft der Ware aufweisen. Gleichwohl wird dem Logo mit dieser Inschrift bei Betrachtung der Werbung im Ganzen, nicht zuletzt auch wegen des Begriffs "Gütesiegel", von sehr vielen Verbrauchern eine produktbezogene Garantie oder Zusicherung entnommen werden. Ebensowenig verdeutlicht der Umstand, dass der zwischen drei abgebildeten Siegeln stehende Text nur auf "das Gütesiegel" im Singular hinweist, dass (gegebenenfalls) nicht gerade das beanstandete Logo das maßgebliche Gütesiegel sein soll, auf welches die Beklagte besonders hinweist. Dagegen spricht, dass nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, was Qualität und Herkunft von Teppichen betrifft, zumindest wissen, dass es weder nur handgeknüpfte, noch nur aus Wolle bestehende Teppiche gibt. Folglich dürften sie eher davon ausgehen, dass gerade die anderen beiden Logos nicht jedem der angebotenen Stücke anhaften.
|
|
| |
Sonach kann die Beklagte bei der konkreten Werbung weder darauf vertrauen, dass (auch) der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Verbraucher nur ihr "Firmenethos" zur Kenntnis nimmt, noch dass er sich überwiegend nur auf die engste Verständnismöglichkeit der – letztlich im Gesamterscheinungsbild des "Werbekastens" mit (Farb-)Logos und Werbetext im übrigen in den Hintergrund tretenden – Worte "wir unterstützen keine Kinderarbeit" beschränken wird.
|
|
| |
Eine echte "Garantie" kann, wie auch die Beklagte zugesteht, nicht gegeben werden. Darüber hinaus kann jedoch auch, die entsprechenden Darlegungen der Beklagten als zutreffend unterstellt, von einer besonderer Prüfung und besonderen Kontrollen unterliegenden Auswahl der Ware, die es rechtfertigen könnte im Sinne eines produktbezogenen Gütesiegels für sich in Anspruch zu nehmen, zumindest hinreichend sicher sagen zu können, keine mittels Kinderarbeit hergestellte Teppiche anzubieten, nicht ausgegangen werden.
|
|
| |
Es mag sein, dass die Beklagte, wie sie für sich in Anspruch nimmt, sich um die Herkunft der Teppiche kümmert und grundsätzlich nur bei wenigen ihr auch seit langem, teilweise persönlich bekannten Manufakturen und Händlern bezieht. Das Vorhandensein eines im Ansatz schlüssigen, hinreichend zuverlässigen und einigermaßen dichten Kontroll- und Überprüfungssystems kann jedoch den tatsächlichen Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten hierzu nicht entnommen werden. Dies gilt zum einen für die hiernach ein- bis zweimal jährlich von ihm selbst durchgeführten Besuche bei den Manufakturen, bei welchen die Beklagte direkt herstellen läßt. Diese sind zuvor bekannt und dienen dem Einkauf und der persönlichen Kontaktpflege im Übrigen. Sie können von daher schon im Ansatz nicht als geeignete Kontrollmaßnahmen gesehen werden. Ähnliches gilt für die geschilderten Qualitätskontrollen der produzierten Ware in den Manufakturen durch Beauftragte in den Herkunftsländern. Auch der Bezug bei nur wenigen ausgewählten und als seriös bekannten oder eingestuften Großhändlern rechtfertigt nicht die in der Werbeaussage enthaltene Behauptung einer im Hinblick auf die Umstände der Produktion besonders geprüften Ware, zumal weitergehende Kontrollen der Beklagten auch hinsichtlich der Bezugsquellen dieser Großhändler gar nicht behauptet werden.
|
|
| |
Selbst wenn es so wäre, dass tatsächlich keiner der angebotenen Teppiche unter Beteiligung von Kinderarbeit produziert worden wäre, so ist die konkrete Werbeangabe in diesem nahe liegenden weiteren Verständnis nicht zweifelsfrei richtig und damit zumindest möglicherweise falsch.
|
|
| |
Des Nachweises der Unrichtigkeit einer Aussage bedarf es für die Annahme einer irreführenden Werbung nicht. Allerdings muss den Belangen des Werbenden bei (möglicherweise) richtigen Angaben trotz des Verbots der konkreten Werbung hinreichend Rechnung getragen sein.
|
|
| |
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagten bleibt es trotz Untersagung der konkreten Werbung unbenommen, in anderer Weise zu verlautbaren, dass sie sich mit einem gewissen Aufwand darum bemüht, keine mittels Kinderarbeit hergestellte Teppichware in ihrem Angebot zu haben. Wie dies ohne Irreführungsgefahr geschehen könnte und müsste, und ob sie zu diesem Zweck ein selbst geschaffenes Logo in dieser oder anderer Form und/oder in anderem Kontext, auch ohne weitere verbale Einschränkung, verwenden kann, ist nicht streitgegenständlich und daher nicht zu entscheiden.
|
|
| |
Jedenfalls in der konkreten Aufmachung beinhaltet die Werbung – wie ausgeführt – für einen erheblichen Teil der Verbraucher, ohne dass es sich hierbei nur um mögliche, nicht ausschließbare Missverständnisse einzelner oder mehrerer flüchtiger oder uninteressierter Leser handelt, weder nur einen Hinweis auf ihr Credo noch einen Hinweis auf dem entsprechende Bemühungen.
|
|
| |
Die Werbung ist auch geeignet, dass sich maßgebliche Verkehrskreise gerade aufgrund dessen mit diesem Angebot befassen, ohne sich eben über einen allein nach den gewählten Worten nur sehr eingeschränkten Aussagegehalt "wir unterstützen keine Kinderarbeit" bewusst zu sein, vielmehr auf diese Mitteilung als zugesichertes Gütesiegel der angebotenen Teppiche vertrauend.
|
|
| |
Die Werbung ist damit auch geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen, ungeachtet einer tatsächlich bestehenden Nachahmungsgefahr wegen der Gefahr der Kreation von anderen Eigenlogos und "Gütesiegeln" durch andere Anbieter.
|
|
| |
Die Irreführungsgefahr ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, die so angesprochenen Verbraucher vor Ort bei näherem Nachfragen entsprechend aufzuklären, um den Bedeutungsgehalt von Logo und Aussage auf die enge Verständnismöglichkeit, jedenfalls wissentlich keine Kinderarbeit zu unterstützen, zu reduzieren.
|
|
| |
Der Kläger hat die Beklagte hiernach zu Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Folglich ist die Beklagte verpflichtet, die Kosten der Mahnung, welche mit 189,00 Euro angemessen berechnet worden sind, zu tragen (§ 12 Abs. 1 UWG).
|
|
|
|