Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 236/06

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

 
1 
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet
2 
verworfen,
3 
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
4 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Zitiert von

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