Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 236/06
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet
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weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Zitiert von
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