Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

Strafprozeßordnung

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 105/26
7. Mai 2026
206 StRR 105/26 7. Mai 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 22/26
24. März 2026
5 StR 22/26 24. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 605/25
24. März 2026
5 StR 605/25 24. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 671/25
24. März 2026
5 StR 671/25 24. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 443/25
19. März 2026
6 StR 443/25 19. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 81/26
19. März 2026
1 StR 81/26 19. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 25/26
19. März 2026
1 StR 25/26 19. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 37/26
19. März 2026
1 StR 37/26 19. März 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 31/26
3. März 2026
206 StRR 31/26 3. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 ORbs 5/26
3. März 2026
1 ORbs 5/26 3. März 2026