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StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

Strafprozeßordnung

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 31/26
3. März 2026
206 StRR 31/26 3. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 ORbs 5/26
3. März 2026
1 ORbs 5/26 3. März 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 29/26
2. März 2026
206 StRR 29/26 2. März 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 531/25
26. Februar 2026
5 StR 531/25 26. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 612/25
25. Februar 2026
5 StR 612/25 25. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 590/25
24. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 643/25
24. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 606/25
24. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 441/25
11. Februar 2026
4 StR 441/25 11. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 570/24
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