| | |
| | Die zulässige Klage ist begründet. |
|
|
|
| | a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 34 Abs. 2 Nr.1a und 1 d BewG umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Nr. 1 a die landwirtschaftliche Nutzung und nach Nr. 1 d die gärtnerische Nutzung. Nach § 61 BewG ist das vergleichende Verfahren auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und auf den Obstbau anzuwenden. |
|
| | Gemäß § 36 Abs. 1 BewG ist der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Ertragswert zugrunde zu legen, der für die einzelnen Nutzungen durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt wird (§ 37 Abs. 1 BewG). Dabei werden die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben durch die gemäß § 38 BewG ermittelten Vergleichszahlen ausgedrückt, während den Unterschieden der Ertragsfähigkeit der verschiedenen Nutzungen durch die in § 40 Abs. 2 BewG für die einzelnen Nutzungen bzw. Nutzungsteile festgelegten Ertragswerte Rechnung getragen wird. |
|
| | b) Im Streitfall hat das FA bei der Anwendung dieses vergleichenden Verfahrens den von dem Kläger betriebenen Maisanbau zu Unrecht nicht der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG), sondern der gärtnerischen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG) zugeordnet. |
|
|
|
| | aa) Wie die gärtnerische Nutzung einerseits und die landwirtschaftliche Nutzung andererseits abzugrenzen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. |
|
| | Die Finanzverwaltung stellt im Abschnitt 1.08 Abs. 2 bzw. Abschnitt 6.07 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BewR L auf die Anbaumethode und die Intensität der Nutzung ab, wobei sie beim Gemüsebau nach Intensitätsstufen unterscheidet. Werden bestimmte, dort aufgezählte Gemüsearten nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut, erfolgt die Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes im engeren Sinne. |
|
| | bb) Die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretene Gegenauffassung äußert Zweifel, ob diese Auslegung gesetzeskonform ist. Danach ist für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen das Produkt und die Pflanzenart, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck entscheidend (Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. November 1974 I 34/72, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1975, 238, vom 6. Juni 1989 I 383/84, EFG 1989, 558; vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 EFG 2003,1760; Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 31. Juli 1997, 5 K 1617/96 EFG 1998, 16). Dies ergibt sich nach dieser Auffassung aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BewG, wonach bei der Ermittlung des Ertragswerts von der Ertragsfähigkeit auszugehen ist. Diese hängt aber nicht davon ab, wie ein bestimmtes Produkt tatsächlich verwertet wird, sondern wird dadurch bestimmt, welche Verwertungsmöglichkeiten es seiner Art nach eröffnet. Ebensowenig kommt es danach auf den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag an. Dem steht nicht entgegen, dass § 40 Abs. 2 BewG an die einzelnen Nutzungsarten bestimmte Ertragswerte knüpft. Die in § 40 Abs. 2 BewG genannten Ertragswerte vermitteln lediglich die Vorstellung des Gesetzgebers über das zutreffende Ertragswertniveau (Rössler/Troll, BewG und VStG, 17. Aufl., § 40 Rdnr. 2). Der anzuwendende Ertragswert ist die Folge der Qualifizierung der Nutzung. Wollte man demgegenüber den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag zum Maßstab für die Qualifizierung der Nutzungsart machen, so hieße dies, das vom Gesetzgeber gewollte Verhältnis umzukehren (Urteile des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 31. Juli 1997 aaO und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 aaO). |
|
| | cc) In der Literatur werden teilweise lediglich die Richtlinien der Finanzverwaltung wiedergegeben (Gürsching/Stenger; Kommentar zum Bewertungsgesetz § 34 Anm. 5). Ein Teil der Literatur versteht den Begriff der Landwirtschaft im engeren Sinn als Feldwirtschaft. Danach sind landwirtschaftliche Betriebe flächenbezogen, ihre Leistung hängt unmittelbar von der zur Nutzung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche und deren Bodengüte ab. Dabei werden ausgedehnte Flächen mit großen, leistungsstarken Maschinen bearbeitet, die eine geringere Bodenverdichtung mit sich bringen. (Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 7). |
|
| | Unter Gemüsebau als Unterfall des Gartenbaus wird der intensive Anbau und die Erzeugung von pflanzlichen Produkten verstanden, die meist ohne Veredelungsvorgang an den Verbraucher abgegeben werden. Der Gartenbau liefert auf gleicher Fläche wesentlich höhere Erträge und ist dabei arbeitsintensiver. Bei der Abgrenzung der Betriebszweige ist die Verkehrsauffassung zu beachten, die von der Häufigkeit und Üblichkeit des Anbaus der Pflanzen- bzw. Fruchtart in landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinn oder in Gartenbaubetrieben bestimmt wird (Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 16, 12). Maßgebend ist die besondere Intensität der Bodenbearbeitung, die in dem Verhältnis der Glas- zu den Freilandflächen, der Größe der Treib- und Kalthäuser und dem überwiegenden Anbau von Frischgemüse im Früh- und Spätherbst zum Ausdruck kommt. (Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 13 EStG Anm. 233 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 1952 III 224/51 U BStBl III 1952, 284; Mittelpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 13 Anm 15). |
|
| | 2. Der Senat kann offen lassen, welcher der genannten Auffassungen er im Einzelnen folgt, da nach der Pflanzenart, der Verkehrsauffassung und der Anbaumethode Mais mit allen Untersorten als Getreide anzusehen ist. Sein Anbau stellt eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung dar. |
|
| | a) Stellt man auf die Verkehrsauffassung ab, so ergibt sich, dass Mais mit allen Unterarten biologisch betrachtet stets als Getreide und Unterart der Gräser angesehen wird, und zwar als Hauptgetreide für Amerika. Es handelt sich um eine der bedeutendsten Getreidearten der Welt. Der sogenannte Zucker- oder Gemüsemais ist eine Unterart des Maises. Daneben gibt es spezielle Maissorten zur Herstellung von Popcorn, Teigen und Pasten. Mais wird überwiegend als Tierfutter verwendet, teilweise werden hieraus Nahrungsmittel, Alkohol, Zucker, Sirup, Maismehl und Trockennahrungsmittel hergestellt. Auf dem Balkan wird Mais häufig als Polenta, in Mittelamerika als Tortillas, verzehrt. (Zum Vorstehenden: Brockhaus-Lexikon, Stichwörter Getreide und Mais; Microsoft Encarta, Stichwörter Mais und Getreide; Schüler-Duden, Die Biologie, Duden-Verlag, Stichwort Getreide; die vom beklagten Finanzamt vorgelegten Ausdrucke von Internetseiten FG-Akte Bl. 175). |
|
| | b) Unter Gemüse werden Pflanzen verstanden, die sowohl gekocht oder konserviert als auch roh in Form von Salaten zubereitet werden und als Nahrung dienen. Gemüsepflanzen sind meist einjährige, krautige Gewächse. Je nach Herkunft der verwendeten Pflanze unterscheidet man als Gemüsegruppen Blattgemüse (Salate, Kohlarten, Spinat), die Stängelgemüse (Stangensellerie, Spargel, Rhabarber), Wurzel- und Knollengemüse (Kartoffeln, Möhren, Rüben), Zwiebelgemüse ( Zwiebeln, Lauch), Gemüse aus Blüten und Blütenständen (Blumenkohl, Broccoli, Artischocke) und Fruchtgemüse (Tomaten, Paprika, Hülsenfrüchte, Gurke. (Zum Vorstehenden: Lexikon Microsoft Encarta Stichwörter Gemüse). |
|
| | Der so bezeichnete Gemüsemais passt als Pflanze in keine dieser herkömmlichen Gemüsekategorien, sondern nur in die des Getreides. Dies zeigt, dass nach der Verkehrsanschauung und der wörtlichen Auslegung Mais biologisch als Pflanzenart stets als Unterart der Gräser und damit Getreide, nicht als Gemüse angesehen wird. Der mögliche Wortsinn bildet jedoch die Grenze der Auslegung. Bereits danach scheidet es aus, Mais unter den Begriff der gärtnerischen Nutzung als Gemüse zu erfassen. |
|
| | c) Diese Verkehrsanschauung wird sowohl durch die vom Kläger genannten Kulturarten-Codes der EU, als auch durch das bis zum 31. Dezember 1994 geltende Getreidegesetz bestätigt. Nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (BGBl I 1977, 1523; aufgehoben durch Art 93 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 BGBl I 1994, 2018) wurde in Satz 1 der Vorschrift unterschieden zwischen Brotgetreide und anderen Getreidearten als Brotgetreide im Sinne dieses Gesetzes. Danach waren andere Getreidearten Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse und Reis. Diese Aufzählung gibt die herrschende Verkehrsauffassung wieder. Der BFH hat auch zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 13 der Anlage hierzu entschieden, dass Mais zum Getreide gehört, gleichgültig, ob er zum Verbrauch oder zur Saat bestimmt ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 5/02 BStBl II 2004, 470). |
|
| | d) Soweit das beklagte Finanzamt meint, die Abgrenzungen einer Agrarstatistik und die des Ernährungswissenschaftlers Prof. Dr. ......... seien maßgebend, so kann der Senat nicht im Einzelnen nachvollziehen, nach welchen Gesichtspunkten und Abgrenzungskriterien zu welchen Zwecken dort verfahren wird. So werden in der Agrarstatistik Weiß- und Rotkohl, Wirsing und Pflückbohnen als Gemüse erfasst, was der Richtlinienregelung in Abschnitt 1.08 BewR L widerspricht. Die einzig ersichtliche Abgrenzung erfolgt in beiden Fällen nach der Vermarktung oder der Verwendung. Dies mag aus der Sicht eines Ernährungswissenschaftlers und für die Statistik eine sinnvolle Abgrenzung sein. Diese enthält jedoch nach Auffassung des Senats für eine Abgrenzung nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes keine brauchbaren Kriterien, da sie zu einer völligen Rechtsunsicherheit und Aufspaltung in eine Vielzahl von sortenbezogenen Verwendungsmöglichkeiten oder den tatsächlichen Absatzmärkten führen würden. Beim Hafer und den hieraus hergestellten Haferflocken müsste dann entweder je nach Sorte oder Verwendung unterschieden werden, ob der angebaute Hafer an Tiere wie z. B. Pferde verfüttert oder zur Herstellung von Haferflocken für Kleinkinder (Haferflockenbrei), für Magenkranke (sog. Haferschleim) oder Müsli zum Frühstück verwendet würde. Dementsprechend hat auch das Niedersächsische Finanzgericht für den Anbau von Möhren entschieden, dass diese auch dann der gärtnerischen Nutzung zuzurechnen sind, wenn sie ausschließlich als Tierfutter angebaut und verwertet werden (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 EFG 2003, 1760). Die von der Finanzverwaltung begehrte Abgrenzung für den Mais widerspräche nach Auffassung des Senats der herkömmlichen Auffassung von Landwirtschaft, wie sie dem Bewertungsgesetz und der Verkehrsauffassung zugrunde liegt. Sie würde darüber hinaus zu einer unübersehbaren und nicht mehr beherrschbaren Rechtszersplitterung führen, die den Grundprinzipien des Bewertungsrechtes mit seinem Bedürfnis nach einfachen und klaren Regelungen zuwider liefe. |
|
| | e) Auch dann, wenn man unter Rückgriff auf den Begriff der Landwirtschaft und des Gartenbaus eine Abgrenzung dahin vornimmt, dass als Landwirtschaft im engeren Sinn die Bewirtschaftung mit einem flächenbezogenen, extensiven Anbau zu verstehen ist und als Gartenbau der intensive Anbau auf kleineren Flächen (so z.B. Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 12, 16) oder auf das Vorliegen gärtnerischer Kulturen abstellt (so Stalbold in Leingärtner u.a., Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft Abschnitt 5 Anm. 21), kommt man zum gleichen Ergebnis. |
|
| | Futter- und Zuckermais werden beide großflächig mit Maschineneinsatz angebaut. Die Aussaat, die Pflege und die Ernte von Futter- und Zuckermais sind im wesentlichen gleich. Die höhere Stundenanzahl, die das beklagte Finanzamt geltend macht, rühren nach dessen Vortrag im Wesentlichen aus der andersartigen Verarbeitung nach der Ernte her. Nicht maßgebend ist, welche Erntemaschine für die jeweilige Sorte verwendet werden muss. Beide Maissorten werden in ähnlicher Form von Erntemaschinen abgeerntet. Maßgebend ist vielmehr der großflächige, extensive Anbau und die landwirtschaftliche Fruchtfolge, der die Feldwirtschaft kennzeichnet. Dies ergibt sich im Streitfall aus der Anbaufläche der Kl. von 103,99 ha. Hierbei ist für den nicht intensiv biologisch vorgebildeten Laien, der an einem Feld steht, nicht ohne weiteres erkennbar, um welche Maissorte es sich jeweils handelt. Darüber hinaus gehen sowohl der Betriebsprüfer ........., der ALS ........, der Kläger als auch der als Privatgutachter tätige leitende Landwirtschaftsdirektor a. D. ..... in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Kläger Zuckermais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden (Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad anbauen. Die Anbauform widerspricht daher ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Grundsatz eines intensiven, gärtnerischen Anbaus und stellt einen typisch feldmäßigen Anbau im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge dar, gleich, um welche Getreide(Mais-)sorte es sich handelt. |
|
| | 3. Soweit das beklagte Finanzamt sich auf die Richtlinien beruft, ist für den Senat daraus kein Widerspruch zu der von ihm vertretenen Auffassung erkennbar. In Abschnitt 1.08 und 1.11 BewRL wird die Abgrenzung einerseits nach der landwirtschaftlichen Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur (Abschnitt 1.08 Abs. 2 BewRL) und bei der gärtnerischen Nutzung nach der Intensität der Nutzung beschrieben. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Ziffer 6.07 der Richtlinien in allen Intensitätsstufen eine zutreffende Umschreibung des Gemüsebaus enthält, da er zum einen hieran nicht gebunden und zum anderen Mais dort nicht erwähnt ist. Als Auslegungskriterium verwendet allerdings auch die Finanzverwaltung in den Abschnitten 1.08 und 6.07 BewR L ausdrücklich die Anbaumethode und die Intensität der Nutzung und nimmt Landwirtschaft dann an, wenn bestimmte, dort genannte Pflanzen großflächig im Rahmen einer feldmäßigen Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut werden. Diese Kriterien entsprechen denen des Senats. Die Auffassung des Senats entspricht daher insoweit den Auslegungskriterien, die auch die Finanzverwaltung zugrunde legt. Würde man wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beim Mais auf die Verwendung der jeweiligen Pflanze abstellen, so wäre die Bewertung von Kopfkohl, Pflückbohnen und Pflückerbsen als landwirtschaftliche Nutzung bei großflächigem Anbau im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge nicht zu rechtfertigen, da diese nach der Verkehrsauffassung eindeutig Gemüsepflanzen darstellen. |
|
| | Auch das Argument, die hier streitige Untersorte des Maises sei bei Erlass der Richtlinien nicht in deren Geltungsbereich angebaut worden, vermochte nicht zur Abweisung der Klage zu führen, da für den Senat nur der Wortlaut des Gesetzes und dessen Auslegung maßgebend sind und eine Erfassung und Einordnung der Flächen unter eine der im Gesetz genannten Kategorien als landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung erfolgen muss. |
|
| | Da der Anbau von Mais keine gärtnerische Nutzung als Gemüsebau darstellt, entfällt ein Zuschlag nach § 48 a Satz 1 Nr. 2 BewG für die angepachteten Flächen. Der angefochtene Einheitswertbescheid war daher antragsgemäß entsprechend der Berechnung des beklagten Finanzamts vom 1. März 2006, des Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2006 und der tatsächlichen Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 auf einen Einheitswert von DM 219.000 herabzusetzen. |
|
|
|
| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, da es sich um eine schwierige Rechtsmaterie handelt. |
|
| | Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und -soweit für den Senat ersichtlich- eine Entscheidung hierzu bislang noch nicht ergangen ist. |
|
|
|