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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Arbeitserzieherin zu gewähren sind. Sie absolvierte in der Zeit von 1979 bis 1982 eine Ausbildung zur Zierpflanzengärtnerin und legte im Jahr 1996 die Meisterprüfung ab. Bis 31.03.2004 arbeitete die Klägerin in ihrem erlernten Beruf. Nachdem ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde, war sie ab 01.04.2004 arbeitslos.
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Am 17.11.2004 beantragte sie bei der Agentur für Arbeit Reutlingen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dr. ..., Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit ..., dem diverse Arztberichte vorlagen, gelangte im Gutachten vom 04.11.2004 zu dem Ergebnis, dass langfristig eine Tätigkeit als Gärtnermeisterin/Gärtnerin nicht ausgeübt werden könne. Ursächlich hierfür seien chronische Halswirbelsäulen- und Rückenbeschwerden mit Kopfschmerzen und Schwindelerscheinungen bei beginnenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Fehlhaltung und Fehlstellung. Der von dem behandelnden Orthopäden Dr. ... ausgesprochenen Empfehlung zur Umschulung in den Beruf der Arbeitserzieherin könne er sich jedoch nicht anschließen, da in diesem Bereich unverändert körperliche Vor- und Mitarbeit erforderlich sei (Gutachten vom 04.11.2004).
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Nachdem die Agentur für Arbeit ... das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beklagte abgab, lehnte diese mit Bescheid vom 14.01.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Begründung ab, die Tätigkeit als Gärtnermeisterin könne weiterhin ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübt werden.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und fügte ein ärztliches Attest der Dr. ..., ...:, vom 24.01.2005 bei. Zur Begründung führte die Klägerin aus, bei der Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin handele es sich um eine schwere Tätigkeit, wie sich bereits aus der Zuordnung dieser Tätigkeit zur Baubranche ergebe. Sie arbeite nicht in einem Blumengeschäft. Dr. ... empfahl eine Aufgabe der Tätigkeit als Landschaftsgärtnerin.
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Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. ... ein. Dieser führte unter dem 04.03.2005 aus, die vorrangig geklagten, vom Nacken ausgehenden Kopfschmerzen mit Schwindelattacken und Sturzneigung würden der oberen Halswirbelsäule im Sinne einer Kopfgelenksdysfunktion entstammen. Die statisch ausgelösten Lendenkreuzschmerzen seien überwiegend auf die degenerativ veränderten Facettengelenken L4 - S7 zurückzuführen. Die cervicolumbale Wirbelsäulensymptomatik komme vor allem unter Bück-, Hebebelastungen und bei Kopfdrehungen zustande. Hierdurch sei die Ausübung der körperlich schweren Tätigkeit als Gärtnerin in erheblichem Maße gefährdet. Eine Umorientierung der überaus motiviert und arbeitswillig erscheinenden Klägerin scheine aus prognostischen Gründen indiziert und notwendig.
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Die Beklagte half daraufhin dem Widerspruch mit Bescheid vom 08.04.2005 ab und bewilligte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Bezüglich Art und Umfang der Leistung teilte die Beklagte mit, es werde ein weiterer Bescheid ergehen.
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Aktenkundig ist, dass die Klägerin am 04.04.2005 die Ausbildung zur Arbeitserzieherin beim ... (...), Medizinische Akademie,..., begonnen hat. An das Ausbildungsende am 31.03.2007 wird sich noch ein Anerkennungsjahr anschließen.
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Die Beklagte holte Informationen zur körperlichen Anforderung der Arbeitserzieherin ein. In der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen „BERUFEnet“ sind folgende Anforderungen genannt: Körperlich überwiegend leichte Arbeit, meist im Stehen, Gehen und Sitzen, zeitweise auch mittelschwere Arbeit, Zwangshaltungen möglich, Arbeit in Werkräumen und im Freien.... .
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Dr. ... kam in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 03.07.2005 zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit einer Arbeitserzieherin nicht leidensgerecht sei.
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Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zur Arbeitserzieherin ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2005 zurück.
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Am 06.10.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr vor Aufnahme der Ausbildung zur Arbeitserzieherin von der Beklagten eine (mündliche) Zusage erteilt worden sei. Grundlos habe die Beklagte die zunächst erteilte Zusage zurückgenommen.
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den Bescheid vom 09. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung der Ausbildung zur Arbeitserzieherin zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Sie ist der Auffassung, die von Dr. ... beschriebenen Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen bei Heben, Bücken, Gehen uns Stehen seien als leistungseinschränkend für den gewünschten Beruf der Klägerin zu erachten. Dieser beinhalte Zwangshaltungen, mittelschwere Arbeiten und Hebe- und Tragebelastungen insbesondere auch bei Hilfestellungen gegenüber behinderten Menschen. Zum gleichen Ergebnis sei auch Dr. .... gelangt. Im Übrigen ergebe sich aus dem Befundbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. ... vom 17.03.2005, dass bei der Klägerin zusätzlich zu den orthopädischen degenerativen Veränderungen ein rheumatisches Leiden vorliege mit Polyarthrosen der Fingergelenke sowie Tendinitis im Bereich der linken Schulter bei positiven Laborbefunden und der Notwendigkeit einer systemischen Rheumatherapie.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. ... Dieser hat unter dem 09.02.2006 folgende Diagnosen gestellt:
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Serumpositive rheumatoide Arthritis im Frühstadium mit multilokulären Arthalgien, bevorzugt im Bereich der Hände; funktionelles Halswirbelsäulensyndrom mit intermittierender brachialgieformer Schmerzsymptomatik; rezidivierende Dorsolumbalgien; leichte Hüftpfannendysplasie beidseits linksbetont ohne schwerwiegende degenerative Veränderungen, ohne Funktionsdefizite. Im Hinblick hierauf könne die Klägerin ihrem langjährig ausgeübten Beruf als Gärtnerin nicht mehr nachkommen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass als Gärtnerin viel außerhäusig gearbeitet werden müsse, auch unter Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss, was im Hinblick auf die rheumatische Erkrankung erhebliche Beschwerdebilder initiieren könne. Auch könne die Hock- und Bückstellung, die als Gärtner eingenommen werden müsse, aufgrund der bestehenden Störungen zumindest teilweise nicht mehr eingenommen werden. Gegen die Ausführung einer Tätigkeit als Arbeitserzieherin sprächen keine medizinischen Gesichtspunkte. Dieser Beruf erscheine gerade im Falle der Klägerin sinnvoll, da er an den Haltungs- und Bewegungsapparat keine schweren Ansprüche stelle; er beinhalte keine schweren körperlichen Tätigkeiten und gewährleiste eine wechselnde Körperhaltung. Pflegerische Aufgaben würden nicht anfallen und die Tätigkeit könne innerhäusig durchgeführt werden ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft.
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Die Beklagte wendet sich gegen die Beurteilung von Prof. Dr. ... und vertritt die Ansicht, es sei medizinisch hinreichend bekannt, dass degenerative Prozesse nicht rückläufig seien und rheumatologische Erkrankungen in akuten Schüben verlaufen würden, trotz optimaler Therapie. Die gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. ... würden sich lediglich auf die gegenwärtige Momentsituation beziehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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