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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Ereignis vom 15.3.2005 um einen dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall, der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII ist dagegen im vorliegenden Fall nicht einschlägig, so dass es abweichend von der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht darauf ankommt, welche der vom Kläger in etwa gleichem Umfang genutzten Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt und damit die Familienwohnung darstellt.
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Gemäß § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Da diese Regelung inhaltlich im Wesentlichen mit den früheren Regelungen des § 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 550 Abs 1 RVO übereinstimmt, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen Änderungen des materiellen Rechts entgegenstehen (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 1, 3, 6, 9, 10).
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Im vorliegenden Fall stand der Kläger nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass es abweichend von der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Zweitwohnsitz des Klägers bei dessen Eltern um die Familienwohnung des Klägers i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII handelte. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die bei der Arbeitsstelle des Klägers begonnene Fahrt gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist im vorliegenden Fall vielmehr die Handlungstendenz des Klägers. Da im vorliegenden Fall der Kläger einen häuslichen Bereich aufsuchte, den er regelmäßig zu Wohnzwecken (im Wechsel mit der Wohnung mit seiner Lebensgefährtin in S.) und nicht nur zu bestimmten Zwecken oder aus konkretem Anlass aufsuchte, ist nach Auffassung der Kammer die in Frage stehende Fahrt überwiegend betrieblich veranlasst.
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Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist - wie bei der Vorgängervorschrift des § 550 Abs 1 RVO - der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (zu § 550 Abs 1 RVO vgl. zuletzt BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39 mwN). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, dh dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder - nach deren Beendigung - in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39; SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 17). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 mwN). Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127 , 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80 , 82 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN; zum Ganzen Urteil des BSG vom 03.12.2002, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13).
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Ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender Weg, der gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, muss rechtlich wesentlich davon geprägt sein, sich zu Arbeitsstelle zu begeben oder von dieser zurückzukehren, und damit - im Gegensatz dazu - gerade nicht davon, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am „dritten Ort“ zu beginnen oder zu beenden (vgl. Urteil des BSG vom 2.5.2001, B 2 U 33/00 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 6). Der erforderliche innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn Anfangs- oder Endpunkt des Weges von oder zur Arbeitsstätte die Wohnung des Klägers, der „häusliche Bereich“ ist (so im Ergebnis z.B. BSG vom 03.12.2002, a.a.O.). Dabei kann nach Auffassung der Kammer der Versicherungsschutz nicht davon abhängen, ob es sich bei diesem „häuslichen Bereich“ um die „Familienwohnung“ handelt, sofern eine regelmäßig genutzte Wohnung nicht nur anlassbezogen bzw. zu vorrangig eigenwirtschaftlichen Zwecken (etwa ein Wochenenddomizil zu Erholungszwecken) aufgesucht wird. Für die Abgrenzung kommt es in derartigen Fällen daher maßgeblich auf die Handlungstendenz an. Diese wiederum ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
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Ausgehend von den vorstehend genannten Grundsätzen handelte es sich bei dem im Streit stehenden Weg des Klägers von seiner Arbeitsstelle zum elterlichen Haus um einen mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg, denn das Zurücklegen des Weges war rechtlich wesentlich davon geprägt, von der Arbeitsstelle in den „häuslichen Bereich“ zurückzukehren, nicht aber davon, einen vorrangig eigenwirtschaftlich geprägten Besuch an einem sog. „dritten Ort“ zu beginnen. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt zwei in etwa gleichem zeitlichem Umfang genutzte Wohnungen, eine mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in S., sowie eine weitere bei seinen Eltern in B.-N.. Beide stellen nach Auffassung der Kammer einen „häuslichen Bereich“ des Klägers im o.g. Sinne dar. Die Wohnung in B.-N. hat der Kläger insbesondere dann aufgesucht, wenn er Frühschicht hatte, während er üblicherweise nach der Spätschicht bei der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind übernachtet hat. Als Grund hierfür hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Kammer glaubhaft angegeben, dass sich nur bei seinen Eltern eine vollständig eingerichtete Werkstatt befunden hat, die er zur Verwirklichung seiner vielfältigen Interessen und Hobbys benötigt. Beide Wohnungen sind voll eingerichtet; Kleidung befindet sich in beiden Wohnungen. Je nachdem, wo der Kläger sich gerade aufhält, wird die Schmutzwäsche von seiner Lebensgefährtin bzw. seiner Mutter versorgt. Die Aufenthalte in der im Elternhaus befindlichen Wohnung erfolgten regelmäßig jede zweite Woche im Wechsel mit den Aufenthalten des Klägers in der Wohnung in S., dabei nicht zu bloßen Besuchszwecken und nicht nur aus jeweils konkretem Anlass, etwa um sich um das Waldgrundstück des Klägers zu kümmern oder Holz zu machen. Der Kläger hielt sich, wie er für die Kammer glaubhaft versichert hat, vielmehr regelmäßig und unabhängig von konkreten Anlässen während er Frühschicht hatte in der elterlichen Wohnung auf, übernachtete dort und fuhr von dort auch wieder zur Arbeit. Während der Spätschicht hat sich dies nach Auffassung des Klägers nicht gelohnt, da nach Feierabend keine Zeit mehr war, den vielfältigen Hobbys nachzugehen.
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Dabei haben nicht die die jeweiligen Hobby-Basteleien des Klägers der streitgegenständlichen Fahrt ihr Gepräge gegeben; im Vordergrund stand vielmehr der Aufenthalt im elterlichen Haus zu Wohnzwecken, um von dort aus am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu fahren, denn die vom Kläger jeweils nach Feierabend verrichteten Tätigkeiten waren wechselnder Art und gingen nicht über diejenigen Tätigkeiten hinaus, die Arbeitnehmer üblicherweise nach Feierabend im Rahmen ihrer Hobbys verrichten. So hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 ausgeführt, in der elterlichen Werkstatt vielerlei Basteleien durchgeführt zu haben, etwa Seifenkisten repariert, seine Motorräder hergerichtet oder auch einen eigenen Kindersitz entwickelt zu haben. Am Unfalltag wollte der Kläger das gefahrene Motorrad säubern und ein anderes Motorrad herrichten. Hierbei handelt es sich sämtlich um typische Verrichtungen „nach Feierabend“, die einer überwiegend betrieblichen Verursachung der Heimfahrt nicht entgegenstehen.
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Die Einlassungen des Klägers sieht die Kammer als glaubwürdig an, hat der Kläger dies doch schon zu Beginn des Verwaltungsverfahrens unbefangen gegenüber der Beklagten geäußert. Demgemäß hat auch die Beklagte die Äußerungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen, sodass diese Grundlage für die gerichtliche Entscheidung sein konnte.
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Eine andere Sichtweise bezüglich der Handlungstendenz des Klägers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger nur gelegentlich, besuchsweise oder nur aus konkretem Anlass, sein im Elternhaus befindliches Zimmer aufgesucht hätte, das dann keinen „häuslichen Bereich“ mehr darstellen würde, sondern einen sog. „dritten Ort“. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber um eine anlassunabhängige regelmäßige Benutzung des Zimmers zu Wohnzwecken, denn der Kläger jede zweite Woche dort übernachtet, weil er nur dort seinen vielfältigen Hobbys nachgehen konnte. Wählt ein Versicherter wie im vorliegenden Fall der Kläger eine derartige Lebensgestaltung, so ist diese von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) gedeckt. Somit besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, die Fahrten von und zu dem regelmäßig zu Wohnzwecken genutzten Zimmer im Haus der Eltern des Klägers aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auszunehmen.
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Ob es sich bei der Wohnung im Hause seiner Eltern um eine „Familienwohnung“ handelt oder nicht, ist im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anders als bei § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII nicht von Belang und bedarf daher nicht der Prüfung. Eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII schließt mithin die bei Familienheimfahrten sonst bestehende Versicherungslücke, wenn Versicherte am entfernt liegenden Ort der Tätigkeit eine Unterkunft haben (vgl. etwa Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 1. Auflage 1997, § 8 Rn. 227). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger befand sich am Unfalltag auf dem Weg von der Arbeitsstelle zu einer von zwei in etwa gleichem Umfang genutzten Wohnungen, die beide im Tagespendelbereich seiner Arbeitsstelle liegen. Es kommt, da vorliegend § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eingreift, mithin weder darauf an, ob begrifflich zwei Lebensmittelpunkte vorstellbar sind, noch darauf, welche der genutzten Wohnungen die „Familienwohnung“ darstellt.
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Im Ergebnis stand die streitgegenständliche Fahrt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.
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