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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht einen zusätzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % seit dem 01.07.2005 von der Klägerin erhoben und den Rentenzahlbetrag entsprechend gekürzt.
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Nach § 241 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung gilt für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 %. Dieser ist nach § 249 a, 2. Hs. SGB V von Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, allein zu tragen. Diese Vorschriften hat die Beklagte korrekt angewandt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
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Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieser Grundsatz enthält das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Anderenfalls bedarf es eines rechtfertigenden Grundes. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung. Die Gruppe der Rentner wird gegenüber den anderen Versicherten gleich behandelt. Denn nach § 249 Abs. 1, 2. Hs. SGB V müssen auch versicherungspflichtige Beschäftigte den zusätzlichen Beitragssatz allein tragen. Soweit die Klägerin darin einen Gleichheitsverstoß sieht, dass sie als Rentnerin den unter anderem zur Finanzierung des Krankengeldes bestimmten zusätzlichen Beitragssatz mitfinanzieren müsse, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Denn es trifft nicht zu, dass der zusätzliche Beitragssatz – oder jedenfalls ein Anteil von 0,5 Prozentpunkten hiervon – allein zur Finanzierung des Krankengeldes bestimmt ist. Eine entsprechende Zweckbindung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr dient der zusätzliche Beitragssatz zur Finanzierung aller Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies lässt sich den Gesetzesmotiven zur Neuregelung auch ausdrücklich entnehmen (eingehend SG Aachen, Urteile vom 31.01.2006 – S 13 R 142/05 und vom 21.02.2006 – S 13 R 144/05). Daher wird die Klägerin als Rentnerin mit dem eingeführten zusätzlichen Beitragssatz wie die anderen Versicherten behandelt. (vgl. SG Kassel, Urteil vom 19.05.2005 – S 2 RA 2232/04; SG Aachen, Urteile vom 21.12.2005 – S 11 R 101/05, 17.01.2006 – S 4 R 163/05, 20.01.2006 – S 4 R 165/05 und vom 08.02.2006 – S 4 R 171/05).
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Ungeachtet dessen wäre eine Ungleichbehandlung auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und das mit der Neuregelung verfolgte Ziel des Gesetzgebers, zum Zweck der Vermeidung von Arbeitslosigkeit die von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zu stabilisieren, dem Allgemeinwohl dient und damit sachlich gerechtfertigt ist. Es gibt insbesondere keinen Grundsatz, wonach Versicherungspflichtige Sozialversicherungsbeiträge im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten (vgl. SG Duisburg, Urteile vom 07.12.2005 – S 25 R 157/05 und S 25 R 170/05 m. w. N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt demnach aus mehreren Gründen nicht vor.
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Auch die Eigentumsgarantie wird durch den zusätzlichen Beitragssatz nicht verletzt. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten, soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt. Von einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kann im vorliegenden Fall auf Grund der im Verhältnis bescheidenen Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes nicht ernsthaft ausgegangen werden.
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Sonstige Gründe, weshalb der zum 01.07.2005 eingeführte zusätzliche Beitragssatz gegen das Grundgesetz verstoßen sollte, sind nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht war nach § 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des zusätzlichen Beitragssatzes, von dem ein großer Teil der Bevölkerung betroffen ist, ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen.
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