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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
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Die unbedenklich zulässigen Klagen sind nicht begründet.
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Dabei steht allerdings der Wohnsitzwechsel der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... einer Fortführung des Verfahrens durch die Stadt Calw als Beklagte nicht entgegen. Denn trotz der hiermit verbundenen Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AAZuVO auf das Landratsamt ... kann die Beklagte als vormals zuständige Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, weil dies hier unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das Landratsamt ... mit schriftlicher Erklärung vom 08.11.2006 der Prozessführung durch die Beklagte zugestimmt hat. Dabei greift § 3 Abs. 3 LVwVfG jedenfalls in Fällen der Verpflichtungsklage auch für das gerichtliche Verfahren ein; denn im Falle eines Klageerfolges führt dieser nicht zu einem neuen Verwaltungsverfahren; vielmehr wird das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt, wobei dieses erst nach unanfechtbarer Entscheidung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995, DVBl. 1995, 861 = NVwZ 1995, 1131 = InfAuslR 1995, 287).
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Die Klagen scheitern aber daran, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis haben, so dass sie durch die angefochtene Ablehnungsbescheide auch nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Wie in dem gestellten Klageantrag zum Ausdruck gebracht und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten unstreitig ist, kommt hier allein ein auf die Regelungen des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes gestützter Aufenthaltstitel und in diesem Rahmen nur § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (S. 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht und über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (S. 4).
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Keiner näheren Darlegung bedarf angesichts der beiden rechtskräftig bestätigten Asylablehnungsbescheide, dass die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sind.
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Streitig ist hingegen, ob die weitere Voraussetzung, wonach „die Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich“ sein muss, gegeben ist.
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Dabei ist, jedenfalls was die Kläger als ehemalige Asylbewerber angeht, der rechtliche Prüfungsrahmen der Ausländerbehörde aus Gründen der gesetzlichen Kompetenzaufteilung insoweit verengt, als dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung zu den sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zugewiesen ist und jene die Ausländerbehörde gemäß § 42 S. 1 AsylVfG in positiver wie in negativer Hinsicht bindet. Dies war weitgehend bereits in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG 1990 geklärt, der § 25 Abs. 5 AufenthG als Vorläufer-Vorschrift vorausging, und betraf die zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990, die das Aufenthaltsgesetz in den § 60 Abs. 1 nachfolgenden Absätzen übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAusR 2004, 429, Urt. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.2003 - A 9 K 4682/02 -, Vensa; VG Freiburg, Urt. v. 06.08.2003, AuAS 2004, 14). Dies ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in einer § 25 Abs. 5 AufenthG betreffenden Entscheidung bestätigt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -; vgl. auch bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -).
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Insofern kann sich die Klägerin zu 2) im vorliegenden rechtlichen Rahmen nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihre mit ärztlichen Äußerungen belegten Beschwerden die Ausreise unzumutbar machten. Insbesondere haben Bundesamt und ihm folgend die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorausgegangenen Asylverfahren in Bezug auf das Abschiebungszielland jegliches Abschiebungshindernis verneint.
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Aber auch der Haupteinwand der Kläger, sie hätten keine Reisepapiere, könnten auch solche nicht beschaffen und seien damit tatsächlich an einer Ausreise gehindert, verfängt im Ergebnis nicht.
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Dem Gericht stellt sich bereits ernstlich die Frage, ob die Kläger echte, ihre Identität beweisenden Papiere, welche ihre Ausreise ermöglichen oder zumindest die Beschaffung von Reisepapieren erleichtern würden, unterdrückt oder sogar vernichtet haben. Zunächst ist nämlich ihre im Asylverfahren erhobene Behauptung, hier mit falschen, vom Schlepper einbehaltenen Pässen eingereist zu sein, alles andere als sicher. Wie andere im Asylverfahren gemachte Angaben auch, so etwa das eklatant divergierende Vorbringen der Kläger zu 1) und zu 2) zum Zeitpunkt ihres angeblichen Abflugs von Kairo, so erwecken erst recht deren sich unmittelbar auf die Reisepapiere beziehenden Ausführungen eher den Eindruck einer Verschleierung der wahren Vorgänge. Dies gilt insbesondere für den dürftigen Hinweis auf die Benutzung „roter europäischer Pässe“ und darauf, dass die Kläger die darin eingetragenen Personalien nicht gekannt hätten. Wer nämlich mit einem falschen Pass reist, wird, um einer jederzeit möglichen Befragung unauffällig begegnen zu können, sich über die Nationalität des Passes und über die darin eingetragenen Daten sehr genau vergewissern. Angesichts der mithin wenig glaubhaften Angaben zu den benutzten Reisepapieren und der auch für den Kernbereich des Asylvorbringens behördlich und gerichtlich festgestellten Unglaubwürdigkeit der Kläger ist die Möglichkeit, dass die Kläger mit echten (eigenen) Pässen gereist sind, sogar recht konkret. Hinzu kommt nämlich noch, dass die Kläger im Asylverfahren selbst vortrugen, bis zu ihrer Ausreise aus dem Gaza-Streifen von ihren jeweiligen Herkunftsgebieten ausgestellte Papiere besessen zu haben, und dass der für die unterlassene Mitnahme dieser Papiere in das angebliche Durchgangsland Ägypten angeführte Grund, andernfalls hätten die ägyptischen Behörden in ihnen Asylsuchende vermutet, bei Beachtung der Nachteile eines gänzlich „papierlosen“ Aufenthalts kaum nachvollziehbar ist.
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Der hiernach wohl begründete Verdacht der Benutzung eigener (echter) Reisepapiere fand in der mündlichen Verhandlung eine weitere Bestätigung in einer vom Kläger zu 1) - begreiflicherweise in anderem Zusammenhang - gemachten Bemerkung, wonach der jugoslawische Reisepass der Klägerin zu 2) nach Ägypten mitgeführt worden sei.
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Nach alledem könnte den Klägern durchaus mit Grund entgegengehalten werden, dass sie entweder eigene Identitäts- bzw. Reisepapiere vernichtet oder diese unterdrückt haben. In beiden Fällen würde dies nach Auffassung des Gerichts bezüglich des erstrebten Aufenthaltstitels einen am Gesichtspunkt des Verschuldens orientierten Versagungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 5 S.3 AufenthG (vgl. dazu noch im Folgenden) bedeuten.
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Geht man trotz alledem zugunsten der Kläger davon aus, dass sie vorhandene Reisepapiere (Pass- oder Passersatzpapiere) weder unterdrückt noch vernichtet haben, so führt dies zwar zur Feststellung, dass ihnen gegenwärtig eine freiwillige Ausreise tatsächlich nicht möglich ist. Indessen gehört es dann zu ihren Mitwirkungspflichten, alle zur Klärung ihrer Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers erforderlichen und zumutbaren Schritte einzuleiten. Dies haben die Kläger aber nicht getan und hierbei insbesondere die ihnen durch Aufforderung sowie Hinweise des Regierungspräsidiums im Einzelnen verdeutlichten Bemühungen nicht umgesetzt. Der Erfolg derartiger Bemühungen, deren Zwischenziel die Erlangung von Reisepapieren und deren Endziel die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung durch Aufnahme in eines der Herkunftsländer der Kläger zu 1) oder zu 2) ist, ist bei objektiver prognostischer Einschätzung keineswegs von vorneherein aussichtslos. Von daher ist die Unterlassung der konkret von der Ausländerbehörde verlangten Schritte nach Maßgabe des in § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG normierten Versagungsgrundes auch schuldhaft. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Es ist zu allererst die Angelegenheit des Ausländers selbst, sich bei der zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG), ist Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, die neben Pass oder Passersatz sich auch auf sonstige Urkunden und Dokumente erstrecken, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.14.03.2006, InfAuslR 2006, 322).
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Zwar hat der Kläger zu 1) Bemühungen entfaltet, die Gegenstand seiner Mitwirkungspflichten sind. Denn er hat bei der Generaldelegation Palästinas in Berlin vorgesprochen. Dies reichte aber auch bei Berücksichtigung der ihm dort erteilten Bescheinigung vom 17.08.2005, derzufolge bei ihm die Voraussetzungen zur Ausstellung eines palästinensischen Reisepapiers nicht gegeben seien, nicht aus. Gleiches gilt für die Klägerin zu 2), die weder persönlich bei der hiesigen bosnisch-herzegowinischen Vertretung vorgesprochen noch die auf Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung gerichteten Formulare vollständig ausgefüllt hat. Diese Schritte hatte das Regierungspräsidium konkret von den Klägern gefordert. In dessen einschlägigem Schreiben vom 21.11.2005 wurden ferner dem Kläger zu 1) weitere Schritte zur Erlangung von Ausweisdokumenten erläutert, die er aber bislang unstreitig nicht vollzogen hat. Die vom Regierungspräsidium angesprochenen weiteren Bemühungen waren zumutbar.
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Was den Kläger zu 1) anbelangt, so wurde er darauf hingewiesen, er könne jemand in seiner Heimat bevollmächtigen, der dort (bei den Innenbehörden) an seiner Stelle den Passantrag stellt. Diese Möglichkeit einer Passerlangung für Palästinenser, die sich nicht in den Selbstverwaltungsgebieten aufhalten, entspricht den Hinweisen in einem Informationsblatt neueren Ursprungs, das von der Generaldelegation Palästinas selbst herausgegeben wurde. Dies deckt sich mit der ferner in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 09.09.1997 (an VG Ansbach). Denn hiernach kann die palästinensische Generaldelegation für Personen, die, was Gaza betrifft, im dortigen Bevölkerungsregister am 17.05.1994 registriert waren, eine für das palästinensische Innenministerium bestimmte Vollmacht beglaubigen, mit der ein in Deutschland befindlicher Palästinenser einen Verwandten in den palästinensischen Gebieten zur Beantragung eines palästinensischen Passes bevollmächtigt. Dieser kann dann von den Verwandten nach Deutschland gesandt werden. Als Voraussetzungen hierfür nennt das Auswärtige Amt: ID-Nr. (z.B. Kopie der ID-Karte) und Geburtszeugnis sowie, (fakultativ) Abschlusszeugnisse und Arbeitszeugnisse für die entsprechenden Eintragungen im Pass.
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Dass in der vom Kläger zu 1) vorgelegten Bescheinigung der Generaldelegation Palästinas vom 17.08.2005 auf die Möglichkeit einer Passbeantragung im Heimatgebiet durch bevollmächtigte Verwandte nicht ausdrücklich hingewiesen ist, ändert an alledem nichts. Ersichtlich sind in der Bescheinigung im Widerspruch zum vorerwähnten Informationsblatt die wahren rechtlichen Verhältnisse nur verkürzt wiedergegeben, wobei offen bleiben kann, ob dies nicht sogar gefälligkeitshalber geschah. Demgegenüber enthält das Informationsblatt nämlich ausdrücklich den Hinweis, dass die zur Passbeschaffung notwendige Vollmacht bei der Generaldelegation Palästinas in Berlin zu fertigen und beglaubigt in die Heimat zu schicken ist. In dieser Richtung hat der Kläger zu 1) aber schlechthin nichts unternommen. Dabei erscheint auch die Beschaffung der zur Passausstellung dienenden Identitätsnachweise in der Heimat durchaus viel versprechend. Denn nach eigenen Angaben hat der Kläger zu 1) in Gaza seinen ganzen Werdegang einschließlich Schulabschluss durchlaufen und auch einen Personalausweis besessen. Er müsste dort demzufolge auch registriert sein. Dass die Besorgung von Dokumenten, die für den Nachweis der Identität erheblich sind, in der Heimat keineswegs von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist, belegt auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) sowohl ihn selbst als auch die Kläger zu 2) und 4) betreffende Geburtsurkunden sowie ein Heiratszeugnis beschaffen konnte. Zwar hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Frage des Zeitpunkts der Erlangung und zur Quelle der Dokumente bedeckt gehalten; gleichwohl ließen seine Ausführungen doch darauf schließen, dass er die Dokumente von Deutschland aus beschafft hat.
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Ebenso fehlt es bei der Klägerin zu 2) an weiteren und nicht von vorneherein aussichtslosen Schritten, was die Alternative einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina angeht. Denn sie hat bislang nicht einmal bei ihrer Heimatvertretung mit dem Ziel der Beschaffung eines Passes oder Reisepapiers vorgesprochen. Darüber hinaus fehlt es bezüglich der vom Regierungspräsidium übermittelten Formulare noch eindeutig an Angaben dazu, von welcher Stelle ihr letzter jugoslawischer Reisepass, dessen Existenz sie einräumt, und zu welchem Zeitpunkt er ausgestellt wurde. Dass die Klägerin zu 2) derartig wichtige Vorgänge vergessen haben und sie hierzu bei entsprechender Anspannung ihres Gewissens und Gedächtnisses nicht durch nähere Angaben beizutragen in der Lage sein sollte, leuchtet dem Gericht nicht ein. Darüber hinaus erscheint es alles andere als abwegig, mit behördlichen Stellen in Banja Luka und/oder mit dortigen Verwandten in Kontakt zu treten, um die frühere Passausstellung bestätigen zu lassen oder ansonsten Identitätsnachweise zu beschaffen. Dass die Klägerin zu 2) - bei Stimmigkeit der persönlichen Angaben - die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben oder jedenfalls hierauf einen Anspruch hat, wurde bereits im Asylurteil der 11. Kammer dieses Gerichts dargelegt. Zudem ist durchaus nahe liegend, dass die Kläger zu 3) und zu 4) als Abkömmlinge der Klägerin zu 2) ebenfalls Anspruch auf Zuerkennung der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina mit der Folge einer Aufnahmeverpflichtung jenes Staates haben, wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anhand von Recherchen in der Rechtsliteratur nachvollziehbar dargelegt hat. Auch die Klärung hierzu steht noch aus und darf an einer Verweigerungshaltung der Kläger nicht scheitern.
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Dem sich bereits im jetzigen Verfahrensstadium abzeichnenden Einwand, eine gemeinschaftliche Lebensführung sämtlicher Kläger als Familie in Bosnien scheide von vorneherein aus, so dass auch nicht die Erfüllung hierauf gerichteter, vom Regierungspräsidium geforderter Bemühungen verlangt werden dürfe, vermag das Gericht nicht folgen. Richtig ist zwar, dass, wie aus der ebenfalls in das Verfahren eingeführten Auskunft der Deutschen Botschaft Sarajewo vom 08.05.2006 hervorgeht, nach bosnischem Recht der typischer Weise zugunsten des ausländischen Ehegatten vorgesehene Aufenthaltstitel daran anknüpft, dass der Unterhalt (hier: des Klägers zu 1)) gesichert ist und die Erfüllung dieser Voraussetzung bei den vorgegebenen Verhältnissen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Andererseits weist die Botschaft in der fraglichen Auskunft auf die Möglichkeit eines Aufenthalts aus humanitären Gründen hin, die allerdings im Ermessen des zuständigen Ministeriums steht. In Einklang mit bereits in einem Vergleichsfall ergangener Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 11.05.2006, AuAS 2006, 195) kann aber einem Vorgehen auf dem angezeigten Wege die Erfolgsaussicht nicht von vorneherein abgesprochen werden. Dies gilt umso mehr, wenn es, wie weitere Recherchen des Vertreters der Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung auch untermauert wurden, ergeben haben, zutrifft, dass Bosnien und Herzegowina die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet und damit den dort normierten Familienschutz (vgl. Art. 8) zu gewährleisten hat.
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Nach alledem ist festzustellen, dass die Kläger bislang „zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses“ im Sinne des in § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG enthaltenen Verschuldenskriteriums nicht erfüllt haben. Dies rechtfertigt es, vorliegend auf § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG als Versagungsgrund zurückzugreifen. Denn die Vorschrift ermöglicht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis überhaupt nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Verschulden ist hier aber unter Einbeziehung des Aspekts, dass die Kläger gerade die von der Ausländerbehörde (berechtigter Weise)
geforderten
und
konkret bezeichneten
Schritte nicht umgesetzt haben, ohne weiteres zu bejahen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rdnr. 21 des amtlichen Umdrucks).
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Ebenso wenig greift vorliegend zugunsten der Kläger Art. 8 EMRK im Sinne eines rechtlichen Hindernisses, das die Ausreise unmöglich macht (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG), ein. Abgesehen davon, dass der vorliegende Sachverhalt (vergleichsweise kurzfristiger Aufenthalt nach gescheitertem Asylverfahren ohne feststellbare Integrationsleistungen) für einen „Verwurzelungseffekt“ nichts hergibt, muss es dem Land des nur tatsächlich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich und so auch hier vorbehalten sein, jedenfalls solange von der Gewährung eines den Aufenthalt verfestigenden Titels abzusehen, als noch konkrete, nicht offenbar aussichtslose Schritte anstehen, um die - wie hier bei binationalen Ehen - in Betracht kommenden Herkunftsländer in deren prioritäre aufenthaltsrechtliche Verantwortung einzubinden. In Erinnerung zu rufen ist hierbei auch, dass die hier allein in Rede stehende Versagung des Aufenthaltstitels - im Unterschied zu Vollstreckungsmaßnahmen - unmittelbar weder zu einer Aufhebung des Familienlebens der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland und erst recht nicht zur Trennung der einzelnen Familienmitglieder führt.
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Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwalts Rainer S., N. wird abgelehnt.
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Im Sinn eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von vorneherein gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil hinweisen.
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