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Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verhandeln und entscheiden, weil in der rechtzeitig bewirkten Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen, soweit sie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind, zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch darauf, dass über ihre Wiederaufgreifens-Anträge erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Klägern, die der Ashkali-Minderheit in der Region Prishtina angehören (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.09.2006), für den Fall einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG).
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Dass sich eine entsprechende gruppengerichtete Verfolgung der Minderheit der Ashkali durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo nicht feststellen lässt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - entschieden. Diese Bewertung bezieht sich auf assimilierte Roma, mithin auf Roma, die sich vor den Pogromen im Jahre 1999 noch selbst als Albaner identifizierten, (regelmäßig) nur albanisch sprechen, typischerweise albanische Namen tragen und Muslime sind (vgl. Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Diese sind grundsätzlich weniger durch Übergriffe gefährdet, da sie in albanischer Umgebung aufgrund ihrer Assimilation nicht ohne weiteres als Roma zu identifizieren sind (vgl. hierzu kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.09.2006) und sich auch der Vorwurf der Kollaboration mit den Serben in erster Linie gegen die serbokroatisch sprechenden orthodoxen Cergari Roma richtet (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14). Insofern gilt die Bewertung des Senats gleichermaßen für die (regelmäßig) nur albanisch sprechenden, muslimischen „Ägypter“, die von der albanischen Bevölkerungsmehrheit zwar ebenfalls als Ashkali bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme des Vereins der Ägypter v. 28.11.1999 an den UNO-Sonderbeauftragten für Menschenrechte), jedoch eine eigenständige Minderheit bilden (vgl. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -). So grenzen sie sich einerseits von den Albanern, andererseits aber auch von den Roma und Ashkali ab, da sie nicht aus Indien, sondern aus Ägypten stammen wollen (vgl. hierzu Der Einzelentscheider-Brief 01/2000, S. 1; AA, Lagebericht, S. 14; auch IM BW, Erlass v. 17.04.2000 - 4-13-JUG/90 -). Den Selbstzurechnungen zur Minderheit der Ashkali oder der Ägypter kommt freilich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr keine entscheidende Bedeutung zu, da es hierbei oft nur um unterschiedliche politische Programme und Interessen geht (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.06.2006).
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Soweit in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 im Wesentlichen Folgendes zur Verfolgungssituation dieser Minderheit ausgeführt:
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Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die staatlichen Stellen (z.B. der lokale, multi-ethnische Kosovo Police Service KPS) und internationalen Organisationen (insbesondere KFOR und UNMIK) im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Klägern als Volkszugehörigen der Ashkali Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
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An der Schutzwilligkeit dieser Organisationen bestehen keine Zweifel. Sie wird belegt durch den hohen Aufwand der internationalen Staatengemeinschaft für den Kosovo-Einsatz, die unmittelbare Reaktion auf die März-Unruhen und die jüngsten Erklärungen des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 24.10.2005 und des Rats der EU vom 07.11.2005. Der UN-Sicherheitsrat stimmte am 24.10.2005 der Aufnahme von Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo zu, durch die ein multi-ethnisches und demokratisches Kosovo geschaffen werden solle (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 21).
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Auch ausreichende Schutzfähigkeit liegt nach Überzeugung des Senats vor. Insoweit kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob geeignete Schritte eingeleitet worden sind und ob die Angehörigen der Minderheit der Ashkali Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) ist weit vorangeschritten. Zur Zeit (Stand: Oktober 2005) sind 2160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei vor Ort im Einsatz, darunter 238 Polizisten aus Deutschland, und ca. 16.620 KFOR-Soldaten stationiert; an diesem Einsatz beteiligt sich Deutschland mit ca. 2.600 Soldaten (Stand: November 2005, siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 22.11.2005, S. 6). KFOR und UNMIK haben auf die Unruhen vom März 2004 unmittelbar reagiert und sind auf mögliche Ausschreitungen jetzt wesentlich besser vorbereitet. Die Bundeswehr vor Ort wurde mit Tränengas und Schlagstöcken ausgerüstet. KFOR verfügt über eine flexible Einsatztaktik, stärkere und hochmobile Kräfte, Distanz- und Wirkmittel. Um den Schutzauftrag zu erfüllen, betreibt sie Kontroll- und Beobachtungspunkte und setzt motorisierte und Fußpatrouillen ein. Schwerpunkte der KFOR-Patrouillen sind Minderheitenenklaven, kulturelle Stätten und potenzielle Rückkehrerorte. Eskorten schützen Einzelfahrzeuge oder Konvois (BAMF-Information Serbien und Montenegro, Kosovo, Aktuelle Lage – Ein Jahr nach den Unruhen, Mai 2005, S. 4). Dementsprechend ist es in der Zwischenzeit auch nicht mehr zu weiteren vergleichbaren Unruhen gekommen. Vielmehr ist es den Sicherheitskräften offensichtlich gelungen, bereits ein gutes halbes Jahr nach diesen Unruhen die Durchführung der zweiten Parlamentswahlen am 23.10.2004 als Grundstein eines demokratischen politischen Systems so zu gewährleisten, dass sie insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verliefen und den Kriterien des Europarats entsprachen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 2).
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Die Schutzfähigkeit wird in zahlreichen Stellungnahmen - mittelbar - bestätigt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt die Einschätzung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2004 insgesamt wieder stabilisiert hat. Er teilt mit, die ernsthaften Bemühungen der provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo bei der effektiven Umsetzung von Normen insbesondere zum Umgang mit ethnischen Minderheiten hätten neue Hoffnungen auf Rückkehrmöglichkeiten in zahlreiche Gemeinschaften geweckt. Gemessen an der Zahl schwerwiegender Verbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten habe sich auch die Sicherheitslage im Kosovo verbessert. Seit dem gewaltsamen Tod eines 16jährigen Kosovo-Serben, der am 06.06.2004 aus einem vorüber fahrenden Auto erschossen worden sei, seien keine weiteren Berichte über ethnisch motivierte Tötungsverbrechen bekannt geworden. Erste Fortschritte seien nach Berichten der Vereinten Nationen und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch bei der Verfolgung der Verantwortlichen für die März-Ausschreitungen zu verzeichnen (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, die im übrigen eine Stabilisierung der Sicherheitslage bestreitet, stimmt darin überein, dass es seit März 2004 nicht mehr zu größeren Übergriffen gegen die Roma und Ashkali gekommen ist (Schrift der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2005 mit dem Titel „Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet!“, Ergebnisse einer Recherche vom Dezember 2004 bis Mai 2005, S. 13). Für die Stabilisierung der Situation spricht auch, dass die fragile Sicherheitslage nicht wie vom UNHCR befürchtet, im Jahr 2005 erneut „umgekippt“ ist. Aus all dem ergibt sich, dass aus den inzwischen zwei Jahre zurückliegenden Unruhen vom März 2004 jedenfalls heute nichts mehr für die mangelnde Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.
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Die Annahme, dass die internationalen Organisationen ausreichend Schutz gewähren können, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass einige Beobachter Menschenrechtsverletzungen befürchten. Schikanemaßnahmen wie Beleidigungen, Beschimpfungen, Benachteiligung bei Ämtern, Ausgrenzung bei Arztbesuchen und ähnliches (vgl. etwa von Holtey, die Gesellschaft für bedrohte Völker und das Auswärtige Amt, Lagebericht, a.a.O.) verbleiben unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80. 315, 334 f. und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie). Soweit Beobachter (wie die Gesellschaft für bedrohte Völker und von Holtey, a.a.O.) davon ausgehen, dass Ashkali schwere Menschenrechtsverletzungen befürchten müssten, ist dies nicht durch konkrete Vorfälle belegt und schlägt sich auch in der Kriminalstatistik nicht nieder. Auch sehen selbst Beobachter, die die Sorge vor schweren Menschenrechtsverletzungen teilen und vor einer Zwangsrückführung der Minderheiten warnen, bei einer Gesamtwürdigung dennoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr als gegeben. Insbesondere die Schweizerische Flüchtlingshilfe schätzt die Lage für Ashkali im Kosovo mittlerweile anders ein als vor einem Jahr und hält eine freiwillige Rückkehr mittlerweile grundsätzlich für möglich; sie sieht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im wesentlichen nur für Personen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stünden oder verdächtigt würden, an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein (SFH, Positionspapier „Asylsuchende Roma aus dem Kosovo“ vom 19.10.2005 gegenüber dem Update vom 24.05.2004). Auch der UNHCR bezieht die Gefahr ethnisch motivierter Zwischenfälle mit tätlichen Angriffen auf Personen nur auf die Situation der Kosovo-Serben, Roma und Albaner, wenn sie in dem jeweiligen Gebiet die Minderheit darstellen; diese Personengruppen sollten nur auf strikt freiwilliger Grundlage zurückkehren. Angehörige der Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter erführen hingegen, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, insgesamt mehr Toleranz und hätten nur noch in Einzelfällen ein Bedürfnis nach internationalem Schutz, das in einem umfassenden individuellen Verfahren geprüft werden solle (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). Ferner hält auch die Hintergrundnote der UNMIK vom Dezember 2005, auf die sich die Kläger berufen, die gestufte Rückführung der Minderheiten für grundsätzlich möglich und schließt lediglich die Rückkehr einzelner Personen wie chronisch Kranker und unbegleiteter Kinder aus. Der UN-Sonderbotschafter Kai Eide bewertet die Sicherheitslage für die Minderheitenangehörigen in seinem Bericht vom 07.10.2005 an den UN-Sicherheitsrat zwar für die Angehörigen von Minderheiten als beunruhigend („troubling“), bezeichnet sie jedoch als „insgesamt stabil“. Auch die problematischen und mitunter divergierenden Einschätzungen der Sicherheitslage durch verschiedene Vertreter der internationalen Gemeinschaft (z.B. UNMIK, KFOR, UNHCR, vgl. AA, Lagebericht S. 9) können die beachtliche Wahrscheinlichkeit mangelnden Schutzes nicht belegen. Dass die Standards einer toleranten, demokratischen und multi-ethnischen Gesellschaft im Kosovo (UNMIK-Papier vom 10.12.2003) nur teilweise erreicht worden sind, das Verhältnis der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander sehr gespannt und die Sicherheitslage nach allgemeiner Einschätzung nicht stabil ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn eine instabile Sicherheitslage begründet für sich genommen noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung. Ebenso unerheblich ist das subjektive Empfinden der Betroffenen, die teilweise kein Vertrauen gegenüber den Sicherheits- und Justizbehörden haben (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 15; UNHCR-Position vom März 2005, a.a.O.); entscheidend ist nicht dieses subjektive Empfinden, sondern der objektiv zu erlangende Schutz für die Betroffenen.
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Da danach im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Minderheit der Ashkali im Kosovo hinreichenden Schutz findet, kommt es nicht mehr darauf an, dass, soweit Angehörige dieser Minderheit gleichwohl Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, eine die Regelvermutung eigener Gefährdung der Kläger begründende „Verfolgungsdichte“ nicht zu befürchten ist. Hiergegen sprechen schon die Opferzahlen in der Kriminalstatistik, in der die Minderheit der Ashkali weder nach den absoluten Zahlen noch nach dem Verhältnis zum Bevölkerungsanteil besonders häufig als Verbrechensopfer genannt wird. Im Jahr 2004 gab es im Kosovo 87 Mordopfer, von denen etwa ein Viertel zu den Minderheiten gehörte (13 % Kosovo-Serben und 11 % Angehörige anderer Minderheiten); von den 172 im Jahr 2004 registrierten interethnischen Vorfällen waren die Opfer in 111 Fällen Kosovo-Serben, in 20 Fällen Kosovo-Albaner, in 16 Fällen Roma, in 16 Bosniaken, in 3 Kroaten und in 2 Türken gewesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 10). Soweit die Volksgruppe der Ashkali in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie insoweit der Gruppe der Roma zugerechnet wird. Die Aussagekraft dieser Kriminalstatistik wird auch nicht dadurch entwertet, dass anzunehmen ist, dass daneben eine Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten besteht. Im Ergebnis richtet sich jedenfalls nur ein Bruchteil der Kapitalverbrechen und der interethnischen Vorfälle im Kosovo gegen die Minderheit der
Ashkali
. Dies deckt sich im übrigen mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht S. 15), dass sich die Unruhen im März 2004 nicht eigentlich gegen die Ashkali und Ägypter als albanisch-sprachige Minderheiten gerichtet und dementsprechend für diese Gruppen trotz einzelner Vorkommnisse die Lage nicht nachhaltig destabilisiert hätten.
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An dieser Bewertung ist auch bei Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Lage der Roma in Kosovo v. 26.04.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten v. 20.09.2006; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006 ; UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo v. Juni 2006) festzuhalten. Zwar kommt die Schweizerische Flüchtlingshilfe bei der Beschreibung der Situation im Bereich der Strafverfolgung und der Eigentumsrechte in ihrem Gutachten vom 20.09.2006 zu dem Schluss, dass die strukturellen Defizite des polizeilichen und gerichtlichen Strafverfolgungssystems noch nicht behoben seien und damit (in diesem Bereich) von einer ausreichenden, effektiven und effizienten Schutzgewährung für die Minderheiten nicht gesprochen werden könne. Doch führen die beschriebenen Defizite nicht dazu, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass die staatlichen Stellen und internationalen Organisationen vor einer „Verfolgung“ i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG Schutz zu bieten nicht in der Lage wären (vgl. auch Art. 9 und 7 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.04.2004 ). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationalen und nationalen Sicherheitskräfte - wovon auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgeht - heute besser als noch im Jahre 2004 in der Lage wären, etwaige, gegen die Minderheiten gerichtete - erhebliche - Verfolgungshandlungen von vornherein zu verhindern. Dem entsprechend hatte sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe auch bereits in ihrem Gutachten zur Lage der Roma vom 26.04.2006 weiterhin nur gegen eine „z w a n g s w e i s e Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften“ gewandt und konkrete Sicherheitsbedenken letztlich nur für den Fall geltend gemacht, dass innerhalb eines albanischen Umfeldes der Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung oder der Beteiligung an Plünderungen bestehe. Auch der UNHCR geht in seiner Position vom Juni 2006 ungeachtet der Defizite im Bereich der Strafverfolgung davon aus, dass Angehörige der Ashkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften, deren Asylbegehren vielmehr nur noch einzelfallbezogen geprüft werden sollten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach den Vorfällen im März 2004 offenbar keine in vorliegendem Zusammenhang erheblichen Übergriffe gegenüber Angehörigen der verschiedenen Roma-Gemeinschaften mehr zu verzeichnen sind (vgl. Lagebericht, S. 13 ff.).
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Dass ungeachtet der vorstehenden, allgemein für die Minderheit der Ashkali geltenden Bewertung für die Kläger anderes zu gelten hätte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Diese sind auch aufgrund ihres Aussehens (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006) nicht ohne weiteres als Angehörige einer Roma-Gemeinschaft zu identifizieren. Hinzukommt, dass sie jedenfalls bei ihrer im Kosovo wohnhaften Tochter Unterkunft finden könnten, so dass sie sich auch insofern nicht in einer besonders verletzlichen Situation befänden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., v. 26.04.2006). An der Einschätzung der Situation ändert auch nichts, dass die Kläger schon einmal erheblichen Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sein wollen. Davon, dass solche tatsächlich stattgefunden hätten, kann aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 - A 10 K 13002/02 - nicht ausgegangen werden. Dass insofern auch keine Wiederaufgreifensgründe dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt.
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2. Die Kläger haben auch weder Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen des auf eine solche Feststellung gerichteten Verfahrens. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt wären. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen jedenfalls nicht vor. Insoweit bestünde auch kein Anlass, das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103).
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insofern fehlt es jedoch weiterhin an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Solche ergeben sich weder aus der generellen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo (a) noch aus den besonderen, gerade bei den Klägern vorliegenden gesundheitlichen Umständen (b).
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a) Bei einer allgemeinen Gefahrenlage können, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine derartige extreme Gefahrenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Kläger müssen weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo rechnen. Dass insbesondere Angehörige der Minderheit der Ashkali aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo regelmäßig in keine extreme Gefahrenlage geraten, ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen. Aus der dortigen Versorgungssituation folgt nichts anderes. Insofern hat der Senat in seinem Urteil vom 21.03.2006 Folgendes ausgeführt:
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Sie ist im Kosovo zwar schwierig. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist aber gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 19). Der UNHCR widerspricht dieser Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie mittelbar, indem er die Hauptprobleme der Minderheiten benennt, die in anderen Bereichen als der Lebensmittelversorgung liegen. Er verweist auf die noch immer gravierenden Hindernisse für Angehörige ethnischer Minderheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung und auf strukturelle Defizite des gesamten öffentlichen Sektors, die die Verfügbarkeit entsprechender Versorgungsleistungen beeinträchtigten (Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005, S. 3). Dem gegenüber hält die Gesellschaft für bedrohte Völker („Roma und Ashkali im Kosovo: verfolgt, vertrieben, vergiftet“, Juni 2005, S. 8) die humanitäre Lage der Minderheiten der Roma und Ashkali für katastrophal. Es herrsche Mangel an allem. Es fehle an Grundnahrungsmitteln, Heizmaterial, Kleidung und Schuhen. Ihre medizinische Versorgung sei nach wie vor unzureichend. Wirtschaftliches und soziales Elend, hohe Arbeitslosigkeit, Streitigkeiten zwischen der mehrheitlich albanischen Bevölkerung und der zahlenmäßig größten Minderheitengruppe, den Serben, verunsicherten Roma, Ashkali und Ägypter zusätzlich. Damit wird jedoch nur eine sehr allgemeine und pauschale Einschätzung der Versorgungslage („Mangel an allem“) gegeben, ohne konkrete Fälle und Beispiele zu benennen und ohne eine extreme Gefahr nachvollziehbar aufzuzeigen. Dafür dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, spricht auch der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, a.a.O., S. 18) und auch der UNMIK nicht die Nahrungsmittelversorgung, sondern die Wohnraumversorgung prioritär ist; UNMIK bezeichnet insoweit die Unterkunftsfrage für rückkehrende Angehörige der Gruppen der Roma, Ashkali und Ägypter seit dem Sommer 2005 als extrem problematisch (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 18). Auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer in den Kosovo spricht für ausreichende Lebens- und Überlebensmöglichkeiten. Im Jahr 2004 sind allein aus Deutschland 204 Minderheitenangehörige mit Hilfe von Förderprogrammen freiwillig zurückgekehrt, im Jahr 2005 waren es bis zum 31. Oktober nochmals 245 Minderheitenangehörige. Insgesamt kehrten zwischen 2000 und März 2005 nach UNHCR 12.471 Minderheitenangehörige in den Kosovo zurück (AA, Lagebericht, a.a.O., S. 17 f.).
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Auch an dieser allgemeinen Bewertung ist bei Berücksichtigung der neueren Erkenntnisquellen (vgl. bereits oben) festzuhalten; diese enthalten letztlich keine über die bisherige Erkenntnislage hinausgehenden Erkenntnisse. Dass für die Kläger gleichwohl anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal diese notfalls bei ihrer ältesten Tochter Unterkunft finden könnten.
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b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen allerdings auch dann vor, wenn - was die Kläger vorliegend geltend machen - sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, v. 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 u. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; Beschl. v. 24.05.2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris). Die befürchtete Verschlimmerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ erwarten lassen; dies wäre dann der Fall, „wenn sich der Gesundheitszustand … wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“ (vgl. Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Eine (erhöhte) „existentielle“ oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 <328>), wäre lediglich insofern von Bedeutung, als in einem solchen Fall ein nach den §§ 48, 49 VwVfG bestehendes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert wäre; Hinweise, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen in Serbien oder doch im Kosovo derart verbreitet wären, dass von einer allgemeinen Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auszugehen wäre, liegen nicht vor. Konkret ist die Gefahr, wenn die zu befürchtende Verschlechterung „alsbald nach der Rückkehr“ einträte, weil der Ausländer auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999, a.a.O.). Behandlungsmöglichkeiten sind dann unzureichend, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 66; anders BayVGH, Beschl. v. 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 -: kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis). Zu klären bliebe solchenfalls, ob sich eine, aus einem derart beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung folgende Gesundheitsgefahr als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder aber als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG darstellte (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 29.04.2002, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
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In Anwendung obiger Grundsätze lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende schwere depressive Episode (vgl. fachpsychiatrische Stellungnahme v. 13.08.2003) allenfalls dann vor, wenn sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in den Kosovo infolge einer Retraumatisierung oder aber deshalb wesentlich verschlechterte, weil sie dort nur unzureichend behandelt werden könnten. Beides lässt sich indessen nicht feststellen.
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Für eine durch eine Retraumatisierung bedingte Gesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere weder den vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 noch dem Diagnostischen Bericht vom 20.11.2006 entnehmen. Abgesehen davon, dass von den als (möglicherweise) ursächlich bezeichneten Ereignissen aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 30.06.2003 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann, wird in jenen Gutachten lediglich eine „weitere Verschlechterung des psychischen Befindens bzw. der psychischen Situation“ erwartet, was indes noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erkennen lässt. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin zu 2 im Behandlungszentrum für Folteropfer weitere Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten; auch die Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung sind mit seinen bisherigen Angaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
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Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger aufgrund der im Kosovo nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten zur Behandlung einer psychischen Erkrankung in Kosovo v. 02.05.2005; BAMF -IZAM -, Serbien und Montenegro/Kosovo 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 32 ff., 58 ff.; UNHCR, Stellungnahme v. 18.07.2005 an VG Koblenz; Gierlichs, ZAR 2006, 277) wesentlich verschlechtern könnte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dies erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die den Klägern attestierte depressive Symptomatik auch im Bundesgebiet nur „unzureichend erfolgreich“ behandelt werden konnte (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005); dem entsprechend wurde das psychiatrische Zustandsbild des Klägers zu 1 als unverändert bezeichnet und der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 als unverändert schlecht eingestuft (vgl. fachärztliche Atteste v. 10.08.2006). Mit einer „allenfalls Erfolg versprechenden intensiven Psychotherapie“ (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005) bzw. „stabilisierenden traumaspezifischen Psychotherapie“ (vgl. Diagnostischer Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer v. 20.11.2006) wurde demgegenüber noch nicht einmal begonnen. Eine etwa nur im Bundesgebiet mögliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes können die Kläger unter Berufung auf das fakultative Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch von vornherein nicht beanspruchen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.06.2005, AuAS 2005, 189 <190>); insoweit führt auch der Hinweis auf eine „notwendige Operation“ der Klägerin zu 2 wegen einer Innenmeniskusläsion im linken Kniegelenk (vgl. ärztliches Gutachten v. 07.08.2006) zu keiner anderen Beurteilung. Im Hinblick auf eine Unterbrechung der im Bundesgebiet bereits durchgeführten - medikamentösen - Behandlung lässt sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität ebenso wenig feststellen. So lässt sich den ärztlichen Gutachten vom 12.01.2005 und 07.08.2006 schon nicht entnehmen, inwiefern die Kläger zur Vermeidung einer solchen ungeachtet dessen auf die bisherige Medikation angewiesen wären, dass die bei ihnen vorliegende chronifizierte schwere depressive Symptomatik dadurch bislang kaum aufzulockern war (vgl. fachärztliches Attest v. 13.01.2005). Eine medizinische, insbesondere medikamentöse Behandlung wäre im Übrigen auch im Kosovo grundsätzlich möglich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte v. 27.09.2006, v. 02.08.2006, v. 21.07.2006 u. v. 22.09.2003). Zu einer solchen hätten die Kläger auch als Angehörige der Volksgruppe der Ashkali grundsätzlich Zugang (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 39; Lagebericht, S. 23). Jene bzw. die in der „essential drugs list“ aufgeführten Psychotherapeutika wären für sie auch kostenlos erhältlich (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 21.07.2006 u. v. 02.08.2006; Lagebericht, S. 24).
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Inwiefern der Umstand, dass der Kläger zu 1 nach dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 bereits mehrere Ohnmachtsanfälle erlitten haben und inzwischen auch an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leiden soll, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht, wäre letztere auch im Kosovo grundsätzlich behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 14.06.2004). Zu den insoweit erforderlichen Zuzahlungen wäre der Kläger zu 1 jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen seiner im Bundesgebiet lebender Kinder auch in der Lage. Auch der nach dem vorgenannten Gutachten schwer einstellbare Diabetes mellitus Typ II b, an dem die Klägerin zu 2 mittlerweile leiden soll, wäre - erforderlichenfalls - im Kosovo behandelbar (vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft v. 19.04.2004). Die Behandlung von Diabetes-Patienten ist im dortigen öffentlichen Gesundheitswesen kostenfrei (vgl. zum Ganzen BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); die erforderlichen Medikamente wären jedenfalls aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen erreichbar. An der Beurteilung änderte auch nichts, sollte die Behandlung wegen etwaiger Komplikationen ergänzend mit Insulin durchgeführt werden müssen. Solches ist in ausreichenden Mengen vorhanden; zumindest Insulin mit Wirkstoff Isophan (Protaphan) ist in Krankenhäusern für Patienten auch kostenlos erhältlich (vgl. BAMF - IZAM -, a.a.O., S. 50 f.); im Übrigen sowie bei Engpässen wäre die Klägerin zu 2 an die dortigen Apotheken zu verweisen; aufgrund zumutbarer Unterstützungsleistungen ihrer im Bundesgebiet lebender Kinder wären erforderliche Insulingaben auch erreichbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der ihr attestierten Zuckerkrankheit zur Vermeidung einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität künftig nur noch mit Insulin durchgeführt werden könnte, lassen sich dem ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 nicht entnehmen.
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Soweit schließlich in den ärztlichen Gutachten vom 07.08.2006 eine s t ä n d i g e p e r s ö n l i c h e Betreuung und Begleitung gerade durch den (welchen?) Sohn der Kläger für notwendig erachtet wird, stünde schon kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Soweit demgegenüber auf das Fehlen jeglicher Betreuung im Kosovo abgestellt werden sollte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine solche bei Bedarf nicht auch von der nach wie vor im Kosovo lebenden ältesten Tochter der Kläger geleistet werden könnte. Für eine s t ä n d i g e Betreuungsbedürftigkeit fehlt es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten.
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Nach alldem waren das Urteil antragsgemäß zu ändern und die Klagen auch insoweit abzuweisen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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