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Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten tariflichen Zulage, da er jedenfalls nicht als ständiger Vertreter eines leitenden Arztes im Tarifsinne anzusehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen. Lediglich im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung wird ergänzend auf Nachstehendes hingewiesen:
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1. Auch das Berufungsgericht kann offen lassen, ob der TVöD/BT-K auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Eine Entscheidung hierüber ist entbehrlich, weil bereits die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K nicht erfüllt sind.
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2. Nach § 51 TVöD/BT-K erhalten Ärzte, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage von EUR 350,00 monatlich.
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Gemäß Protokollerklärung Nr. 1 zu § 51 TVöD/BT-K ist ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung nur von einem Arzt erfüllt werden.
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3. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff des ständigen Vertreters in § 51 Abs. 2 TVöD/BT-K dem der Vergütungsgruppe 1 Fallgruppe 4 der Anlage 1 a zum BAT entspricht, weshalb die Rechtsprechung und Literaturmeinung zur Vergütungsgruppe 1 Fallgruppe 4 der Anlage 1 a zum BAT auch im vorliegenden Falle herangezogen werden kann. Danach ist unter einer ständigen Vertretung nicht die bloße Vertretung in Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenden wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen zu verstehen. Vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten neben diesem, zu erledigen haben (BAG 27.05.1981 - 4 AZR 1079/78 - AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 14.08.1991 - 4 AZR 25/91, ZTR 1992, 111). Ständiger Vertreter ist also nur der Angestellte, der vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist, die ständige Vertretung darf mithin weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt sein. Zur Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 51 Abs. 2 TVöD/BT-K bedarf es zudem der Bestellung zum ständigen Vertreter durch ausdrückliche Anordnung. Dabei kann, deutlich gemacht durch die Protokollerklärung Nr. 1, nur einem Arzt innerhalb einer Abteilung die Vertretung des leitenden Arztes in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben übertragen werden. Die Übertragung dieser Aufgabe bedarf der ausdrücklichen Anordnung durch das zuständige Organ des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers. Rein tatsächliche Dispositionen des leitenden Arztes reichen zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals nicht aus (zur Vorgängerregelung BAG 25.02.1987 - 4 AZR 217/86 - AP Nr. 14 zu § 24 BAT). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der leitende Arzt davon ausgegangen ist oder es gebilligt hat, dass der Angestellte die Funktion eines ständigen Vertreters im Tarifsinne ausgeübt hat, entscheidend ist allein, ob das vertretungsberechtigte Organ den Arbeitnehmer zum ständigen Vertreter bestellt hat, wobei die Bestellung ein Rechtsgeschäft im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages dargestellt (BAG 14.08.1991 - 4 AZR 25/91 - ZTR 1992, 111).
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4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte auch das Berufungsgericht nicht feststellen, dass dem Kläger arbeitsvertraglich die Stellung eines ständigen Vertreters des Chefarztes Dr. Sch. eingeräumt worden wäre. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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a) Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass er den Chefarzt Dr. Sch. in der Gesamtheit dessen Dienstaufgaben vertritt. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in der Übernahme ärztlicher Aufgaben des Chefarztes sowohl in dessen Abwesenheit wie auch während seiner Anwesenheit. Beim Abhalten von Sprechstunden, bei der Arbeit im Operationssaal, bei der Betreuung von Wahlleistungspatienten handelt es sich immer um ärztliche Tätigkeiten. Damit ist der Kläger, und dies wohl unstreitig, für die gesamte pflegerische und ärztliche Versorgung der Patienten neben dem Chefarzt in der unfallchirurgischen Abteilung zuständig. Alle vom Kläger genannten Einzelaufgaben dienen der Sorge für die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patienten. Welche Tätigkeiten der Kläger daneben verrichtet hat, ergibt sich weder aus seinem erstinstanzlichen noch dem zweitinstanzlichen Vortrag. Der Kläger hat weder dargelegt, welche darüber hinausgehenden Aufgaben der Chefarzt wahrzunehmen hat, noch, welche dieser Aufgaben von ihm selbst übernommen werden. Er hat beispielsweise nicht dargelegt, ob es auch zu seinen Aufgaben gehört, Pläne für die Besetzung der Stationen und Funktionsbereiche mit ärztlichem und Pflegepersonal aufzustellen, Stationsärzte fachchirurgisch, insbesondere operativ auszubilden, Daten und Fakten für Wirtschaftlichkeitsprüfungen der unfallchirurgischen Abteilung zusammenzustellen, Dienstpläne für den ärztlichen Schichtdienst aufzustellen oder sich stellvertretend für die unfallchirurgische Abteilung in der Gesamtklinik oder in der beklagten GmbH insgesamt einzubringen. Er hat auch nicht dargelegt, inwieweit er solche Leitungstätigkeiten, die einem leitenden Arzt üblicherweise in dieser oder ähnlicher Weise zufallen, in Anwesenheit des Chefarztes oder gegebenenfalls nur in dessen Abwesenheit zu übernehmen hat. Danach aber ist dem Vortrag des Klägers nach wie vor nicht zu entnehmen, dass er den Chefarzt der Unfallchirurgie umfassend, also ohne Einschränkung auch in dessen Anwesenheit vertreten hat und vertritt.
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Auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen geben hierfür nichts her. Das von der Beklagten verwendete Formular für Wahlleistungsvereinbarungen weist den Kläger zwar als ständigen ärztlichen Vertreter des Chefarztes Dr. Sch. aus, dies aber neben dem Facharzt Dr. S.. Daraus wird deutlich, dass mit dieser Eintragung nicht der ständige ärztliche Vertreter im Tarifsinne angesprochen ist, weil nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 51 TVöD/BT-K nur ein Arzt einer Abteilung als ständiger Vertreter des leitenden Arztes fungieren kann, nicht aber zwei. Auch das Medizin-Organigramm des Beklagten trifft aus dem gleichen Grunde keine Aussage über die Tätigkeit des Klägers als ständiger Vertreter im Tarifsinne. Zwar ist der Kläger in der Abteilung Unfallchirurgie als einziger Oberarzt dem Chefarzt nachgeordnet, dies besagt jedoch nur, dass kein weiterer Oberarzt in der Unfallchirurgie tätig ist. In anderen Abteilungen nämlich finden sich nach dem Medizin-Organigramm bis zu drei Oberärzte, ohne dass eine Qualifizierung eines der jeweiligen Oberärzte zum ständigen Vertreter erkennbar wäre. Eine Unterordnung einzelner Oberärzte unter einen von ihnen ist nicht festgehalten und lässt sich so dem Organigramm nicht entnehmen.
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b) Der Kläger ist nicht durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers zum ständigen Vertreter des Chefarztes bestellt worden. Eine förmliche Anordnung liegt unstreitig nicht vor. Die Bescheinigung des Chefarztes Dr. Sch. vom 20.02.2006 stellt allenfalls eine Wissenserklärung, nicht aber eine Willenserklärung dar. In ihr kann keine ausdrückliche Anordnung gesehen werden, sie wäre der Beklagten auch nicht zuzurechnen, da Dr. Sch. nicht zu den Vertretungsberechtigten der Beklagten zählt und eine Bevollmächtigung nicht behauptet ist. Im Übrigen gibt die Bescheinigung vom 20.02.2006 nicht einmal zu erkennen, ob der Chefarzt Dr. Sch. den Kläger als seinen ständigen ärztlichen Vertreter ansah oder darüber hinaus eine Wissenserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Statusfrage im Tarifsinne abgeben wollte. Dass der Kläger aber ständiger ärztlicher Vertreter in Bezug auf Wahlleistungsvereinbarungen war und ist, steht außerhalb des Streits der Parteien.
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Wie bereits unter 4. a) dargelegt, treffen weder die Formulare für Wahlleistungsvereinbarungen noch das Medizin-Organigramm der Beklagten eine Aussage über die Einstufung des Klägers als ständiger Vertreter des leitenden Arztes im Tarifsinne. Sie können deshalb auch keinen Hinweis geben auf eine entsprechende Anordnung eines vertretungsberechtigten Organs der Beklagten.
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Organ der Beklagten als GmbH ist deren Geschäftsführer oder eine von diesem autorisierte Person, beispielsweise der Leiter der Personalabteilung oder ein Verwaltungsleiter. Dass ein solcher den Kläger zum ständigen Vertreter des Chefarztes bestellt hätte, ist vom Kläger nicht behauptet. Da der Kläger selbst vorträgt, die Anwesenheitsvertretung in der Abteilung sei zwischen dem Chefarzt und ihm im Einzelnen abgesprochen worden, ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass das zuständige Organ oder von ihm autorisierte Vertreter im Einzelnen den Umfang der Vertretungstätigkeit des Klägers gekannt und billigend hingenommen hätte. Eine solche billigende Hinnahme aber würde auch nicht ausreichen, um als ausdrückliche Anordnung im Sinne des Tarifvertrages verstanden werden zu können. Organ des Rechtsvorgängers der Beklagten, des Landkreises R., war im Übrigen der Landrat. Auch er hat den Kläger offenbar ebenso wenig ausdrücklich zum ständigen Vertreter eines leitenden Arztes bestellt, wie einer seiner autorisierten Vertreter, beispielsweise ein Verwaltungsleiter. Auch dies hat der Kläger zu keiner Zeit behauptet.
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Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Rechtslage durch Privatisierung des ehemals öffentlich-rechtlich geführten Krankenhauses nicht geändert. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nach wie vor privatrechtlich gestaltet, die Bestellung zum ständigen Vertreter war früher und ist auch jetzt noch ein Rechtsgeschäft im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages. Dieses Rechtsgeschäft kann sich nur vollziehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weshalb es einer konkreten Regelung hinsichtlich des für die Bestellung zuständigen Anordnungsbefugten nicht bedarf. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass dies nur der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm bevollmächtigter Repräsentant sein kann. Ein solcher aber hat unstreitig keine Anordnung im Sinne der tarifvertraglichen Regelung getroffen, da es an einer solchen fehlt, ist der Kläger nicht ständiger Vertreter nach § 51 TVöD und hat keinen Anspruch auf die entsprechende Zulage.
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Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, hat er nach § 97 ZPO deren Kosten zu tragen.
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