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| | Die Klägerin betreibt ein Sammelschienenkraftwerk. Bei dem Kraftwerk handelt es sich um eine zu 98 % mit Kohle betriebene Kraftwärmekopplungs-Anlage (KWK-Anlage), in der lediglich zum Anfahren der Kessel-Anlage und im Bereich der Rauchgasentschwefelung bzw. der Stickstoffminderung auch Mineralöl (Erdgas) verwendet wird. |
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| | Für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 gewährte das ehemalige Hauptzollamt (HZA) X, dessen Rechtsnachfolger das beklagte HZA ist, der Klägerin für den Einsatz von Mineralöl in ihrer KWK-Anlage eine Mineralölsteuervergütung i. H. v. 838.529,50 DM nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a MinöStG. |
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| | Aufgrund einer Prüfungsanordnung des ehemaligen HZA X vom 13. April 2000 führte das zuständige HZA für Prüfungen - Y - ab dem 16. August 2000 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die sich u. a. auf die Vergütung von Mineralölsteuer gem. § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG im Prüfungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 bezog. Bei der Prüfung wurde ausweislich des Prüfungsberichtes vom 30. Juli 2001 (Teilzeichen 4.3.2.) festgestellt, dass die von der Klägerin verwendeten Kesselanlagen hinsichtlich der Reinigung des Rauchgases unterschiedlich betrieben werden: |
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| | Bei den Kesselanlagen Nr. 14 und 15, die nachträglich mit einer Rauchgasreinigungsanlage ausgestattet wurden, wird das Rauchgas zuerst in einer Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) entschwefelt und anschließend in einer Denox-Anlage (Entstickungsanlage - Denoxierung -) katalytisch gereinigt. Hierbei wird durch Zugabe von Ammoniak das Gas Stickoxyd in Stickstoff und Wasser aufgespalten. Diese Anordnung der REA und Denox-Anlage wird als Low-Dust-Schaltung bezeichnet. Da für den Betrieb der Denox-Anlage eine Temperatur von ca. 290 Grad Celsius im Rauchgas notwendig ist, erhitzt die Klägerin das in der REA auf ca. 50 Grad Celsius abgekühlte Rauchgas zuerst in einem Wärmetauscher unter Ausnutzung der Abwärme aus der (nachgeschalteten) Denox-Anlage zunächst auf ca. 250 Grad Celsius und anschließend in einem der Denox-Anlage vorgeschalteten Brenner durch Verbrennen von Erdgas oder extra leichtem Heizöl (HEL) auf ca. 290 Grad Celsius. Die Temperaturerhöhung im Brenner um 40 Grad Celsius entspricht dabei der notwendigen Temperaturdifferenz zwischen REA-Austritt (50 Grad Celsius) und Kamin-Eintritt (90 Grad Celsius; Teilzeichen 4.3.2. des Prüfungsberichts, s. auch das Schaltbild in Anlage 7 zum Prüfungsbericht). |
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| | Bei den neueren Kesselanlagen Nr. 18 und 19 sind die REA und Denox-Anlage umgekehrt angeordnet (sog. High-Dust-Schaltung). Da auch bei der High-Dust-Schaltung in der Denox-Anlage eine Temperatur von ca. 290 Grad Celsius und im Kamin eine Temperatur von 90 Grad Celsius erforderlich ist, wird ein Teil der in diesem Fall bereits dem Kessel zugeführten Brennstoffenergie zuerst für die Denox-Anlage und anschließend für die notwendige Kamineintrittstemperatur verwendet. In dieser Schaltung ist die Temperatur nach der REA ebenfalls bei ca. 50 Grad Celsius. Die erforderliche Kamineintrittstemperatur wird mit Hilfe eines Wärmetauschers, der die Wärme im Rauchgas vor der REA mit dem kühleren Abgas nach der REA tauscht, erreicht. |
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| | Im Gegensatz zur Low-Dust-Schaltung wird bei der High-Dust-Schaltung die erforderliche Energie für die Rauchgasreinigung und die Kamineintrittstemperatur bereits dem Kessel zugeführt. |
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| | Der Prüfer vertrat in dem Prüfungsbericht die Auffassung, da bei der High-Dust-Schaltung die Brennstoffenergie durch den Kessel zugeführt werde, könne sie als Verlust der KWK-Anlage angesehen werden. Dagegen sei das Aufheizen des Rauchgases bei der Low-Dust-Schaltung nicht als Teil des KWK-Prozesses anzusehen, da bei einer KWK-Anlage nach den bisherigen Erkenntnissen ausschließlich der Kessel und teilweise die dampfseitigen Komponenten betrachtet würden. Deshalb könne bei der Low-Dust-Schaltung für die der Rauchgasreinigungsanlage zugeführten Mineralöle nur die Vergütung nach § 25 Abs. 3 Nrn. 1.2 und 4.2 MinöStG (Verheizen von Mineralölen durch das produzierende Gewerbe) gewährt werden. |
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| | Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 forderte das ehemaligen HZA X unter Berufung auf die Feststellungen in dem Prüfungsbericht die seiner Ansicht nach zuviel gewährte Vergütung i. H. v. 216.457,99 DM (110.673,21 EUR) zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Mit ihrer am 26. Juni 2002 erhobenen Klage (eingegangen bei Gericht am 27. Juni 2002) macht die Klägerin geltend, ihr stehe auch für das zum Erreichen der vorgeschriebenen Kaminaustrittstemperatur der Kesselanlagen Nr. 14 und 15 verwendete Mineralöl ein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung zu, da die gesamte Einheit der Prozesskette (Kessel, Dampfturbinen und Wärmetauscher, Rauchgasreinigung und Kamin) untrennbar als KWK-Anlage zu sehen sei. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 3 Nr. 1.1 bzw. Nr. 4.1 MinöStG setze voraus, dass das Mineralöl in einer KWK-Anlage zur Wärme- und Stromerzeugung verwendet werde, sofern diese KWK-Anlage einen Jahresnutzungsgrad von mehr als 70% aufweise. Der Jahresnutzungsgrad von 70% sei - auch bei der Berücksichtigung aller zugeführten Energien - unstreitig erfüllt. Daher sei lediglich entscheidend, ob es sich bei der Rauchgasreinigungsanlage und bei dem Kamin um einen Teil der KWK-Anlage handele und demzufolge das Mineralöl innerhalb der KWK-Anlage verwendet werde. |
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| | Der Begriff der KWK-Anlage werde im MinöStG nicht näher definiert. Soweit ersichtlich gebe es auch keine Rechtsprechung hierzu. Damit sei eine Auslegung des Gesetzesbegriffs notwendig, um zu bestimmen, wie weit der Begriff der KWK-Anlage reiche. Eine solche Auslegung des Gesetzes führe zu dem Ergebnis, dass die KWK-Anlage den gesamten Prozess der Energieumwandlung einschließlich aller notwendigen und nicht abtrennbaren Komponenten, also auch der Rauchgasreinigungsanlage und des Kamins, umfasse. |
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| | Die Auslegung des Begriffs KWK-Anlage müsse nach der klassischen Auslegungsmethode mit dem Wortsinn beginnen, also mit dem Bedeutungsausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch. Ein erster Hinweis zur Auslegung des Wortes „Anlage“ sei der Brockhausenzyklopädie zu entnehmen. Danach sei unter einer technischen Anlage die Gesamtheit der maschinellen und anderen Ausrüstungen eines Betriebes, die zur Produktion oder Fertigung (Produktions- oder Fertigungsanlagen), zur Energieerzeugung (Kraft-Anlagen), zu Förder- oder Transportzwecken erforderlich sind, zu verstehen. Daher gehörten zu einer KWK-Anlage der Wortauslegung nach die Gesamtheit aller erforderlichen Bestandteile zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme. Dazu gehöre auch die Kesselanlage, die REA, die Denox-Anlage sowie der Kamin, da es sich hierbei um notwendige Bestandteile der KWK-Anlage handele. Zu den in der KWK-Anlage der Klägerin ablaufenden Prozessen gehörten im Wesentlichen die Dampferzeugung in den Kesselanlagen, die Nutzung des Dampfes bei sämtlichen Blöcken in den Vorschaltturbinen, in den Gegendruckturbinen, in den Wärmetauschern zur Wärmeerzeugung, die Nutzung als Ferndampf und die Reinigung des Rauchgases bis zum Austritt aus dem Kamin. Aus den Schaubildern in den Anlagen 3, 7 und 8 zum Betriebsprüfungsbericht sei ersichtlich, dass die KWK-Anlage das gesamte Übersichtsschaltbild (mit Ausnahme der Kondensationsturbinen zur Stromerzeugung) umfasse. Die Kesselanlagen Nr. 14 bis 19 seien gemeinsamer Bestandteil der KWK-Anlage. Die Rauchgasreinigung und die Kamine wiederum seien lediglich Bestandteile der einzelnen Kesselanlagen, sodass sie notwendigerweise auch zur KWK-Anlage gehören müssten. Daher müsse es unerheblich sein, wie die Rauchgasreinigung im Einzelnen technisch aufgebaut sei. Die Reihenfolge der REA und der Denox-Anlage (also Low-Dust-Schaltung oder High-Dust-Schaltung) könne somit keine Rolle spielen. Auch sei unerheblich, an welcher Stelle der KWK-Anlage der Brennstoff zugeführt werde, solange die Gesamtfunktion und der Zweck der Anlage übereinstimmten. |
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| | Dass es sich bei der Rauchgasreinigung in Form der Low-Dust-Schaltung um einen notwendigen Bestandteil der KWK-Anlage handele, zeige sich auch daran, dass die Low-Dust-Schaltung aus zwingenden emissionsschutzrechtlichen Gründen nachgerüstet worden sei. Die Kesselanlagen Nr. 14 und 15 hätten nämlich ausweislich der Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Y vom 26. August 1988 nach dem 1. Juli 1988 nur noch in Verbindung mit der REA und nach dem 1. November 1988 nur noch in Verbindung mit der Denox-Anlage betrieben werden dürfen. |
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| | Zur Auslegung des Anlagenbegriffs im juristischen Sprachgebrauch könne die EG-Richtlinie 96/61 (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 0026 bis 0040) herangezogen werden. Die Bezugnahme auf die EG-Richtlinie biete sich zur Auslegung des Anlagenbegriffs insbesondere deshalb an, weil dieser Richtlinie und der abgestuften Vergütungsregelung des § 25 MinöStG ein vergleichbarer umweltschutzrechtlicher Gedanke zugrunde liege. Die Richtlinie bezwecke insbesondere die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Hierzu sehe sie Maßnahmen zur Vermeidung und - soweit dies nicht möglich sein sollte - zur Verminderung von Emissionen im Bereich Luft, Wasser und Boden vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Diese Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Umweltverschmutzung sollten vorzugsweise an der Quelle selbst, also der jeweiligen Anlage ansetzen. Auch der Gesetzgeber des MinöStG verfolge mit der abgestuften Vergütungsregelung des § 25 MinöStG den Zweck, die Umweltverschmutzung zu vermindern, indem KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad ab 70% wegen der besonders umweltfreundlichen Verwendung von Mineralölen - bedingt durch einen hohen Energienutzungsgrad - vollständig von der Steuer entlastet worden seien (Bericht des Finanzausschusses vom 1. März 1999 zum Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform, Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 14/440, Seite 17). |
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| | Eine Begriffsbestimmung der Anlage finde sich in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie. Eine Anlage sei demnach eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt würden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stünden und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben könnten. Auch dieser Anlagenbegriff stelle somit darauf ab, dass es sich bei einer Anlage um eine Einheit von Bestandteilen handeln müsse, die bestimmte Tätigkeiten verrichteten. |
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| | In dem Betriebsprüfungsbericht und in der Einspruchsentscheidung werde fälschlicherweise darauf abgestellt, dass das Aufheizen des Rauchgases nicht als Teil des KWK-Prozesses anzusehen sei. Für die Anwendung des § 25 Abs. 3 Nr. 1.1 und Nr. 4.1 MinöStG komme es aber gerade nicht darauf an, ob das Aufheizen Teil eines Prozesses sei, vielmehr sei allein entscheidend, ob das Aufheizen innerhalb oder außerhalb der KWK-Anlage erfolge und damit, ob das Mineralöl innerhalb oder außerhalb der KWK-Anlage verwendet werde. |
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| | Auch eine systematische Auslegung des § 25 Abs. 3 MinöStG ergebe, dass die Low-Dust-Schaltung Bestandteil der KWK-Anlage sei. Der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift verschiedene Entlastungsmöglichkeiten geschaffen. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 1.1 bzw. 4.1 MinöStG sei das Mineralöl von der gesamten Mineralölsteuer entlastet und wirke wie eine Steuerbefreiung, wenn es in KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mehr als 70% verwendet werde. So sei etwa die für Erdgas entstandene Mineralölsteuer i. H. v. 6,80 DM/MWh unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4.1 MinöStG in gleicher Höhe vergütungsfähig. |
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| | Bei einem Verheizen durch das produzierende Gewerbe greife gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1.2 bzw. 4.2 MinöStG eine andere, davon unabhängige Entlastungsmöglichkeit, nach der die Unternehmen in gleicher Höhe von der Mineralölsteuererhöhung durch die Ökosteuer entlastet würden. So betrage etwa die Entlastung für Erdgas lediglich 2,56 DM/MWh, was 80% der Steuererhöhung auf Erdgas von 3,20 DM/MWh entspreche. Soweit die strengen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 1.1 bzw. 4.1 MinöStG erfüllt seien, habe dies zur Folge, dass das gesamte in der KWK-Anlage verwendete Mineralöl der Vorschrift unterfalle. Wegen dieser Ausschlusswirkung könnten die verwendeten Mineralölmengen nicht § 25 Abs. 3 Nr. 1.2 bzw. 4.2 MinöStG unterfallen. Daher gehe die Rechtsansicht des Beklagten in der Einspruchsentscheidung, wonach die Verwendung des Erdgases in der Low-Dust-Schaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Verheizen anzusehen sei, von vornherein ins Leere, da die Klägerin dies nicht bestreite. Im Gegensatz zu den einschlägigen Urteilen gehe es im Gegenstand der Klage nicht um die Frage, ob ein nach § 4 MinöStG steuerfreies Verbrennen des Mineralöles erfolge, sondern darum, ob nach § 25 MinöStG ein Erlass, eine Erstattung oder eine Vergütung aufgrund einer begünstigten Verwendung zu gewähren ist. |
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| | Auch die Heranziehung der Vorschrift des § 12 Abs. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zeige, dass zur KWK-Anlage auch die Rauchgasreinigungsanlage gehöre. Darin heiße es: |
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| | „Zur Stromerzeugung entnommen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird Strom, |
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| | (1.) der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder |
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| | (2.) der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.“ |
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| | Die Vorschrift besage ausdrücklich, dass zu den unselbständigen Bestandteilen einer Stromerzeugungseinheit u. a. die Rauchgasreinigung zu rechnen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Auslegung des Begriffs der KWK-Anlage, also einer Einheit zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme, zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Die gesamte Anlage (hier: Die Stromerzeugungseinheit) beinhalte nach dieser Definition die aufgeführten Neben- und Hilfsanlagen. Demnach zeige auch diese Regelung, dass die KWK-Anlage die Rauchgasreinigungsanlage umfasse. |
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| | Auch der Sinn und Zweck des § 25 Abs 3 Nr. 1.1 bzw. 4.1 MinöStG zeige, dass die in der Rauchgasreinigung verwendeten Mineralöle vollständig unter diese Vorschrift fielen. Sinn und Zweck sei nämlich, bei einer besonders umweltfreundlichen Verwendung von Mineralölen die verwendeten Mengen vollständig von der Steuer zu entlasten. Soweit die Voraussetzungen (KWK-Anlage und Nutzungsgrad von 70%) vorlägen, sei es gerechtfertigt, die Gesamtmenge vollständig von der Steuer zu entlasten. Die Höhe der Entlastung könne bei Beachtung dieses Sinns und Zwecks nicht davon abhängig sein, an welchen Stellen innerhalb der KWK-Anlage der Brennstoff eingesetzt werde. |
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| | Aus der Begründung des Gesetzes könne ebenfalls geschlossen werden, dass sämtliche Bestandteile inklusive der Rauchgasreinigungsanlage und Kamin von der KWK-Anlage umfasst würden (Gesetzesentwurf mit Begründung der Koalitionsfraktion vom 17. November 1998, BT-Drucks. 14/40). Dort heiße es zu § 25 MinöStG unter b) auf Seite 14: |
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| | „Durch die Erhöhung der Steuersätze auf Heizöl und Erdgas würden bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes (…) und Kraftwerken, die Heizöle und Heizgase zu Produktionszwecken oder zur Stromerzeugung einsetzen, Mehrbelastungen eintreten. Da dies zu einer Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft führen würde, wird - auch im Hinblick auf die noch ausstehende europäische Harmonisierung der Energiebesteuerung - durch die Einführung eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungstatbestandes (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 MinöStG - neu -) die Möglichkeit geschaffen, diese Heizstoffe entweder vollständig (bei energieintensiven Unternehmen und Kraftwerken) oder teilweise (bei anderen Unternehmen des produzierenden Gewerbes) um den Betrag der jeweiligen Erhöhung zu entlasten…“. |
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| | „…beschloss der Finanzausschuss aus ökologischen Gründen eine Befreiung von der gesamten Mineralölsteuer für alle - nicht nur die in § 3 Abs. 3 MinöStG genannten - Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad ab 70% (…). Begründet wurde dies damit, dass diese Anlagen wegen ihres besonders hohen Energienutzungsgrades besonders gefördert werden sollen.“ (Seite 13) … „…a) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% sollen wegen ihres besonders hohen Energienutzungsgrades besonders gefördert werden. Die dort eingesetzten Mineralöle werden deshalb vollständig von der Mineralölsteuer befreit…“. |
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| | Nach dem Willen des Gesetzgebers habe bei KWK-Anlagen mit einem besonders hohen Nutzungsgrad eine vollständige Entlastung von der Mineralölsteuer für das gesamte dort eingesetzte Mineralöl bewirkt werden sollen. In der Gesetzesbegründung sei gerade nicht darauf abgestellt worden, an welcher Stelle des Prozesses die Energiezuführung erfolge. Ebensowenig sei es dem Gesetzgeber darauf angekommen, wie die Bestandteile einer KWK-Anlage im Einzelnen angeordnet sind. Der Gesetzgeber habe in erster Linie Anlagen fördern wollen, die wegen eines hohen Nutzungsgrades den ökologischen Kriterien entsprechen. Sofern diese Anforderungen erfüllt seien, müsse die gesamte in der KWK-Anlage verwendete Mineralölmenge der vollen Vergütung unterliegen. |
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| | Ferner zeige auch die bauliche Beschaffenheit der KWK-Anlage der Klägerin, dass die Low-Dust-Schaltung als deren Bestandteil anzusehen sei. Die gesamte Anlage sei nach dem nachträglichen Umbau so kompakt gestaltet, dass ein Auseinanderdividieren der Kesselanlagen von der jeweils dazugehörigen Rauchgasreinigung eine Trennung eines einheitlichen Komplexes darstellen würde, der sich nach allgemeiner Lebensanschauung von vornherein verbiete. Schon aus den vorgelegten Farbfotografien der Kesselanlagen Nr. 14 und 15 vor und nach der Nachrüstung mit der REA und Denox-Anlage sei ersichtlich, wie verschachtelt die Bestandteile seien. Dieser einheitliche Komplex könne bei unvoreingenommener Betrachtung nur als einheitliche KWK-Anlage angesehen werden, die aus verschiedenen Bauteilen bestehe. |
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| | Das Mineralölsteuergesetz verwende bewusst den Begriff der Anlage, wogegen das neue Energiesteuergesetz diesen Begriff nicht mehr gebrauche. Daher sei der Anlagebegriff vorliegend maßgeblich. |
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| | Dementsprechend müsse für die Beurteilung des Nutzungsgrades der sogenannte große Bilanzkreis maßgeblich sein, da sonst einer missbräuchlichen Gestaltung von KWK-Anlagen Tor und Tür geöffnet sei. Durch teilweise Auslagerung der Energiezufuhr „von vorne“ hinter den für die Nutzungsgradbestimmung relevanten Messpunkt könne beim so genannten kleinen Bilanzkreis der für die steuerliche Begünstigung maßgebliche Nutzungsgrad beeinflusst werden. Daher habe die Messung für die Bestimmung des Nutzungsgrades erst vor dem Kaminaustritt zu erfolgen. |
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| | Die Klägerin beantragt, den Bescheid des HZA X vom 20. Dezember 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des HZA Y vom 27. Mai 2002 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| | Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| | Zur Begründung führt es an, die Klägerin vermische in ihrer Sachverhaltsdarstellung verschiedene Rechtskreise. Es sei richtig, dass Kraftwerke gemäß der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundesemissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV vom 22. Juni 1983 - Bundesgesetzblatt I Seite 719) nur noch betrieben werden dürfen, sofern sie strenge Umweltschutzauflagen erfüllen. Dazu gehörten auch der zwingend vorgeschriebene Einsatz von Rauchgasreinigungsanlagen. Es gebe im Mineralölsteuerrecht jedoch keinen Rechtssatz, der einen für die Einhaltung von Umweltschutzauflagen erforderlichen Energieeinsatz steuerfrei stelle. Die mineralölsteuerliche Begünstigung beim Betrieb hocheffizienter Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme sei unabhängig davon zu betrachten. Hier gehe es vielmehr um eine Steuerbegünstigung im Mineralölsteuerrecht, die nur gewährt werde, wenn die Energieerzeugungsanlage einen hohen Nutzungsgrad erreiche. Bei einem Nutzungsgrad von mindestens 70% könne eine solche Anlage vollständig von der Mineralölsteuer befreit werden. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob das Kraftwerk eine Rauchgasreinigungsanlage besitze oder nicht. |
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| | Die Klägerin betreibe eine sonstige Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme i. S. v. § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG. In solchen Anlagen werde die eingesetzte Brennstoffenergie zunächst verheizt. Nur der Teil der daraus entstehenden thermischen Energie, der in mechanische Energie umgewandelt werde, sei Bestandteil des KWK-Prozesses. Jede andere Nutzung der thermischen Energie - wofür auch immer - fließe nicht in den KWK-Prozess ein, weil insoweit keine gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme vorliege. Als genutzt i. S. d. mineralölsteuerrechtlich relevanten KWK-Prozesses gelte in diesem Zusammenhang auch die Wärme, die nach der Erzeugung der mechanischen Energie noch zur Verfügung stehe und z. B. als Prozess- oder Fernwärme genutzt werde. Dies ergebe sich auch aus dem Sinngehalt der Begünstigungsnorm. Würde man die anderweitige Nutzung der thermischen Energie als diejenige Nutzung zur Erzeugung der mechanischen Energie dem KWK-Prozess zurechnen, so stünde dies im Widerspruch zu der Forderung der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft. Die Verwendung von Mineralöl im Rahmen der Rauchgasreinigung stehe somit in keinem Zusammenhang mit dem mineralölsteuerlich relevanten KWK-Prozess. |
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| | Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der 13. Bundesemissionsschutzverordnung dürften Feuerungsanlagen auch bei Ausfall der Einrichtung zur Verminderung der Schwefeloxydemissionen weiter betrieben werden, wenn die Ausfallzeit 72 aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 240 Stunden nicht überschreite. Aus dieser Regelung folge zwingend der Schluss, dass der KWK-Prozess in der Anlage der Klägerin auch ohne den Betrieb der Rauchgasreinigungsanlage aufrecht erhalten werden könne. Dass die Anlage jahrelang ohne Rauchgasreinigungsanlage betrieben worden sei, werde im Schriftsatz zur Klagebegründung vom 16. Dezember 2002 sogar ausdrücklich erwähnt. |
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| | Nach den vorliegenden Anlagebeschreibungen der Klägerin finde in der zur Diskussion stehenden Rauchgasreinigungsanlage, die sich räumlich zwischen dem Rauchgasausgang des Dampfkessels und dem Kamin befinde, ein „Verheizen“ von Mineralöl statt. Dabei würden die ca. 250 Grad Celsius heißen Rauchgase auf Einzugbetrieb der Entstickungsanlage (Denox-Anlage) notwendiges Temperaturniveau von 290 Grad Celsius gebracht und anschließend einem Reinigungskatalysator zugeführt. Nach der Reinigung würden die Rauchgase über den Kamin abgeleitet. Das zum Betrieb der Rauchgasreinigung verwendete Mineralöl gehöre nicht zum Energieeinsatz des KWK-Prozesses. |
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| | REA und Rauchgasentstickungsanlagen (z. B. SCR-Anlagen - Selective Catalytic Reduction) sowie Kombinationen solcher Anlagen (z. B. DESONOX-Anlagen) würden demnach nicht zur gekoppelten Erzeugung von mechanischer und thermischer Energie benötigt und gehörten somit nicht zum mineralölsteuerlich relevanten KWK-Prozess. |
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| | Der Hinweis auf § 12 Abs. 1 StromStV liege neben der Sache. Diese Vorschrift beinhalte Ausführungsbestimmungen zur Steuerbefreiung für Strom, der zur Stromerzeugung verwandt werde, also zu einer Art „Herstellerprivileg“ für Stromerzeuger, ähnlich dem Herstellerprivileg gem. § 4 MinöStG. Die Ausführungen zu den Neben- und Hilfsanlagen definierten den Bereich der Stromverwendung, der der Stromerzeugung zugerechnet werden könne. Sie hätten aber nichts mit der Begünstigung der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu tun und könnten daher in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden. |
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| | Im MinöStG sei eine Definition des KWK-Anlagen-Begriffs nicht erforderlich. Für die Berechnung des Nutzungsgrades von KWK-Anlagen werde vielmehr ein Bilanzkreis herangezogen, der in § 3 Abs. 3 Satz 2 MinöStG hinreichend beschrieben werde (sog. „kleiner Bilanzkreis“). Er stelle die räumliche Abgrenzung des mineralölsteuerlich relevanten KWK-Prozesses dar. Es sei nur der Energieeinsatz (Input) zu berücksichtigen, der vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt werde. Die von der Klägerin ins Feld geführten Definitionen von „Anlagen“ seien nicht zielführend, weil das Mineralölsteuerrecht nicht auf das Kriterium der Anlage abstelle. |
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| | Die Anlage der Klägerin werde zu 98 % mit Kohle betrieben. Lediglich zum Anfahren der Kesselanlage und zum Betrieb der REA bzw. Denox-Anlage werde Mineralöl verwendet. Der Einbau der REA sei nur wegen der Verwendung von Kohle notwendig. Bei Befeuerung der Kesselanlage mit Erdgas sei eine REA nicht erforderlich. Anlagen wie die der Klägerin habe der Gesetzgeber bei der Steuerentlastungsregelung gar nicht im Sinn gehabt. |
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| | Am 14. Mai 2007 wurde die Sache mit den Beteiligten ausführlich erörtert und am 22. Mai 2007 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschriften wird verwiesen. |
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