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| | Die Berufung ist aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das SG statthaft (vgl. § 144 Abs. 3 SGG) und auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Regelleistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des teilstationären Aufenthalts (5. Juli 2006 bis 3. August 2006) im O.-Klinikum ohne Kürzung zu gewähren. Die Anrechnung der Verpflegung während des teilstationären Aufenthaltes auf die SGB II-Leistungen des Klägers ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. |
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| | Die in den streitbefangenen Bescheiden zu sehende teilweise Aufhebung der durch Bescheid vom 22. Juni 2006 erfolgten Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 ist im Ergebnis zu Recht erfolgt; sie wird von den Bestimmungen der § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gedeckt. Die genannten Bescheide lassen schon durch ihre Bezeichnung als „Änderungsbescheide“ mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird. Die weiteren - von der Beklagten allerdings nicht geprüften - gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X für die hier streitige teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 1. Juli (bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes am 31. Dezember 2006) sind ebenfalls erfüllt. |
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| | Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass für den Aufenthalt in einer Tagesklinik nicht die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II Platz greift. Denn diese bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, nicht auf die in einer teilstationären Einrichtung wie der vorliegenden (ebenso Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 88). Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II nicht Anwendung finden, wenn nur einzelne Hilfsangebote wie Verpflegung bzw. medizinische Hilfe in einer Einrichtung zur Verfügung gestellt bzw. in Anspruch genommen werden (vgl. Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 6). |
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| | Zu Unrecht hat das SG allerdings die während des teilstationären Klinikaufenthalts des Klägers erhaltene Verpflegung in Form des Mittagessen nicht bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt. Die Verpflegung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II während eines solchen Aufenthalts führt zwar zu keiner Bedarfsminderung, da der Bedarf nach dem SGB II pauschal und ohne Berücksichtigung individueller Bedürfnisse zu bemessen ist. Bei der kostenlosen Verpflegung, die der Kläger im O.-Klinikum im genannten Zeitraum erhalten hat, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch um Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X und der §§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 2, 2b Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II - V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl I S. 2622). |
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| | Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einnahmen in Geldeswert sind Sacheinnahmen einschließlich Dienst- und Naturalleistungen, die einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren Wert besitzen (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 11; Mecke in: Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, § 11 Rdnr. 10). Bei diesem Geldwert muss es sich um einen Marktwert handeln, denn nur Leistungen mit einem Marktwert sind geeignet, die aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. zur Abgrenzung von kleineren Annehmlichkeiten und Vorteilen durch Bekannte, Arbeitgeber oder andere Personen oder Einrichtungen, Brühl, a.a.O. , vgl. auch Oestreicher, Komm. zum SGB XII/SGB II, § 11 SGB II Rdnr. 37). Naturalleistungen wie der Verpflegung während eines teilstationären Aufenthalts kommt ein solcher Marktwert zu. Dies folgt schon daraus, dass für diese Leistung ein anderer Sozialleistungsträger in Form des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung aufgekommen ist. Der Verpflegung des Klägers in der Tagesklinik stand demnach ein entsprechendes Entgelt an den Einrichtungsträger gegenüber. Es lag auch eine bedarfsbezogene Verwendbarkeit der Lebensmittel vor, denn das an den Kläger verabreichte Mittagessen hat seinen diesbezüglichen Verpflegungsbedarf gedeckt. In diesem Umfang hat der Kläger auch Aufwendungen für die Lebensunterhalt erspart, die er ansonsten hätte aus der Regelleistung bestreiten müssen. Entsprechend war seine Hilfebedürftigkeit ( § 9 Abs. 1 SGB II ) hierdurch verringert. Dies wäre nicht möglich, wenn die Verpflegungsleistung keinen geldwerten Vorteil darstellte (ebenso für stationären Aufenthalt: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER -; SG Koblenz, Urteil vom 20. April 2006 - Az. S 13 AS 229/05 , zitiert nach Juris; SG Osnabrück, Urteil vom 29. August 2006 - S 16 AS 522/05 -; SG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2006 - S 24 AS 932/06 ER -. Fahlbusch in: Beck-OK, § 11 SGB II Rn. 7; a. A. SG Gotha, Urteil vom 10. November 2006 - S 26 AS 748/06 -; SG Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006 - S 9 AS 1557/06 -). |
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| | Fällt die Verpflegung während eines voll- oder teilstationären Aufenthalts damit unter den - weiten - Begriff des Einkommens im Sinne des § 11 SGB II, so ergeben sich die Einzelheiten der Einkommensanrechnung aus der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622). Dort hat der Verordnungsgeber die Einkommensanrechnung in §§ 2 ff. geregelt, unterteilt nach Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Alg II-V), Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (§ 2 a Alg II-V) und Einkommen in sonstigen Fällen (§ 2 b Alg II-V). Nach § 2 b Alg II-V ist in den der Vorschrift unterfallenden Sachverhalten die Berechnung des Einkommens § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden. Dadurch, dass der Verordnungsgeber keine positive Liste der anzurechnenden Einkommensarten aufgestellt hat, sondern mit § 2 b Alg II-V eine Auffangklausel geschaffen hat, wollte er offensichtlich absichern, dass kein Einkommen unberücksichtigt bleibt, das nicht ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommen wurde (ebenso SG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 14 AS 2026/06 -; vgl. auch SG Koblenz, Urteil vom 20. April 2006 - S 13 AS 229/05 -; a. A. SG Berlin, Urteil vom 29. September 2006 - S 37 AS 2302/06 -, NDV-RD 2007, 14, wonach die im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes gewährte Verpflegung als Bestandteil der Heilbehandlung von der Einkommensanrechnung gemäß § 2 Abs. 4 Alg II-V iVm § 2 b Alg II-V ausgenommen sei). |
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| | Eine relevante Ausnahme von der Einkommensanrechnung liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des SG kommt eine Nichtberücksichtigung der geldwerten Leistung über die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Alg II-V nicht in Betracht. Denn bei Leistungen, die ein anderer Sozialleistungsträger, hier der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit erbringt, handelt es sich nicht um Zuwendung eines Dritten i.S.v. § 1 Abs. 1 Ziffer 2 Alg II-V. Für das Vorliegen einer Konstellation, in welcher die gewährte Verpflegung aus anderen Gründen nicht zu berücksichtigen wäre, etwa weil sie einen Teil der Heilbehandlung darstellt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem würde eine solche Ausnahme angesichts der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik eine ausdrückliche Regelung erfordern, an welcher es fehlt. |
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| | Was den Bemessungswert geldwerter Naturalleistungen anbelangt, enthält § 2b Alg II-V keine Vorgaben; dieser ordnet lediglich die entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V an. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Wertbemessung einzelner Leistungen ist somit der Leistungssatz des § 20 Abs. 2 SGB II von 345,- EUR. Hiervon ausgehend ist die erfolgte Einkommensanrechnung von 42,39 EUR für 27 Tage im Juli/August 2006 auch in der Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anteil der Vollverpflegung an der monatlichen Regelleistung wurde hier mit 35% angesetzt (120,75 EUR bei Regelleistung 345,-- EUR), wie zwischen dem früheren Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge vereinbart (vgl. BT-Drucksache 17/1838 vom 16. Februar 2002). Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz der Beklagten, hiervon entfielen 39,06 %, also monatlich 47,16 EUR, auf das Mittagessen, woraus sich der tägliche Anrechnungsbetrag von 1,57 EUR errechnet (vgl. zum Anteil der Ernährung an der Regelleistung die Übersicht von Lang: in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; zur Zusammensetzung des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch und der Regelleistung nach dem SGB II, vgl. auch Schwabe, ZfS 2007, 25 ff.; zur Frage, ob der in § 2 Abs. 4 AlgII-V für die Bestimmung des Einkommenswertes vorgesehene uneingeschränkte Verweis auf die Sachbezugsverordnung sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr. 1 SGB II hält, vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER - ). |
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| | Der Abzug der sog. Versicherungspauschale nach § 3 AlgII-V, die monatlich 30 EUR beträgt, ist vorliegend nicht veranlasst, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, zu erbringen hat. |
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