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1. Die Klage ist zulässig.
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Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei Übermittlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Fällt der Bekanntgabetag jedoch auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der Verwaltungsakt erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages als bekanntgegeben. Insoweit findet § 108 Abs. 3 AO auch im Rahmen des § 122 Abs. 2 AO Anwendung (vgl. Brockmeyer in Klein, AO-Kommentar, 9. Auflage 2006, § 122 Rz. 52 m.w.N.).
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Vorliegend erging die Einspruchsentscheidung am 27. Juli 2006. Sie gilt damit grundsätzlich am 30. Juli 2006 als bekanntgegeben. Da der 30. Juli 2006 jedoch ein Sonntag war, gilt die Einspruchsentscheidung als mit Ablauf des nachfolgenden Montags, den 31. Juli 2006, als bekanntgegeben, so dass die Klageerhebung am 31. August 2006 innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – erfolgt ist.
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2. Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Verwaltungsakte sind zu Recht ergangen. Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten liegt daher nicht vor.
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a) Gemäß § 162 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
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Der Kläger ist unstreitig mehrfach zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre aufgefordert worden, ohne dass er dieser Verpflichtung jemals nachgekommen wäre. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen.
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Die mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen durch Nichtabgabe von Steuer-erklärungen trotz Aufforderung hierzu berechtigt die Finanzbehörde zur Schätzung (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 9. Juli 1931 VI A 1329/31, Reichssteuerblatt - RStBl - 1931, 672; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Februar 1984 I R 37/80, juris-Datenbank).
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Das FA hat auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der ABC sowie den Feststellungen der Steuerfahndung in den Berichten vom 7. November 2003 und 24. November 2004 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
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b) Auf der Grundlage der Feststellung der Steuerfahndung wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Q vom 18. Januar 2007 wegen Vergehen der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 1994 bis 1997 rechtskräftig verurteilt.
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aa) Nach dem Strafurteil steht strafrechtlich fest, dass der Kläger in den Jahren 1994 bis Mitte 1996 aus seiner Beratertätigkeit gegenüber der ABC einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit und, ab seiner Bestellung zum Geschäftsführer der ABC am 19. Juli 1996, solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Damit steht gleichzeitig fest, dass der Kläger auf der Grundlage der Vereinbarung vom 1. August 1994 und nicht auf der vom 10. August 1994 tätig geworden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts beruhen auf der Beschränkung des Einspruchs des Klägers gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 410 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO -. Der Senat macht sich diese Feststellungen im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 81, 82 FGO in Verbindung mit §§ 415 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – zu Eigen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1978, 311 und 23. Januar 1985 I R 30/81, BStBl II 1985, 305). Hierzu besteht vorliegend auch besonders deshalb Anlass, da die strafgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 VII B 69/04, juris-Datenbank). Aufgrund der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats sind die strafgerichtlichen Feststellungen zutreffend. Dies insbesondere auch deshalb, da der Kläger durch die Beschränkung seines Einspruchs gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch diese Feststellungen akzeptiert hat, sowie seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
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bb) Substantiierte Einwendungen und verfahrenserhebliche Beweisanträge der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten, welche der Verwendung der strafgerichtlichen Feststellungen entgegenstehen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 VII B 69/04, a.a.O., m.w.N., vom 21. Mai 1999 VII B 37/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1496, vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722 und vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103 ), wurden nicht erhoben. Da durch die strafgerichtliche Verurteilung eine Indizwirkung für das finanzgerichtliche Verfahren ausgeht, kann diese nur dadurch ausgeräumt werden, dass der Kläger substantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb er zu Unrecht ein Geständnis abgelegt hat (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 VII B 37/99, BFH/NV 1999, 1496). Er muss eine plausible Erklärung für das zu Unrecht abgelegte Geständnis geben (BFH-Beschluss vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).
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Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 2007 erhobenen Einwendungen und gestellten Beweisanträge nicht.
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(a) Soweit der Kläger den Inhalt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und der vertraglichen Regelungen vom 1. und 10. August 1994 sowie vom 15. Juli 1996, den Umstand, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 1. August 1994 Berufsanfänger war, die Zahlungen von der ABC an den Vater des Klägers erfolgten und von diesem versteuert wurden, die Finanzverwaltung die Vereinbarung zwischen der ABC und dem Kläger als freiberufliche und letztlich als nichtselbständige Tätigkeit interpretiert hat und der Kläger in einer Vielzahl von Gesellschaften als Geschäftsführer tätig war, unter Beweis stellt, bedarf es einer Beweisaufnahme nicht, da diese Umstände entweder durch beigezogene Unterlagen bereits erwiesen sind oder als wahr unterstellt werden können. Soweit der Kläger unter Beweis stellt, dass sein Vater beherrschender Gesellschafter der ABC war und 50 v.H. der Gesellschaftsanteile inne hatte, liegt lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, da dem Beweisantrag nicht zu entnehmen ist, zu welchem konkreten Zeitpunkt dieser Umstand vorgelegen haben soll. Aus den Akten ergibt sich insoweit nämlich, dass dem Vater des Klägers erst mit Beschluss der Alleingesellschafterin vom 12. August 1994 Gesellschaftsrechte eingeräumt wurden. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber bereits der Beratervertrag zwischen der ABC und dem Kläger. Insgesamt bedarf es einer Beweisaufnahme aber auch deshalb nicht, da keiner der Beweisanträge die Frage, ob das Geständnis im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens zu Recht oder zu Unrecht abgelegt wurde, betrifft.
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(b) Schließlich ist auch die Einwendung, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch im Rahmen einer sogenannten Verständigung im Strafverfahren erfolgt sein soll, nicht nachvollziehbar, insbesondere deshalb nicht, da nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten es auch ohne Geständnis des Klägers bei einer bewährungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe verblieben wäre, so dass das Bestreiten der Taten durch den Kläger ohne besonderes Risiko möglich war (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668) und im Hinblick auf die daraus resultierende Indizwirkung für das finanzgerichtliche Verfahren auch ratsam gewesen wäre.
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c) Da sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der schuldrechtlichen Grundlage für die Tätigkeit des Klägers bei der ABC nach 1997 etwas geändert haben könnte, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger auch in den weiteren Streitjahren eigene Einkünfte aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit bei der ABC erzielte, die von ihm und nicht von seinem Vater zu versteuern sind. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ergibt sich das bereits daraus, dass die an den Vater gewährten Darlehen vom Kläger bestätigt wurden.
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d) Im Übrigen konnte der Kläger aber auch nicht darlegen, wovon er in den Streitjahren gelebt hat. Dass er – wie von ihm vorgetragen – lediglich bescheidene Einkünfte hatte, ist aufgrund der durch die Steuerfahndung festgestellten Bankguthaben widerlegt. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat in diesem Zusammenhang auch, warum der Kläger den lukrativen Beratervertrag mit der ABC vom 1. August 1994 hätte aufgeben und dafür auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung eine bescheidene Vergütung von der TT hätte akzeptieren sollen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird vom Kläger selbst eingeräumt, dass er aus der Überlassung von Darlehen an seinen Vater Zinserträge erzielt hat. Dennoch hat er bis zum heutigen Tage keinerlei Steuererklärungen abgegeben. Der Senat macht daher von der ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO in Verbindung mit § 162 AO zustehenden Möglichkeit der Schätzung Gebrauch, wobei als Schätzgrundlage die Aufzeichnungen des Vaters des Klägers über die Arbeitstage des Klägers bei der ABC, die vertraglichen Vereinbarungen vom 1. August 1994 und 15. Juli 1996 sowie die strafgerichtlichen Feststellungen auf der Grundlage des Steuerfahndungsberichts vom 24. November 2004 herangezogen werden.
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e) Hinsichtlich der Höhe der geschätzten Einkünfte wurden keine Einwendungen er-hoben. Der Senat ist insoweit nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, wenn ohne die Mitwirkung des Klägers keine Möglichkeit erkennbar ist, die Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlagen in entscheidenden Punkten zu beheben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1984 I R 37/80, a.a.O., m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte sind nicht erkennbar und wurden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung sind die vom FA vorgenommenen Schätzungen nicht zu beanstanden. Sie kommen nach Überzeugung des Senats der Wirklichkeit am nächsten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1984 I R 37/80, a.a.O., m.w.N.). Diese werden hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit für die Jahre 1994 bis 1997 auch durch die rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung bestätigt. Für die Folgejahre knüpfen sie an die Vorjahre an, sind in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 7. November 2005 X B 49/05, BFH/NV 2006, 359). Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt oder gar willkürlich und völlig lebensfremd ist, liegen - auch unter Berücksichtigung der unter d) dargestellten Schätzgrundlagen des Senats - nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche durch die Feststellungen der Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bankverbindungen des Klägers bestätigt werden.
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f) Die Zahlungen der ABC über den Vater des Klägers an den Kläger stellen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen - vGA - dar, noch sind diese aus anderen Gründen Einkünfte des Vaters des Klägers.
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aa) Eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG - ist eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (BFH-Urteil vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBI II 1989, 475). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (im Sinne von § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz - GmbHG -) die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 108/05, BFH/NV 2007, 107 und vom 6. April 2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058).Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer klar und eindeutig im Vorhinein getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 50/03, BStBl II 2005, 524 m.w.N.). Schließlich ist eine vGA auch dann anzunehmen, wenn die Vorteilsziehung nicht unmittelbar durch den Gesellschafter, sondern durch eine ihm nahestehende Person erfolgt, denn dadurch kann auch für den Gesellschafter selbst ein Vorteil entstanden sein (BFH-Urteile vom 27. Januar 1972, BStBI II 1972, 320 und vom 22. Februar 1989, BStBl II 1989, 631).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze verbleibt vorliegend kein Raum für eine vGA. Grundlage für die Zahlungen der ABC an den Kläger ist nämlich nach den strafgericht-lichen Feststellungen nicht die Vereinbarung vom 10. August 1994, sondern der Beratervertrag vom 1. August 1994. Zu diesem Zeitpunkt war Frau R.A. noch Alleingesellschafterin der ABC. Der Vater des Klägers war lediglich mit einer Generalvollmacht ausgestattet. Anhaltspunkte dafür, dass die aus der Vereinbarung vom 1. August 1994 resultierenden Zahlungen an den Kläger aus sonstigen gesellschaftlichen Gründen erfolgt oder - neben der in 1997 vom FA vorgenommenen Kürzung - unangemessen sind, liegen nicht vor.
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bb) Da Grundlage der Zahlungen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der ABC und dem Kläger vom 1. August 1994 und 15. Juli 1996 war und die Zahlungen über die TT bzw. den Vater des Klägers letztlich dem Kläger zugeleitet wurden, sind sie auch allein von diesem zu versteuern.
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