FGO § 47

Finanzgerichtsordnung

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3811/19 E
16. Februar 2022
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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (9. Senat) - 9 K 168/20
14. Juni 2021
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 1416/20 G
29. April 2021
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 7/17
23. April 2021
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 18/16
22. März 2021
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 26/16
29. Januar 2021
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 6/17
15. Juni 2020
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 122/18
27. Mai 2020
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 102/19
25. Mai 2020
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 47/15
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