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Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
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Das FA hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Denn die Kläger haben es unterlassen, eine Schadensversicherung abzuschließen.
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Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).
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Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, können als verlorener Aufwand grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die beschädigten oder zerstörten Vermögensgegenstände nach Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhof - BFH - vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104; vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766, mit weiteren Nachweisen).
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Ob diese zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung nur dann als zwangsläufig zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen hat und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung übersteigen. Am Abschluss einer derartigen Versicherung fehlt es jedoch vorliegend.
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Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG ist eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht als gerechtfertigt anzusehen, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden ist. Dies gilt auch für sogenannte verlorene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Eine Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit ist nicht geboten, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens hätte entziehen können (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47, mit weiteren Nachweisen).
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Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Reisen mit Wohnwagen und Wohnfahrzeugen sind Versicherungen heute durchaus üblich. Dieses Risiko wird durch die Reisegepäckversicherung, welche gegen einen entsprechenden Prämienzuschlag auch das Campingrisiko einschließt, abgedeckt (vgl. Klausel 4 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck - AVB Reisegepäck -). Denn versichert ist das Reisegepäck, zu welchem auch im Kraftfahrzeug mitgeführte und verwahrte Gegenstände wie Kleidung und Hausrat gehören (§§ 1, 6 AVB Reisegepäck). Wegen der urlaubsbedingten meist kurzen Laufzeit der Verträge ist eine derartige Versicherung auch im Hinblick auf die Höhe der Prämie zumutbar. Da die Kläger sonach die Kosten zur Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat durch Abschluss einer üblichen und zumutbaren Versicherung hätten vermeiden können, kommt eine Abwälzung der nicht versicherten Kosten auf die Allgemeinheit - wie dargelegt - nicht in Betracht.
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Unterbleibt der Abschluss einer solchen Versicherung auf Grund freier Entscheidung und wird damit bewusst in Kauf genommen, Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aus dem Vermögen selbst tragen zu müssen, so muss sich der Steuerpflichtige sein eigenes Verhalten bei der steuerlichen Geltendmachung derartiger Aufwendungen entgegenhalten lassen. Da die Kläger der endgültigen Belastung demnach hätten ausweichen können und müssen, sind die Kosten für die Wiederbeschaffung der gestohlenen Vermögensgegenstände nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG entstanden. Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar sind, trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in seinem existenziellen Bereich (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, a.a.O.).
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Die Entscheidung ergeht nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 300 Euro beträgt, mithin 500 Euro nicht übersteigt.
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