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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der gerichtlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht keine Erwerbsminderungsrente zu, weil er erwerbsfähig ist.
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Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
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Der Kläger ist, an diesem Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Gerichts nicht erwerbsgemindert.
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1. Eine Erwerbsminderung des Klägers, d.h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden arbeitstäglich, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend sicher belegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens der Sozialmedizinerin ... (08. Februar 2006), das im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird, sowie der im Gerichtsverfahren von der Kammer von Amts wegen aktuell eingeholten sachverständigen ärztlichen Auskünfte der den Kläger behandelnden Mediziner Dres. … (18. September 2006) und ... (18. Oktober 2006) sowie und vor allem aufgrund der von der Kammer darüber hinaus veranlassten neurologisch-psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen und Begutachtungen des Klägers durch die Dres. ... (12. Februar 2007) und ... (04. Oktober 2007).
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Der Kläger leidet danach zur Überzeugung der Kammer an folgenden, für seine körperliche Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen:
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| - Endgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks nach einer hinsichtlich Art und Umfang nicht bekannten Verletzung am linken Ellenbogen, Unterarm und/oder Handgelenk, |
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| - belastungsabhängige Schmerzen im linken Arm und der linken Hand nach 2003 möglicherweise durchgemachtem CRPS der linken Hand und des linken Handgelenks, |
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| - Muskelminderung der linken oberen Extremität und Minderung der Handkraft links, |
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| - Entwicklungsstörung mit Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenschwäche und |
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| - leichte Sprechstörung in Form von Stottern und Lispeln. |
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Die vorstehend als relevant festgestellten Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Aus medizinischer Sicht sind dem Kläger derzeit und absehbar jedenfalls noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei überwiegendem Sitzen unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungsausschlüsse - schwere und mittelschwere Arbeiten, zu denen die linke Hand eingesetzt werden muss, Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand von über 5 kg Gewicht bei angelegter Handgelenksstütze, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit, Arbeiten unter ständigem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft, Tätigkeiten, die eine ungestörte Lese- und Rechtschreibfähigkeit voraussetzen, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr - jedenfalls über sechs und mehr Stunden arbeitstäglich zumutbar. Bei alledem ist der Kläger auch fußläufig wegefähig und damit in der Lage, unter allgemein zumutbaren Bedingungen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung zu einer Arbeitsstätte und zurück zu gelangen.
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Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger auch in der Zusammenschau seiner im Wesentlichen orthopädisch und neurologisch-psychiatrisch bedingten Gesundheitsstörungen gegenwärtig und auf absehbare Zeit in quantitativer Hinsicht in der Lage, arbeitstäglich über sechs Stunden hinweg körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer zu verrichten. Die insoweit übereinstimmende Leistungsbeurteilung aller den Kläger behandelnden oder gutachtlich untersuchenden Ärzte - Sozialmedizinerin ..., Dr. ..., Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... - schließt sich die Kammer aufgrund eigener Urteilsbildung nach gründlichem Studium der Akten an. Dabei stimmt die Kammer nachdrücklich den insbesondere von Dr. ... beschriebenen Leistungseinschränkungen qualitativer Art zu. Aufgrund der Kombination von orthopädischen Leiden (nur eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand und des linken Arms) und neurologisch-psychiatrischen Leistungsschwächen (Lese- und Rechtschreibstörung) kommen für den Kläger von vornherein nur einfache, praktische Arbeiten auf Anlernebene in Betracht. Dass dem so ist, ergibt sich für die Kammer besonders plastisch daraus, dass der Kläger zuletzt noch bei der Firma ... über einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen probeweise als Gabelstaplerfahrer eingesetzt worden ist und ihm diese Beschäftigung - auch seinen eigenen Angaben zufolge - problemlos möglich gewesen ist. Dies korrespondiert mit der Angabe von Dr. ... in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 18. Oktober 2006, in der dieser ausdrücklich mitteilt, dass bei Arbeiten ohne Belastung des linken Handgelenks im Wesentlichen keine orthopädisch bedingten Leistungseinschränkungen beim Kläger bestehen.
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Zusammenfassend ist der Kläger danach noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs und mehr Stunden arbeitstäglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
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Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Agentur für Arbeit einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
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Es liegt aber auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird.
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Die Unfähigkeit des Klägers, hinreichend deutsch zu schreiben und zu lesen, erschwert zwar den Zugang zum Arbeitsmarkt, muss aber als Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen außer Acht bleiben, weil dies im Ergebnis auf eine Besserstellung von Analphabeten und ausländischen Versicherten erheblichen Umfangs hinauslaufen würde und der gesetzlichen Rentenversicherung ein prinzipiell unkalkulierbares Risiko aufgebürdet würde (zuletzt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, juris-dok).
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Analphabetismus eines Versicherten ist im Rahmen der Prüfung eines Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Vorliegen - ggf. durch einen geeigneten Test - sicher festgestellt ist und dem Versicherten das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern (z.B. leichte Verpackungs- und Montagetätigkeiten, Küchenhilfsdienste) auf Grund weiterer hinzutretender Behinderungen nicht mehr offen steht. Denn bei (geschätzt) ca. vier Millionen Analphabeten in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Großteil in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, kann nicht von einem von vornherein verschlossenen Arbeitsmarkt allein wegen des Analphabetismus ausgegangen werden (zuletzt BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, juris-dok). Dies zeigt auch der berufliche Werdegang der Klägers, die in früheren Jahren durchaus in der Lage war, eine angemessene rentenversicherungspflichtige Tätigkeit als Tischlerhelfer zu finden und sich hier, ggf. mit entsprechenden Anpassungstechniken, zu bewähren, zuletzt als Gabelstaplerfahrer.
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Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die genannten qualitativen Einschränkungen den Zugang des Klägers zu dem weiten Feld der leichten Verpackungs- und Montagetätigkeiten, für welche die Fähigkeiten des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erforderlich sind, in erheblichem Umfang erschweren. Denn es handelt sich bei den genannten Einschränkungen im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger allein noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen von vorn herein mit schweren und mittelschweren Arbeiten, zu denen die linke Hand eingesetzt werden müsse, dem Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand von über 5 kg Gewicht bei angelegter Handgelenksstütze, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit sowie Arbeiten unter ständigem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft verbunden. Die benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse führen zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger auch unter besonderer Berücksichtigung des bei ihm vorliegenden Teil-Analphabetismus noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebarbeiten) überwiegend in geschlossenen wohltemperierten Räumen durchgeführt werden und auch nicht regelmäßig mit besonderem Zeitdruck (z.B. Staplerfahren) oder Schichtarbeiten verbunden sind. Solche dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten setzen auch keine besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende geistige Leistungsfähigkeit und Verantwortlichkeit voraus.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 <38 ff>; BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R, JURIS; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R, JURIS). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (z.B. BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140). Die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ist eine inhomogene und vielschichtige Gruppe, denn zu ihr zählen nicht nur Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist, sondern auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausüben. Daher wird in der Gruppe der Angelernten zwischen den „oberen Angelernten“ mit einer regelmäßigen auch betrieblichen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten und den „unteren Angelernten“ mit einer Anlernzeit von drei bis 12 Monaten unterschieden. Während die unteren Angelernten grundsätzlich uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sind, sind Versicherten der Gruppe der oberen Angelernten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können, konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. hierzu Niesel, in Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rn. 35, 36, 101 und 114 mit weiteren Nachweisen).
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Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nrn. 27, 33). Indizien für die gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung und die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (Niesel, a.a.O., Rn. 43, 60, 61 m. w. N.)
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In Anwendung dieser Kriterien ist der vor dem 01. Januar 1961 geborene Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als oberer Angelernter mit einer Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten einzustufen. Der Kläger hat eine knapp zweijährige Ausbildung als Tischlerhelfer erfolgreich absolviert und ist anschließend in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Als oberer Angelernter ist der Kläger aber von der Beklagten in jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise sozial und gesundheitlich zumutbar auf den Beruf eines Gabelstaplerfahrers verwiesen worden. Diesem Beruf ist der Kläger gesundheitlich gewachsen, wie seine Angaben gegenüber Dr. ... anlässlich der gutachtlichen Untersuchung am 04. Oktober 2007 nachdrücklich belegen. Sozial ist dem Kläger eine Tätigkeit als Staplerfahrer schon deshalb zuzumuten, weil Gabelstaplerfahrer von der Bundesagentur für Arbeit als sonstige Fachkräfte registriert sind und als solche im Berufenet beworben werden. Im Übrigen hat sieht sich der Kläger auch selbst in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Die Tatsache des fehlenden Arbeitsplatzes hat die Arbeitslosen- und nicht die Rentenversicherung zu tragen.
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Nach alledem hat dem Kläger auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zugesprochen werden können.
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Entsprechendes gilt für die weiter hilfsweise nach § 43 Abs. 1 SGB VI geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil der Kläger - wie unter 1. ausgeführt - arbeitstäglich sechs und mehr Stunden körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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