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| | Die zulässigen Klagen sind nicht begründet, da die Teileinziehung rechtmäßig ist und daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 7 Abs. 1 StrG. Nach dieser Bestimmung kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative liegen vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird. Auch im vorliegenden Falle ist ein Überwiegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit festzustellen. In der Teileinziehungsverfügung werden eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus, insbesondere durch Entlastung vom Durchgangsverkehr, eine erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss, die Stärkung und Erhaltung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen, die Vermeidung von Lärm und Abgasen infolge Parksuchverkehr und sog. Schaufahren, die Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, die erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens in der Innenstadt durch Schaffung und Erhaltung von Freiflächen sowie die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation genannt. Diese Erwägungen, die in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nochmals im Einzelnen ausgeführt sind und um den Gesichtspunkt, dass die bisherigen Verkehrsverhältnisse mit der Stärkung der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt nicht in Einklang zu bringen sind, ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden; sie belegen das Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG. Demgegenüber sind die Interessen der Kläger untergeordnet. Ihr Recht auf Anliegergebrauch ist nicht betroffen (s. u.). Ihr Interesse, dass ihre Geschäfte und Gebäude durch Kraftfahrzeuge angefahren werden können, wiegt nur gering. Denn die Beklagte hatte bereits vor Erlass der Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage den Fahrzeugverkehr zu den Geschäften und Gebäuden in der Mannheimer Strasse erheblich beschränkt. Denn auch bisher bestand bis auf den Lieferverkehr werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Als weitere Ausnahme gestattete die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit einem Zusatzschild den Bewohner und ihren Besuchern ein Befahren der Mannheimer Strasse. Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild „Bewohner frei“ - mit dem Schild „Anwohner frei“, das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 253, 447 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann. Diese straßenverkehrsrechtliche Rechtslage verkennen die Kläger, wenn sie bei ihrem Vortrag davon ausgehen, bislang sei ein Befahren mit Kraftfahrzeugen der Mannheimer Strasse durch Inhaber und Kunden der dort ansässigen Geschäfte durch die Beklagte zugelassen worden. Es kann allenfalls davon gesprochen werden, dass die Beklagte ihre straßenverkehrsrechtlichen Vorstellungen durch ungeeignete Beschilderung teilweise unzureichend umgesetzt hat, hieraus erwächst jedoch keine schützenswerte Position der Kläger. |
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| | Entgegen der Auffassung der Kläger war die teilweise Einziehung der Mannheimer Strasse auch erforderlich. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG setzt zum einen die Eignung der Einziehung für die Erreichung des angestrebten Ziels voraus, zum anderen darf keine mildere, ebenso wirksame Maßnahme zu Gebote stehen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 45 m. w. Nw.). |
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| | Die Eignung der teilweisen Einziehung der Mannheimer Strasse zur Erreichung der oben genannten Ziele liegt auf der Hand. |
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| | Zu ihrer Erreichung stand der Beklagten auch kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung des von den Klägern der Beklagten unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags stellt entgegen ihrem Vortrag kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Denn durch die Zulassung des gesamten Liefer- und Anliegerverkehrs hätte die Innenstadt der Beklagten keine Verkehrsberuhigung erfahren, sondern zusätzlichen Verkehr aufnehmen müssen. Darüber hinaus wird außer Acht gelassen, dass mit der Teileinziehung der Mannheimer Strasse seitens der Beklagten nicht nur verkehrliche Belange, sondern auch andere Belange, etwa die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt und die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation verfolgt wurden. Daneben sollte mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden. Zur Erreichung all dieser Ziele wäre die Umsetzung des Vorschlags der Kläger nicht nur ungeeignet, sondern geradezu kontraproduktiv gewesen. |
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| | Auch bei ihrer sonstigen Argumentation, mit der die Kläger die Erforderlichkeit der Teileinziehung in Frage stellen, und bei den ersten beiden Beweisanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, nehmen sie nicht das ganze Zielbündel, das die Beklagte mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt, in den Blick, sondern reduzieren ihn auf den Ausgleich verkehrlicher Belange. Die Erreichung des Zielbündels lässt sich beispielsweise nicht allein durch die Unterbindung des Radverkehrs sowie eine verbesserte und stärkere Kontrolle des Pkw-Verkehrs durch die zuständige Ordnungsbehörde verwirklichen; dies trägt zwar zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs bei, schafft aber nicht die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die mit einer Fußgängerzone einhergeht. Zur Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt, zur Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation tragen diese Mittel nicht in gleicher Weise bei wie die Schaffung einer Fußgängerzone. Völlig außer Acht gelassen wird bei der Argumentation der Kläger auch, dass mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden soll. Hier macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Mittelzentrum oder eine Einkaufsstadt über eine Fußgängerzone verfügen oder nicht, da mit dem Vorhandensein einer solchen die Attraktivität der Beklagten steigt und Besucherströme angezogen und erhalten werden. Dies lässt sich auch nicht mit der Argumentation der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung, der Tourismus habe keine Bedeutung für die Geschäfte, beiseite schieben. Die Attraktivität der Beklagten ist nicht allein in den Geschäften der Innenstadt, sondern auch im Schwetzinger Schloss und Park sowie dem vielfältigen kulturellen Angebot begründet, die mindestens in gleicher Weise wie die Geschäfte in der Innenstadt Besucher anziehen. |
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| | Von dem ihm eröffneten Ermessen hat die Beklagte in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Soweit die Kläger im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden. Ein Ermessensdefizit kann entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten sich für die Teileinziehung der Mannheimer Strasse entschieden und daher die Argumente der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen habe. Ausweislich der Sitzungsvorlage, die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 27.07.2006 vorlag, wurden die in den diesbezüglichen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen. Dass der Gemeinderat ihnen nicht gefolgt ist, sondern sich die gegenteilige Auffassung der Verwaltung zu eigen gemacht hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes aus der speziellen Sicht dieser Institutionen verfasst wurden und primär die Interessen des Handels im Blick hatten. Zutreffend ist in der Sitzungsvorlage darauf abgehoben, dass die sonstigen öffentlichen Interessen in diesen Stellungnahmen keine Berücksichtigung fanden. Dass die Beklage bei ihrer Ermessensausübung den für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen gegeben hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; dem Gericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der der Beklagten zu setzen. |
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| | Auch der Vortrag der Kläger, ein Teil der Gemeinderäte sei bei der Abstimmung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, vermag ihren Klagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich entscheidend ist, ob das Gesamtgremium Gemeinderat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dies war ausweislich der Sitzungsvorlagen zu den Gemeinderatssitzungen am 27.07.2006 und 14.12.2006 der Fall. Willensmängel einzelner Gemeinderäte bei der Beschlussfassung sind, soweit die Beschlüsse nicht durch strafbare Handlungen erwirkt wurden, unbeachtlich, die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) sind unanwendbar (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage, Rn 271, Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 37 Rn 29). Doch selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Soweit ein Gemeinderat davon ausging, er habe auch bisher mit seinem Auto keine Farbeimer bei der dort ansässigen Firma abholen dürfen, hat er sich nicht geirrt, sondern die vom Oberbürgermeister und vom Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Sitzung vom 27.07.2006 geschilderte straßenverkehrsrechtliche Situation zutreffend erfasst. Von den fünf Gemeinderäten, die der Meinung gewesen sein sollen, auch nach der Teileinziehung sei Kundenverkehr zu den in der Mannheimer Strasse ansässigen Geschäften zulässig, haben drei nicht für die Teileinziehung gestimmt, so dass es schon an einer Kausalität von etwaigem Irrtum und Abstimmungsergebnis fehlt. Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägern geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei. Ob sich die weitere Stadträtin angesichts dieser Rede und den Ausführungen des Oberbürgermeisters in dieser Sitzung tatsächlich in einem Irrtum befunden haben kann, erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich um einen auch nach bürgerlichem Recht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Einen solchen stellt auch der behauptete Irrtum eines weiteren Gemeinderates dar, man könne die Fußgängerzone einfach wieder aufmachen, wenn sie nicht funktioniere. |
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| | Schließlich hat die Beklagte auch nicht die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten.Der von der Einziehung oder Teileinziehung (Widmungseinschränkung) einer Straße betroffene Anlieger hat nach Straßenrecht keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 2 StrG) und auch nicht auf Aufrechterhaltung eines Zugangs oder einer Zufahrt des Grundstücks über die jeweilige Straße (§ 15 Abs. 1 StrG). |
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| | Entgegen ihrer Auffassung wird auch in keine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Kläger eingegriffen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 – 9 B 22.06 – juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Kläger zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Einziehung und Änderung von Straßen zum Tragen kommt. Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschlusse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 – NVwZ 1991, 358). Die in diesen Bestimmungen gezogenen Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, da die Grundstücke der Kläger weiterhin einen Zugang oder eine Zufahrt zur Mannheimer Straße haben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG). |
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| | Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Kläger beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen. Denn dieser Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben - wie hier - umfasst der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüber hinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen. Gegen diese Grundsätze wird nicht verstoßen: Der Zugang von den Grundstücken der Kläger zum öffentlichen Verkehrsraum der Mannheimer Straße bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit der Grundstücke von der Straße aus. Dies gilt im Rahmen der gleichzeitig beschlossenen Sondernutzungsatzung für den erlaubnisfreien Lieferverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch für den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen und der für den Verkehr der berechtigten Benutzern rechtmäßig hergestellter privater Stellplätze und Garagen, für den eine Dauererlaubnis erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Damit wird – seine Betroffenheit unterstellt - Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan. Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387). |
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| | Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000 stand der Teilentziehung der Mannheimer Straße nicht entgegen. Dieser Beschluss bezog sich auf das damalige Verfahren zur Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone; mit einer erneuten Befassung des Themas mussten die Kläger schon angesichts der kommunalrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO rechnen. Die Mitteilung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten im Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.04.2000 stellt ersichtlich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar; es hat rein informatorischen Charakter. Aus ihm konnten sie keinen Vertrauenstatbestand herleiten, wenn sie dennoch aus ihm ein Vertrauen dahin abgeleitet hätten, dass die Beklagte das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, wäre ein solches Vertrauen unberechtigt gewesen und daher nicht schützenswert. Vielmehr musste den Klägern klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern kann. |
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| | Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid zurückgewiesen hat. Ob eine Vielzahl von Widersprüchen in einem einzigen Bescheid beschieden wird oder ob für jeden Widerspruchsführer ein gesonderter Bescheid ergeht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und daher gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. Die Erwägung der Beklagten, für die Inhaber eines jeden Geschäfts und die (Mit)eigentümer eines jeden Grundstücks einen gesonderten Widerspruchsbescheid zu erlassen, ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern im Gegenteil durchaus sachgerecht. Auf die Gebührenhöhe hat die Verfahrensweise ohnehin keinen Einfluss, da für jeden Widerspruch eine gesonderte Gebühr festzusetzen ist. Die in den Widerspruchsbescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ist nicht zu beanstanden, sondern hält sich im Rahmen des der Beklagten durch § 4 Abs. 2 ihrer Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Ermessens. Angesichts des Verwaltungsaufwands und vor allem angesichts des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses für die Widerspruchsführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Gebührenrahmen von 5,00 bis 300,00 EUR die Widerspruchsgebühr auf 150,00 EUR festgesetzt hat. |
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