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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung; die angegriffenen Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer um ein Semester wegen der Notwendigkeit des Erlernens der hebräischen Sprache gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG (I.). Sie hat auch keinen Anspruch auf eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG (II.). |
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| | Ein Anspruch auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht, wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraussetzt und diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Die zuerst genannte Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Denn das Erlernen der hebräischen Sprache ist nicht Voraussetzung für den von der Klägerin gewählten Studiengang, sondern in die Regelstudienzeit einbezogener und deshalb nicht i.S.v. § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG beachtlicher (vgl. Ramsauer u.a., BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15a Rn. 17) Teil desselben gewesen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus § 8 Abs. 2 Satz 1 der - für das Studium der Klägerin maßgeblichen - „Prüfungs- und Studienordnung der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für den Magisterstudiengang Jüdische Studien“ vom 13.10.1997, wonach im Rahmen der Zwischenprüfung - und damit nicht schon zu Beginn des Studiums - mindestens ausreichende Hebräischkenntnisse durch eine Hebräischprüfung (Hebraicum) der Hochschule nachzuweisen sind. Genau dies hat die Klägerin auch getan; nach der der Kammer vorliegenden Bescheinigung hat sie im Sommersemester 2002, also in ihrem vierten Fachsemester, das Hebraicum bestanden. Ferner liegt auch § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung zugrunde, dass das Erlernen der hebräischen Sprache im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgt. Nach § 5 Abs. 1 beträgt die Regelstudienzeit neun Semester; § 5 Abs. 2 Hs. 1 bestimmt sodann, dass sich das Studium in das Grundstudium, das in der Regel nach dem vierten Semester mit der Zwischenprüfung und dem Hebraicum abgeschlossen wird, und in das sich daran anschließende Hauptstudium vom fünften bis achten Semester gliedert. Aus der zuletzt genannten Regelung ergibt sich, dass das Erlernen der hebräischen Sprache Bestandteil des Grundstudiums ist. In der mündlichen Kammer hat die Klägerin zudem angegeben, dass die Teilnahme an Hebräischkursen für alle Studierenden unabhängig davon, ob diese bereits über Sprachkenntnisse verfügten, verpflichtend war. |
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| | Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer besteht ebenfalls nicht. Denn die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme eines schwerwiegenden Grundes (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG); die anderen in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Fallgruppen sind in ihrem Falle ersichtlich nicht einschlägig. Schwerwiegende Gründe für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15) nur Umstände sein, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern. |
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| | Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass sich die Klägerin für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nicht auf den Erwerb des Scheines im Fach „Jüdische Kunst“ im Sommersemester 2004 berufen kann. Denn dieser Schein war für die Anmeldung zur Magisterprüfung nicht erforderlich. Dass die Klägerin vor der Anmeldung zur Magisterprüfung auch in diesem Fach eine Studienleistung erbringen wollte, erscheint zwar nachvollziehbar. Eine freiwillige, über das Erforderliche hinausgehende Studienleistung kann indes - in ausbildungsförderungsrechtlicher Hinsicht - nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berücksichtigt werden (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 15 [Lfg. 27] Rn. 20.4). Das Ausbildungsförderungsrecht verlangt von den Studierenden besondere Anstrengungen, ihr Studium möglichst schnell abzuschließen, und nimmt - insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte durch Ausbildungsförderungsleistungen - bewusst in Kauf, dass der Geförderte aus seiner Sicht nicht „optimal“, d.h. etwa besonders breit angelegt studieren kann. |
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| | Von der zitierten Rechtsprechung ausgehend ist auch der Umstand, dass die Klägerin in Betracht kommende Prüfer im Nebenfach nicht kannte, nicht berücksichtigungsfähig. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass ihr der wissenschaftliche Ansatz des neuen Lehrstuhlinhabers unbekannt war. Jedenfalls für die Nebenfachprüfer besteht schon nach der Studien- und Prüfungsordnung kein Recht, sich seinen Prüfer herauszusuchen. Auch im Hinblick auf die Magisterarbeit schreibt diese lediglich vor, dass dem Kandidaten Gelegenheit zu geben sei, das Thema und den Betreuer vorzuschlagen. Sie gibt also kein Recht, sich seinen Prüfer herauszusuchen. Ohnehin erscheint es der Kammer durchaus zumutbar zu sein, einen Prüfer vorzuschlagen, auch wenn man als Auszubildender diesen möglicherweise nicht für den geeignetsten hält. Speziell im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung beabsichtigte, ihre Magisterarbeit in dem Bereich „jüdisch-deutsche“ Literatur zu schreiben. Um diese Absicht verwirklichen zu können, war der wissenschaftliche Ansatz des neuen Lehrstuhlinhabers letztlich unerheblich. Denn nur der neue Lehrstuhlinhaber kam für die Betreuung ihrer Magisterarbeit in Betracht; die andere prüfungsberechtigte Professorin, die zudem lediglich eine Honorarprofessorin war, schied nach ihrem eigenen Vorbringen für die Betreuung aus. |
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| | Die beiden von der Klägerin angeführten Krankheiten rechtfertigen schließlich auch nicht die Annahme eines schwerwiegenden Grundes. Krankheitszeiträume können zwar grundsätzlich einen schwerwiegenden Grund bilden (vgl. auch Nr. 15.3.3 der VwV). Die Krankheitszeiträume der Klägerin (zusammen ungefähr knapp sieben Wochen) lagen allerdings bereits nach ihrer Zulassung zur Magisterprüfung; zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass sie ihre Magisterprüfung nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer würde beenden können. |
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| | Dass die Klägerin, selbst wenn sie sich früher zur Magisterprüfung angemeldet hätte (zu einem von dem Beklagten genannten Termin im Sommersemester 2004) wahrscheinlich wegen des Prüfungsverlaufs und der hierfür geltenden Vorschriften über die Förderungshöchstdauer hinaus hätte studieren müssen, verhilft der Klage schließlich auch nicht zum Erfolg. Denn hypothetische Kausalverläufe sind nach Auffassung der Kammer in ausbildungsförderungsrechtlicher Hinsicht nicht beachtlich. Berücksichtigt werden können nur solche Umstände, die - alternativ oder kumulativ - für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann (Rothe/Blanke, BAföG, § 15 [Lfg. 27] Rn. 13). Umstände, die lediglich kausal hätten werden können, wenn „ordnungsgemäß“ studiert worden wäre, sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Dem steht insbesondere schon entgegen, dass sich ein Zeitpunkt, an den man den Beginn des hypothetischen Kausalverlaufs anknüpfen könnte, kaum bestimmen lässt. So könnte man etwa im Falle des Studiums der Klägerin, betrachtete man dessen Verlauf genauer, möglicherweise auch weitere Möglichkeiten ausmachen, die zu einer Zeitersparnis hätten führen können und damit auch zu der Möglichkeit, das Studium insgesamt vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abzuschließen. Überdies gelangte man bei Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe auch sehr schnell in den Bereich des Spekulierens. Wie lange etwa die Bewertung einer Magisterarbeit dauert, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich im Nachhinein kaum mit Gewissheit bestimmen. |
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| | Zusammengefasst bedeutet dies: Der Klägerin wäre es nach Auffassung der Kammer durchaus zumutbar gewesen, sich jedenfalls nach ihrem Referat im Rahmen des Seminars zur „Geschichte des jüdischen Volkes“, das sie nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung Anfang Februar 2004 gehalten hat, um ein Thema für eine Magisterarbeit im Bereich „jüdisch-deutsche Literatur“ zu bemühen und sich mit dem neuen Lehrstuhlinhaber sogleich nach dessen Dienstantritt mit Beginn des Sommersemesters 2004 zwecks Absprache des weiteren Vorgehens in Verbindung zu setzen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre oder dass der neue Lehrstuhlinhaber eine Betreuungszusage nicht früher gegeben hätte, hat die Klägerin im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht, insbesondere auch nicht im Rahmen der ausführlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Auf den Erwerb des nicht zwingend erforderlichen Scheines hätte sie im Sommersemester 2004 verzichten müssen. |
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| | Aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten, insbesondere nicht aus dem Hinweis, dass sie keine spezifisch ausgebildete Literaturwissenschaftlerin sei. Dieser Umstand lässt die Leistungen der Klägerin zwar noch beachtlicher erscheinen, als sie ohnehin schon sind. Die Annahme eines schwerwiegenden Grundes vermag er allerdings nicht zu begründen. |
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| | Schließlich mag sich die Klägerin zwar von der für ihr Studium geltenden Prüfungsordnung benachteiligt fühlen und die Magisterprüfungsordnung der Universität Heidelberg und die neue Studienordnung der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für gerechter empfinden. In ausbildungsförderungsrechtlicher Hinsicht hat dies allerdings keinerlei Bedeutung. |
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