| |
|
| | Die form- und fristgereicht erhobene Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. |
|
| | 1. Gem. § 31 Abs. 1 SGB II kann einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der Leistungen nach dem SGB II erhält, die Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für ihn maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden, wenn der Leistungsempfänger einen der enumerativ aufgezählten Pflichtverstöße verwirklicht. Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II vor, kommt es auch zum Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II. |
|
| | Die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverstöße führen jedoch nur dann zu einer Sanktion, wenn der Leistungsempfänger zuvor über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt wurde. Trotz der Tatsache, dass im Ausgangsbescheid davon die Rede ist, dass eine solche Rechtsfolgenbelehrung stattgefunden hätte, lag eine solche nicht vor. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen war auch nicht möglich, da sich der Kläger die Arbeitsstelle bei der Firma F. selbst suchte und die Beklagte von diesem Arbeitsverhältnis erst nach der Kündigung durch die Firma F. erfuhr. Demnach kann eine Sanktionierung des Verhaltens des Klägers nicht, wie der Ausgangsbescheid meint, auf die Norm des § 31 Abs. 1 SGB II gestützt werden. |
|
| | 2. a) Gem. § 31 Abs. 4 SGB II sind die Absätze 1 bis 3 des § 31 SGB II entsprechend in weiteren enumerativ aufgezählten Fällen anwendbar. Die Rechtsfolgen der Absenkung bzw. des Wegfalls werden somit auf weitere Tatbestände erweitert. Umstritten ist hierbei die Frage, ob die Absätze 1 und 4 gleichberechtigt nebeneinander Anwendung finden oder ob es sich bei der Regelung des Absatz 1 um eine Spezialregelung handelt. Die Beantwortung dieser Frage ist vorliegend streitentscheidend, da der Sanktionsbescheid nur auf § 31 Abs. 4 Nrn. 3b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gestützt werden kann. Hiernach liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist hier - anders als bei allen anderen Tatbeständen - nicht erforderlich. |
|
| | Hinsichtlich der Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II wird teilweise vertreten, dass § 31 Abs. 1 SGB II vorrangig anwendbar ist. Begründet wird dies damit, dass eine andere Auslegung zu einer Doppelung der Absenkungs- und Wegfallvoraussetzungen bei jenen Personen führen kann, die bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen (so Berlitt, in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 126 f; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008. § 31 Rdnr. 31a). Folgte man dieser Auffassung, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da es an einer Rechtsfolgenbelehrung fehlt. |
|
| | Die Kammer folgt dieser Auffassung jedoch nicht. Denn es handelt sich bei der Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3b um eine neben Absatz 1 parallel anwendbare Rechtsvorschrift mit der Konsequenz, dass ein Rückgriff auf § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der keine Rechtsfolgenbelehrung erfordert, möglich ist. Hierfür spricht insbesondere, dass eine andere Sichtweise zu einer Besserstellung von Beziehern von Arbeitslosengeld II gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB III führen würde, da ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB III bei einem identischen Sachverhalt durch die Verhängung einer Sperrzeit sanktioniert würde, während ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine Sanktionierung - trotz Verwirklichung eines identischen Sachverhalts - nicht zu fürchten bräuchte. Für eine derartige Besserstellung fehlt es an sachlichen Gründen (so auch Sonnhoff, in: Juris PK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 226). Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich sowohl bei Leistungen nach dem SGB II, als auch bei solchen nach dem SGB III um Leistungen wegen Arbeitslosigkeit handelt und somit eine besondere Sachnähe zwischen beiden Leistungen vorliegt. |
|
| | Des weiteren sprechen sowohl Systematik, Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm gegen eine Vorrangigkeit des Abs. 1 gegenüber dem Abs. 4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen den Pflichtenverstößen des § 144 Abs. 1 SGB III und den in § 31 Abs. 1 SGB II bezeichneten Pflichtenverstöße machen wollte. Vielmehr missbilligt er die genannten Pflichtverstöße gleichermaßen. Der Gesetzgeber hat lediglich darauf verzichtet, die sieben verschiedenen Pflichtenverstöße des § 144 Abs. 1 SGB III unmittelbar in die Vorschrift des § 31 SGB II zu übernehmen. Dass es hierbei zu Überschneidungen kommt, ist letztlich nicht vermeidbar, aber vor dem Hintergrund der Gesetzesvereinfachung hinzunehmen. |
|
| | Durch die uneingeschränkte Bezugnahme in § 31 Abs. 4 SGB II auf die Absätze 1 bis 3 verdeutlicht der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer ebenfalls, dass er beide Vorschriften nebeneinander angewendet sehen will. |
|
| | Für den hier zu prüfenden Fall des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III geht inzwischen auch ein größerer Teil der Rechtssprechung zu Recht davon aus, dass mehr für als gegen eine umfassende Einbeziehung und Anwendung der Sperrzeitregelung auch während des Leistungsbezugs von Leistungen nach dem SGB II spricht (SG Hamburg, Beschluss v. 08.09.2006, Az. S 56 AS 1727/06 ER; SG Hamburg, Beschluss v. 27.02.2006, Az. S 55 AS 147/06 ER; LSG Schleswig- Holstein, Beschluss v. 24.01.2007, Az. L 10 B 563/06 AS ER). |
|
|
|
| | Zunächst erfordert der Tatbestand, dass eine wirksame Kündigung vorliegt. An der von der Firma F. ausgesprochenen Kündigung bestehen keine Zweifel. Zwar trägt der Kläger vor, dass es gar nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen sei. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht haltbar. Der schriftliche Arbeitsvertrag, den die Firma F. der Kammer vorlegte, ist zum einen mit der Unterschrift des Klägers versehen. Zum anderen hat der Zeuge F., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hegt, glaubhaft versichert, dass mit dem Kläger am 23.10.2006 ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. |
|
| | Des weiteren muss eine Vertragsverletzung seitens des Klägers vorgelegen haben. Der Zeuge F. hat glaubhaft bekundet, dass mit dem Kläger eine Vereinbarung derart getroffen wurde, dass dieser sich am 24.10.2006 um 13.45 Uhr bei der Firma F. einzufinden habe. Dies wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Zum vereinbarten Zeitpunkt erschien der Kläger jedoch nicht bei der Firma F.. |
|
| | Die durch die Vertragsverletzung bedingte Kündigung muss zudem kausal im Hinblick auf den erneuten Bezug von Arbeitslosengeld II des Klägers gewesen sein. Wäre der Kläger seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, hätte er entsprechend der vertraglichen Vereinbarung 7 EUR pro Arbeitsstunde erhalten. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden hätte der Kläger einen Gesamtbetrag von 980,- EUR erhalten und hätte seinen Bedarf - zumindest teilweise - durch die nicht selbständige Beschäftigung decken können, sodass die Vertragsverletzung bzw. die Kündigung kausal für den weiteren Bezug von Alg II war. |
|
| | Den Kläger muss ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit treffen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verursacht hat. Die Begründung, er habe gedacht, nicht zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nebeneinander haben zu können, kann nicht dazu führen das Verhalten des Klägers als nur einfach fahrlässig erscheinen zu lassen. Dem Arbeitsantritt einfach fernzubleiben stellt nach Auffassung der Kammer vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes dar. Der Umstand, dass das Verhalten des Klägers unweigerlich zur Kündigung führt, war für diesen auch vorhersehbar. |
|
| | Für den Kläger war musste es offenkundig sein, dass einer Arbeitsaufnahme bei der Firma F. nichts entgegensteht. Das im Hintergrund schwebende Kündigungsschutzverfahren rechtfertigt keine andere Auffassung. Dem Kläger wurde seitens der Firma S. fristlos gekündigt. Er konnte nicht damit rechnen, dass er von Seiten der Firma S. eine Aufforderung zur Aufnahme der Arbeit erhält. Insbesondere der Umstand, dass mit der Firma F. vereinbart war, am 24.10.06 erst um 13.45 Uhr zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen und sich bis zu dieser Uhrzeit die Firma S. nicht bei ihm gemeldet hatte, zeigt, dass sich der Kläger hier in eine Schutzbehauptung flüchtet. Dem Kläger war vielmehr klar, dass die Firma S. ihn nicht mehr zur Arbeitsaufnahme auffordern wird. Trotzdem blieb er der Arbeit bei der Firma F. fern. |
|
| | Der weitere Einwand des Klägers, die Sekretärin und der Geschäftsführer der Firma F. hätten ihm gesagt, er solle sich später nochmals bewerben, weil zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nebeneinander nicht gingen, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme ebenfalls widerlegt werden. Der Kläger selbst gab zu, erst nachdem er die Kündigung durch die Firma F. erhielt, mit der Sekretärin gesprochen zu haben, sodass deren Aussage keinesfalls kausal für das Verhalten des Klägers war. Zudem bekundete der Zeuge F. glaubhaft, dass er nicht mit dem Kläger über ein weiteres Arbeitsverhältnis gesprochen hat. |
|
| | Der Kläger selbst gab im Bewerbungsformular der Firma F. an, dass er nicht in einem weiteren Arbeitsverhältnis steht. Um so unerklärlicher ist daher die Tatsache, dass der Kläger den Umstand, vermeintlich ein weiteres Arbeitsverhältnis innezuhaben, nur einen Tag später also so wesentlich erachtete, dass er sich nicht zur Arbeitsaufnahme einfand. Nach alledem bestehen keine Zweifel an dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers. Einen wichtigen Grund konnte er ebenfalls nicht vorbringen. Insbesondere die schon im Rahmen der Verschuldensprüfung vorgetragenen Gründe stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar. |
|
| | 3. Gem. § 31 Abs. 1 SGB II konnte die Beklagte somit die Regelleistung des Klägers um 30 % absenken und den Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen lassen. Die Höhe des Absenkungsbetrags und des Wegfallbetrags sind zutreffend errechnet worden. Ebenso wurde die Vorschrift des § 31 Abs. 6 SGB II berücksichtigt und der Sanktionszeitraum dementsprechend gewählt. Eine Anhörung fand, entgegen der Auffassung, des Klägers statt, wie das Schreiben der Beklagten vom 07.11.2006 belegt. |
|
|
|
|
|