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Die Klagen, die durch Beschluss des Einzelrichters vom 09.10.2008 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, sind zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Kassenleistungen in Höhe von 179,95 EUR.
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Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 30 ff. der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt der jeweiligen ärztlichen Behandlung geltenden Fassung (§ 49 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Beklagten).
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Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 der Satzung, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig. Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind.
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Nach § 31 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen erstattungsfähig. Die Erstattung zahnärztlicher Leistungen richtet sich nach § 32 der Satzung. Hiernach sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen - nach Maßgabe der Einschränkungen der Absätze 2 bis 7 - erstattungsfähig.
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In den vorliegend zu entscheidenden Fällen kann dahingestellt bleiben, ob die Erstattung sich nach § 31 der Satzung richtet, da die zur Erstattung eingereichten Rechnungen von einer Ärztin für Anästhesie stammen, oder ob § 32 der Satzung einschlägig ist, weil die durchgeführte ambulante Intubationsnarkose im Rahmen einer Zahnbehandlung durchgeführt worden ist, dieser also gewissermaßen untergeordnet war. Die Beklagte stützt die fehlende Erstattungsfähigkeit darauf, dass die Aufwendungen nach § 30 Abs. 3 der Satzung nicht erstattungsfähig seien. Als allgemeine Vorschrift gilt § 30 Abs. 3 der Satzung sowohl bei ärztlichen Leistungen wie bei zahnärztlichen Leistungen.
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Nach der allgemein geltenden Vorschrift des § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen u.s.w., ist die Postbeamtenkrankenkasse berechtigt, dies durch einen amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen.
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Soweit in § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten auf das „Maß des Notwendigen und Angemessenen“ Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese Begriffe ebenso auszulegen sind wie in § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), wonach Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn 1. sie dem Grunde nach notwendig, 2. sie der Höhe nach angemessen sind und 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Begriffe „Maß des Notwendigen“ und „Maß des Angemessenen“ in einem anderen Sinne hat verwenden wollen, als sie im Beihilferecht des Bundes und gleichermaßen im Beihilferecht der Länder verstanden werden. Die Notwendigkeit aller Aufwendungen betrifft daher deren Entstehung dem Grunde nach. Die Angemessenheit der Aufwendungen betrifft hingegen die Höhe der Aufwendungen (vgl. verdeutlichend § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BhV sowie § 5 Abs. 1 S. 2 BhV, wonach die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche u.s.w. Leistungen sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte u.s.w. beurteilt).
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Für die Auslegung des Begriffs „notwendig“ ist danach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Beihilferecht ohne Bindung an die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes (oder gar des Patienten) auf objektive Kriterien abzustellen. Allerdings gilt dies nur in Zweifelsfällen, denn in der Regel werden die auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab „notwendig“ und angesichts der schutzwürdigen Belange des Beamten und dem Interesse an einer einfachen und praktikablen Handhabung der Erstattungsvorschriften ohne Kleinlichkeit als erstattungsfähig anzuerkennen sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.01.1994, Az.: 3 B 92.2566, juris sowie DÖD 1995, 204 zu den Beihilfevorschriften des Bundes). In Zweifelsfällen ist die Beklagte allerdings berechtigt, die Notwendigkeit der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistungen durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen. Soweit sich dabei ihre Bedenken als begründet erweisen, darf sie den Erstattungsantrag ablehnen.
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In den vorliegenden Fällen hat die Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für zwei ambulante Intubationsnarkosen am 29.05.2006 und am 12.06.2006 unter Berufung auf zwei Stellungnahmen ihres Vertrauenszahnarztes Dr. ... vom 18.01.2007 und vom 03.09.2007 abgelehnt, weil hiernach keine medizinische Indikation für diese Maßnahmen vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender ärztlicher Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen des Vertrauenszahnarztes, hat die Beklagte jedoch die medizinische Indikation der durchgeführten ambulanten Intubationsnarkosen und damit deren Notwendigkeit zu Unrecht verneint.
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Auch von der Beklagten bzw. von deren Vertrauenszahnarzt wird nicht in Frage gestellt, dass bei der Tochter der Klägerin eine sogenannte Oralphobie vorlag, das heißt eine durch die bevorstehende Zahnbehandlung ausgelöste pathologische Angst. Nach seiner Stellungnahme vom 13.11.2006 hat der behandelnde Zahnarzt die Vollnarkose auch nicht sofort angewandt, sondern erst nachdem sich die Durchführung einer zahnärztlichen Füllungstherapie bei der Tochter der Klägerin als nicht möglich erwies. Die bei der Tochter der Klägerin auftretenden, für eine Phobie sprechenden Symptome hat der behandelnde Zahnarzt in seiner Stellungnahme vom 13.11.2006 beschrieben. In seiner Stellungnahme vom 19.06.2007 ist der behandelnde Zahnarzt insbesondere auf die möglichen Folgen einer Behandlung der Tochter der Klägerin unter Lokalanästhesie näher eingegangen. Damit war - jedenfalls nach den Ausführungen des behandelnden Zahnarztes - die Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose gegeben. Nach der auch vom Vertrauensarzt herangezogenen wissenschaftlichen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn- Mund und Kieferheilkunde (DGZMK) „Zahnbehandlungsangst und Zahnbehandlungsphobie bei Erwachsenen“ sowie „Die zahnärztliche Behandlung von Kindern in Intubationsnarkose“ besteht eine Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose nicht nur in den in der vertrauenszahnärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2007 aufgeführten Fällen. Vielmehr wird hier lediglich gesagt, die Behandlung unter Allgemeinanästhesie sollte bei ängstlichen Kindern und Erwachsenen immer die Ausnahme darstellen. Bezüglich der zahnärztlichen Behandlung von Kindern in Intubationsnarkose wird ausgeführt: „Gewinnt der Zahnarzt bei behandlungsunwilligen Kindern während Vorbehandlungen (z. B. Diagnostik, zahnärztliche Behandlungsversuche unter Zuwendung, psychologisch geschickte Ablenkung, Einbindung der Eltern, Prämedikation u.s.w.) den Eindruck, dass eine weitere und adäquate Versorgung unter Lokalanästhesie nicht möglich ist, kann sich hieraus ebenfalls eine Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose ergeben“.
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Die danach unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des behandelnden Zahnarztes vorliegende Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose im Falle der Tochter der Klägerin kann durch die eher allgemein gehaltenen Ausführungen des Vertrauenszahnarztes in seinen Stellungnahmen vom 18.01.2007 bzw. vom 03.09.2007 nicht widerlegt werden. So führt es für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht weiter, wenn unter Berufung auf einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Artikel ausgeführt wird, im Falle eines Oralphobikers könne es kunstfehlerhaft sein, dem Narkosewunsch nachzugeben, da diese Behandlung die Phobie verstärken und chronifizieren könne. Wenn unter bestimmten, oben genannten Voraussetzungen nach der wissenschaftlichen Stellungnahme der DGZMK die Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose insbesondere bei einem Kind gegeben ist, kann diese Maßnahme nicht deswegen als „kunstfehlerhaft“ eingestuft werden, weil die Behandlung unter Umständen die Phobie verstärken und chronifizieren kann. Im Einzelfall führt auch die Erwägung nicht weiter, dass es nicht sein könne, „dass bei der jungen Versicherten in Zukunft alle Behandlungsmaßnahmen in Vollnarkose durchgeführt werden“. Auch die Feststellung, die sich aus dem vom Vertrauensarzt herangezogenen Fachaufsatz ergibt, dass nur bei ca. 5 bis 8 % der Patienten die Behandlung in Narkose aus zahnärztlicher Sicht tatsächlich indiziert sei, kann die im Einzelfall gegebene Indikation für die Durchführung einer Intubationsnarkose nicht beseitigen. Aus den vorliegenden Stellungnahmen des Vertrauenszahnarztes kann nicht hinreichend nachvollzogen werden, wie dieser - bei einer bei der Tochter der Klägerin unterstellten Behandlungsphobie - zu der Einschätzung gekommen ist, die durchgeführten zahnmedizinischen Behandlungsmaßnahmen hätten ohne Nachteile für die Versicherte in Lokalanästhesie durchgeführt werden können. Dies gilt auch dann, wenn nicht allen Begründungselementen der Stellungnahmen des behandelnden Zahnarztes gefolgt wird. Es mag z. B. durchaus richtig sein, dass keine Notwendigkeit bestand, eine umfangreiche Behandlung in einer einzigen Sitzung durchzuführen. Dies ändert aber nichts an dem nach der Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom 13.11.2006 nachvollziehbaren Eindruck, dass eine weitere und adäquate Versorgung unter Lokalanästhesie auf Grund der gezeigten Angstzustände bei der Tochter der Klägerin nicht möglich erschien.
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