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| | Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Der Tod des Ehemann der Klägerin ist nicht infolge eines Versicherungsfalles eingetreten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. |
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| | Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Hinterbliebene einen (Zahlungs-)Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in Form von Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung, Hinterbliebenenrente oder Beihilfe. Der Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung von Überführungskosten und Hinterbliebenenrente besteht, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Beihilfe ist zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist und der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50 v. H. hatte (§ 71 Abs. 1 SGB VII). Mit dem angefochtenen Bescheid ist die Zahlung von Hinterbliebenenleistungen abgelehnt worden, weshalb die auf Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 SGG gerichtete Klage grundsätzlich zulässig ist (vgl. zu den Voraussetzungen bei Klagen auf Entschädigungsleistungen allgemein: BSG Urteil vom 07.09.2004 - 2 B U 35/03 , SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; zuletzt auch 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R - veröffentlicht in Juris). |
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| | Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 ,6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R). |
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| | Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). |
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| | Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. |
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| | Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. stellvertretend zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R., veröffentlicht in juris). |
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| | Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.). |
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| | Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zutreffend die haftungsbegründende Kausalität des für die geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen maßgebenden Arbeitsunfalls des versicherten Ehemannes der Klägerin verneint. |
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| | Ebenso wie das Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass das unmittelbar zum Tode führende Leiden die Herzerkrankung des Ehemannes der Klägerin war. Dies folgt aus dem urkundenbeweislich verwerteten Gutachten von Prof. Dr. P. vom 17.11.2003 und dem Sachverständigengutachten von Dr. G. vom 10.01.2008. Auf die Frage der Verwertbarkeit der im staatsanwaltlichen Aktenvermerk vom 18.05.2004 festgehaltenen, telefonisch gemachten Äußerungen von Prof. Dr. P. kommt es daher nicht an. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung war der Senat auch nicht gehindert, das als vorläufiges Gutachten bezeichnete schriftliche Gutachten von Prof. Dr. P. zu verwerten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens bestehen aufgrund dieser Bezeichnung nicht. Im Strafverfahren ist es üblich, das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens veranlasste Gutachten als "vorläufig" zu bezeichnen, da staatsanwaltschaftlich und auch gerichtlich veranlasste Gutachten in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht durch den Sachverständigen mündlich erstattet werden (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 27.10.2005, NStZ-RR 2006,48ff). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die schriftlichen Ausführungen von Prof. Dr. P. erläuterungsbedürftig waren oder die konkrete Möglichkeit der Änderung seiner gutachterlichen Schlussfolgerungen bei mündlicher Gutachtenserstattung bestanden hat. Der Verwertung des von Prof. Dr. P. erhobenen Obduktionsbefundes steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Gutachten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens veranlasst oder unter Mitwirkung von Dr. S. erstattet wurde. Beide Ärzte haben mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das Gutachten übernommen. Widersprüchliche Obduktionsbefunde dieser Ärzte oder hierauf gestützte Schlussfolgerungen hat die Klägerin auch nicht gerügt. |
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| | Vielmehr hat Dr. G. die schwere Herzfunktionsstörung (mit Atemnot bereits bei geringer körperlicher Belastung) aus dem Obduktionsbefund bestätigt unter zusätzlicher Auswertung der vorliegenden Arztbriefe der behandelnden Ärzte und der Aussagen der vor dem Sozialgericht gehörten Zeugen, die von den für sie erkennbaren Krankheitssymptomen des Versicherten berichtet haben. Danach bestand bei dem Versicherten eine massive Herzvergrößerung, für die u. a. auch multiple Herzinfarkte wegen Thromben aus den Klappenprothesen verantwortlich waren. Für diese Gerinselbildung spricht nach Dr. G. auch die unzureichende Kontrolle der Blutgerinnung bzw. die in den nur zwei Kontrollen am 30.12.1998 und am 02.12.1999 mit unzureichend eingestellten Werten zum Ausdruck kommende fehlende Compliance des Versicherten. Die somit zunehmende und fortschreitende Dilatation der Herzhöhlen und der damit verbundene Verlust der Kontraktionskraft des Herzens führte nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. G. zur Dekompensation der Herzleistungsschwäche. Nachvollziehbar hat Dr. G. dargelegt, dass es hierbei entweder zu einer elektromechanischen Entkopplung mit Pumpversagen des Herzmuskels oder auf der Basis einer tachykarden Herzrhythmusstörung zum Eintritt des Todes kommt. Dieses Krankheitsstadium war bei dem Versicherten nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. G. so weit fortgeschritten, dass jederzeit mit dem Eintritt des Todes zu rechnen war. Ein Verschluss durch einen Thrombus als Auslöser des tödlichen Verlaufs des Herzinfarktes ist dem Obduktionsbefund nicht zu entnehmen. |
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| | Vom Sozialgericht ist dargelegt worden, dass der auf der versicherten Fahrt des Ehemanns der Klägerin geschehene Unfall als Arbeitsunfall unterstellt werden könne, weil als Ursache für das Abkommen von der Straße eine nicht versicherte, innere Ursache nicht nachgewiesen sei. Hierbei ist die zum Unfallzeitpunkt bestehende Blutalkoholkonzentration von 0,29 Promille, was zusammen mit dem Fahren von Schlangenlinien kurz vor dem Unfall als typischer alkoholbedingter Fahrfehler für eine relative Fahruntüchtigkeit sprechen könnte und auch eine den Versicherungsschutz ausschließende innere Ursache wäre, wie auch die von Dr. G. diskutierte Fehlfunktion des Herzschrittmachersystems außer Acht gelassen. Jedenfalls ist - worauf das Sozialgericht aus seiner Sicht zutreffend hingewiesen hat - nicht hinreichend sicher nachgewiesen, dass der zum Tode führende Herzinfarkt bereits während der Fahrt und vor dem Abkommen von der Straße eingetreten ist, somit die innere Ursache des Herzinfarkts für den Verkehrsunfall verantwortlich zu machen ist. |
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| | Nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht die denkbaren Geschehensabläufe vor dem Hintergrund der bewiesenen schweren Herzerkrankung des Versicherten geprüft hat. Der von der Klägerin gerügte Widerspruch zwischen der Feststellung einer nicht erweislichen inneren Ursache und dem geprüften unfallbedingten Zusammenhang mit angenommener Vorerkrankung besteht daher nicht. |
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| | Trat der Herzinfarkt während der Fahrt auf, wovon der Senat ausgeht, ist nach dem Gutachten von Dr. G. nicht erkennbar, dass er wesentlich durch versicherte Einwirkungen i. S. eines Unfallereignisses verursacht wurde noch dass Unfallfolgen hierdurch verschlimmert wurden. |
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| | Als äußere Einwirkungen kommen nicht nur physikalische/chemische, sondern auch psychisch, geistig seelische Einwirkungen in Betracht (BSGE 18, 173f). Auch der auf eine Arbeitsschicht bezogene betriebsbedingte Stress kann als äußere Einwirkung zur Abgrenzung von einer inneren Ursache die Tatbestandsmerkmale des Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllen (vgl. BSGE 62, 220, "Hausschlachtung", für betriebsbedingte Stresssituation). Ob die Arbeitsbedingungen des Versicherten im zeitlichen Verlauf über eine Arbeitsschicht hinaus für seine Herzerkrankung insgesamt ungünstig waren, ist vorliegend nicht zu entscheiden, denn für den Arbeitsunfall ist eine zeitlich begrenzte, längstens auf eine Arbeitsschicht bezogene (vgl. BSG, SozR 2200 § 550 Nr. 35) äußere Einwirkung maßgebend. Dass mit Beginn der Arbeitsschicht noch Auswirkungen der körperlichen Belastung bestanden haben, die aufgrund der Lenkzeitüberschreitung der vorhergehenden Schicht eingetreten sind, kann daher als wahr unterstellt werden, ist aber insoweit zunächst nicht entscheidungserheblich. Ob ein "schichtbezogener" Stress vorlag, ist nicht erwiesen, was bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass für die Beurteilung der psychischen Belastungssituation nicht auf ein bestimmtes schweres Ausmaß der Stresseinwirkung von außen als objektive Belastung abzustellen ist, sondern es entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Kausalitätsbeurteilung auf die subjektive individuelle Stressreaktion als solche ankommt (BSG, Urteil vom 04.12.1991 – 2 RU 14/91 - veröffentlicht in Juris -; Urteil vom 18.03.1997, SozR 3-2200 § 539 Nr. 39). Ob eine solche individuelle Stressreaktion des Versicherten vorgelegen hat, ist nicht bekannt und auch nicht weiter aufklärbar. Eine schädigende Einwirkung durch betriebsbedingten Stress ist nicht mit dem für einen Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad nachgewiesen. |
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| | Ausnahmsweise führt jedoch eine durch unversicherte innere Umstände in Gang gesetzte Kausalkette dann zu einem dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Unfall, wenn die Folgen des Unfalls durch die Besonderheit der versicherten Verrichtung wesentlich verschlimmert wurden (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R, veröffentlicht in Juris), wie z. B. beim Sturz bei der Arbeit wegen eines nicht versicherten Schwächeanfalls von der Leiter. Auch diese rechtlichen Überlegungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Herzinfarkt zunächst - ohne zum Tode zu führen - die Fahreignung des Versicherten so weit herabgesetzt hätte, dass hiermit wesentlich kausal der Verkehrsunfall verursacht worden wäre, ist nichts dafür ersichtlich, dass die besonderen Umstände der versicherten Verrichtung, nämlich das Führen eines LKW auf der Autobahn, maßgeblich an der hier allein streitigen Folge des Todeseintritts mitgewirkt haben. Die durch Einwirkungen des Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungen am Schädel und die Rippenfrakturen waren nach dem Obduktionsbefund von Prof. Dr. P. nicht tödlich und waren auch nicht geeignet, in der Folge den Tod zu verursachen. Nach Dr. G. war bei der von ihm überzeugend dargelegten Ausgangslage nicht von einem Herzinfarkt auszugehen, der auf eine arteriosklerotische Ursache zurückzuführen ist. Die Arteriosklerose ist ein multifaktorielles Geschehen, bei dem neben hohem Blutdruck, hohen Cholesterinwerten und Nikotinkonsum auch negativer Stress von Bedeutung sein kann. Das Pumpversagen des Herzens des Versicherten beruhte dagegen auf der dargelegten Dekompensation der unfallvorbestehenden Herzinsuffizienz, mit der jederzeit zu rechnen war. Ursächlich war nach Dr. G. entweder die beschriebene elektromechanische Entkopplung mit Pumpversagen des Herzmuskels oder eine tachykarde Herzrhythmusstörung. Ob die psychischen Belastungen des Verkehrsunfalls oder die hieraus resultierenden Verletzungen den - hier unterstellt - bereits vor dem Unfall einsetzenden Herzinfarkt im weiteren Verlauf beeinflusst haben, ist auf der Grundlage der Ausführungen von Dr. G. daher Spekulation und nicht mit der rechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. |
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| | Diese Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines unfallbedingten Zusammenhangs gilt auch für die denkbare andere Variante des Geschehensablaufs, dass das Abkommen von der Straße auf anderen Ursachen beruht und der Herzinfarkt erst während oder nach dem Verkehrsunfall eingetreten ist. Nach Dr. G. ist das Krankheitsbild eines stressbedingten Herzinfarktes nicht gegeben. Ein Thrombus als Ursache des Herztodes ist bei der Leichenöffnung nicht erhoben worden. Ausgangspunkt für den tödlichen Verlauf war daher die herabgesetzte Herzleistungsschwäche, die jederzeit zu dem geschilderten Pumpversagen führen konnte. |
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| | Abweichend vom Sozialgericht hält der Senat die Sachverhaltsvariante eines erst nach dem Verkehrsunfall eingetretenen akuten Herzinfarktgeschehens aber für weniger wahrscheinlich und den während der Fahrt aufgetretenen Herzinfarkt für nachgewiesen. Durch die Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind deutliche Fahrfehler, wie das Fahren von Schlangenlinien und schließlich das nicht durch eine Verkehrssituation oder technische Bedingungen erzwungene Abkommen von der Fahrbahn, nachgewiesen, die dafür sprechen, dass der Herzinfarkt bereits während der Fahrt - gegebenenfalls zusammen mit dem geringfügigen Blutalkoholgehalt und der hierdurch verursachten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit - aufgetreten ist. Eine Übermüdung als Ursache der Fahrfehler ist mit der Lenkzeitüberschreitung und dem Unfallzeitpunkt zur Nachtzeit nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewißheit nachgewiesen. Auch die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung vom 24.06.2004 mit dem fehlenden Nachweis einer konkreten Übermüdung. |
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| | Zutreffend hat das Sozialgericht aber auch ausgeführt, dass selbst dann, wenn eine nicht näher zu umschreibende Mitursächlichkeit des Verkehrsunfalls für den Herzinfarkt und/oder seinen tödlichen Verlauf anzunehmen wäre, ein wesentlicher Zusammenhang nicht vorliegt. Nach der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. G. und von Prof. Dr. P. war die Herzerkrankung des Versicherten soweit fortgeschritten, dass jederzeit und an jedem anderen Ort auch selbst bei nur geringer Belastung der Herzinfarkt mit tödlichem Verlauf hätte auftreten können. Eine mehr als übliche betriebliche Belastung ist während der Fahrt nicht aufgetreten bzw. nicht nachgewiesen. Das Unfallereignis selbst und die Verletzungen haben für die Entstehung des Herzinfarktes oder seinen Verlauf einen medizinisch nicht konkretisierbaren Einfluss. Danach wäre der Ehemann der Klägerin bei der eindeutigen Todesursache durch Herzinfarkt nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterlegen, weil von einer Gelegenheitsursache auszugehen ist. Scheidet die naturwissenschaftlich-philosophische Kausalität oder die Annahme eines wesentlichen Ursachenzusammenhanges aus anderen Rechtsgründen der wertenden Betrachtung aus, ist der rechtliche Gesichtspunkt einer unfallbedingten Lebenszeitverkürzung um ein Jahr, der ein besonderer Anwendungsfall der Kausallehre der wesentlichen Bedingung der haftungsausfüllenden Kausalität ist (vgl. BSGE 62, 220ff), ohne Belang. |
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| | Ein Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um 50 v. H oder mehr bestand zum Todeszeitpunkt des Versicherten nicht, weshalb auch keine Beihilfe nach § 70 SGB VII zu gewähren ist. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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