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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (OEG) wegen eines Schockschadens - psychische Belastung - nach dem Tod der Mutter der Klägerin.
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Die 1959 geborene Klägerin ist die Tochter der am 28.06.1931 geborenen und am 06.05.2005 verstorbenen ... .... Die Klägerin leidet - eigenen Angaben zufolge - bereits seit ihrer Jugend an Depressionen und Ängsten, insbesondere an Panikattacken. Sie befand sich u.a. wegen einer Zwangsstörung mit gedanklichen Kontrollzwängen, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer Somatisierungsstörung sowie unter dem Verdacht auf eine dependente Persönlichkeitsstörung in der Zeit vom 13.03. bis zum 02.06.2000 in teilstationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychosomatik des Klinikums ... (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht vom 08.06.2000). Die - damalige - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, bewilligte ihr als medizinische Leistung zur Rehabilitation wegen einer Agoraphobie, einer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt sowie einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dependenten Anteilen ein Heilverfahren in der ..., Bad ..., vom 28.09. bis zum 23.11.2000 (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht vom 11.12.2000).
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Am 07.05.2005 gegen 19.00 Uhr fand eine Nachbarin die Mutter der Klägerin in ihrer Wohnung tot auf. Die Klägerin erhielt hiervon am selben Abend telefonisch Kenntnis und suchte sofort die Wohnung ihrer Mutter auf. Der ebenfalls am 07.05.2005 herbei gerufene Notarzt Dr. ... stellt als Todeszeitpunkt den 06.05.2005, 13.00 Uhr, und als Todesursache ein plötzliches Herzversagen ohne Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest. Die Mutter der Klägerin wurde am 12.05.2005 beerdigt.
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Nachdem an diesem Tag (12.05.2005) mehrere Abhebungen vom Konto der verstorbenen Mutter nach dem Todeszeitpunkt mittels EC-Karte bei verschiedenen Banken bekannt wurden, leitete die Kriminalpolizei .../... weitere Ermittlungen ein. Am 23.05.2005 veranlassten die Ermittlungsbehörden anhand eines bei den Geldabhebungen aufgezeichneten Täterfotos eine Öffentlichkeitsfahndung wegen Computerbetruges. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts .../... vom 30.05.2005 (Gs 565/05) erfolgte am 02.06.2005 die Exhumierung der Leiche der Mutter der Klägerin und deren Obduktion. Danach kam die Mutter der Klägerin durch Fremdeinwirkung, stumpfe Gewalt gegen Kopf und Rumpf sowie Halskompression zu Tode (vgl. Kurzprotokoll Sektionsergebnisse des Arztes PD Dr. ..., Institut für Rechtsmedizin der Universität ..., vom 02.06.2005). Das Landgericht .../... - 1. Große Strafkammer/Schwurgericht - verurteilte den ermittelten Täter am 30.01.2006 wegen Mordes zum Nachteil der Mutter der Klägerin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (7118 Js 7522/05.Ks). Das Urteil ist seit dem 30.08.2006 rechtskräftig.
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Am 15.07.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt ... den Antrag, ihre Gesundheitsstörungen als Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und deren Grad festzustellen. Am 06.08.2008 beantragte sie außerdem Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Dabei gab sie u.a. an, sie leide an Angstzuständen und Depressionen infolge der Nachricht vom gewaltsamen Tod ihrer Mutter. Ergänzend trug sie vor, sie habe ihre Mutter am 07.05.2005 in ihrer Wohnung tot aufgefunden. Eine Gewalttat als tatsächliche Todesursache habe sich erst nach der Beerdigung herausgestellt.
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Der Beklagte lehnte nach Zuleitung und weiterer Sachaufklärung (u.a. Beizug der ärztlichen Entlassungsberichte des Klinikums ..., der ..., Bad ..., sowie der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Diakonissenkrankenhauses ...-... vom 12.03.2007, ferner des Vorerkrankungsverzeichnisses der DAK ... und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ...) den Entschädigungsantrag mit der Begründung ab, Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung eines Schockschadens nach den Bestimmungen des OEG sei u.a. eine „gewisse Nähe“ zwischen dem Schädigungstatbestand und dem Schaden beim Dritten im Sinne eines unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als unmittelbarer Tatzeuge. Bei sonstigen Dritten sei die „gewisse Nähe“ regelmäßig bei einem Ehe- und Eltern-/Kindverhältnis anzunehmen. Die Gewalttat gegen die Mutter der Klägerin sei zwar nach Art und Umfang durchaus geeignet gewesen, in der Person der Klägerin einen Schock auszulösen; auch habe zwischen der Klägerin und ihrer Mutter als Opfer der Gewalttat eine Sonderbeziehung bestanden. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Schockschadens sei indes eine Schockwirkung mit bleibenden gesundheitlichen Folgen durch die Übermittlung von der Todesnachricht eines nahen Angehörigen durch einen Gewaltopfertatbestand im Sinne des OEG; der Berechtigte müsse mithin durch die Gewalttat selbst betroffen sein und nicht etwa nur deren Rückwirkungen zu spüren bekommen haben. Die psychischen Auswirkungen einer Gewalttat müssten mit dieser im Sinne einer natürlichen Einheit unmittelbar verbunden sein. Eine solche Schockwirkung sei bei der Übermittlung der Todesnachricht und dem Anblick der toten Mutter nach Aufsuchen der Wohnung am 07.05.2005 nicht eingetreten, denn zunächst hätten keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorgelegen. Die spätere Kenntnisnahme vom tatsächlichen Tatgeschehen habe die Klägerin nicht unmittelbar geschädigt. Zwar sei eine unmittelbare Schädigung in diesem Sinne noch anzunehmen, wenn eine Person die Nachricht von der Ermordung eines nahen Angehörigen erhalte und dadurch einen Schock erleide. Dabei handele es sich aber ausnahmslos um Fälle, in denen die gewaltsame Tötung durch einen Gewaltopfertatbestand von Anfang an feststehe und es durch die Übermittlung der Nachricht vom Tode eines nahen Angehörigen durch eine Gewalttat zu einer Schockwirkung gekommen sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt (Bescheid vom 26.02.2009).
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Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe beim Auffinden ihrer toten Mutter einen Schock erlitten. Sie habe von Anfang an nicht an eine natürliche Todesursache geglaubt; vielmehr sei die Sache von Anfang an sehr suspekt gewesen und habe sich danach wirklich als Gewaltverbrechen herausgestellt. Die Strapazen, die sie im Laufe der folgenden Zeit von den Gerichtsverhandlungen bis zu dem Verkauf des Hauses der Mutter erlitten habe, habe ihre Gesundheit beeinträchtigt. Sie könne seither nicht mehr in Vollzeit erwerbstätig sein. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.05.2009).
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Deswegen erhob die Klägerin am 25.05.2009 Klage zum Sozialgericht .... Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe infolge der Nachricht von der Ermordung ihrer Mutter einen Schockschaden und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Sie habe bereits beim Auffinden ihrer Mutter Zweifel an einer natürlichen Todesursache gehabt; diese Annahme habe sich kurze Zeit später bestätigt. Seit der Gewalttat habe sich ihr Zustand zunehmend verschlechtert. Entgegen der Beklagten sei auch ein unmittelbarer zusammenhängender Geschehensablauf zwischen ihren Gesundheitsstörungen und der Gewalttat gegeben.
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Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
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den Bescheid vom 26. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2009 aufzuheben, eine „posttraumatische Belastungsstörung“ als Schädigungsfolge festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab dem 01. August 2008 Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang, insbesondere Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v.H. zu gewähren.
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Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten, den der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft .../... sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
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