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Die Anfechtungsklage ist zulässig.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist wegen der schon im April 2008 eingetretenen, außergerichtlich bislang aber nicht geltend gemachten Änderung der - firmeninternen - Beschäftigung des Klägers weder sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen noch hat sich der Verwaltungsakt erledigt.
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Mit ihrem Bescheid vom 04.02.2008 hat die Beklagte den Status der Wohnung des Klägers in ... ab dem 15.11.2007 abweichend von seiner Erklärung festgestellt; darin liegt ein Verwaltungsakt (vgl. Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, 4.Aufl., 2007, § 1 Rn 40 m.w.N.), der über den zunächst zugrunde gelegten Aufenthaltszeitraum von durchschnittlich 7 Monaten und den - grundsätzlich zu betrachtenden - Prognosezeitraum von einem Jahr hinaus eine andauernde belastende Wirkung entfaltet. Mit der Anfechtungsklage ist die Beseitigung dieses Bescheids und damit zugleich die Feststellung zu erstreiten, dass er rechtswidrig war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.1998 - 1 S 2348/97 -, DVBl. 1999, 146, m.w.N.).
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Dass der Kläger dieses Ziel ebenso und einfacher mit einem Antrag auf Berichtigung des Melderegisters für die Zeit nach April 2008 erreichen kann oder hätte erreichen können, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Dadurch, dass der Kläger seit dieser Zeit nur noch an etwa 2 ¼ Tagen der Woche berufsbedingt in ... anwesend ist und die Wohnung dort nur noch für Übernachtungen benutzt, ist eine Änderung seiner für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgeblichen Aufenthaltsgewohnheiten nicht eingetreten; er macht insbesondere nicht geltend, dass er die Ausübung seines Berufs von ... aus bereits damals wieder aufgegeben hat.
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Der Verwaltungsakt, der grundsätzlich auch für die Folgejahre gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994 - 1 S 2869/93 -, Juris), hat sich auch nicht erledigt. Die prozessualen Konsequenzen einer solchen Erledigung - vor Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung - sind nicht zu diskutieren.
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Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 13.05.2008 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte hat nach den Angaben des Klägers - zunächst auch zur beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts (vgl. Belz, a.a.O., § 17 Rn 20 m.w.N.) - zu Recht im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.) festgestellt, dass die Wohnung in ... seit dem 15.11.2007 melderechtlich seine Hauptwohnung ist, weil er diese vorwiegend benutzt und seine Wohnung in ... nicht als von ihm und seiner Ehefrau vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung anzusehen ist.
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Dass der Kläger von der wohl kleinen Wohnung in ... aus „nur“ seiner Arbeit nachgeht, während er die verbleibende Zeit im Einfamilienhaus in ... verbringt und seine „eigentlichen“ Lebensbeziehungen - in Form seines Ehe- und Privatlebens - nach seiner Überzeugung deshalb dort ihren Schwerpunkt haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr ging der (Bundes-)Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptwohnung nach objektiven Merkmalen festgelegt und die ursprünglich bestehende Wahlmöglichkeit des Einwohners ausgeschlossen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, 110, unter Hinweis auf S. 20 bzw. S. 30 ff. der BT-Drucks. 8/3825 vom 19.03.1980). Ein Recht zur freien Bestimmung der Hauptwohnung, das der Kläger für sich in Anspruch nimmt, sieht das Melderecht nicht - mehr - vor.
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Der Kläger hat in ... auch dann eine Wohnung, wenn er diese nur zum Schlafen benutzt. Dies ist unstreitig und folgt ohne Weiteres aus § 16 Satz 1 des Meldegesetzes - MG - vom 23.02.1996 (GBl. S. 269, ber, S. 593); für die Annahme einer Wohnung im Sinne des Gesetzes reicht aus, dass ein umschlossener Raum vorliegt, der zum Wohnen oder zum Schlafen benutzt wird. Da der Kläger in seinem Haus in ... über eine weitere Wohnung im Inland verfügt, ist nach § 17 Abs. 1 MG eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung; jede weitere Wohnung im Inland ist Nebenwohnung (§ 17 Abs. 3 MG).
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Die Hauptwohnung wird nach § 17 Abs. 2 MG in der seit 14.02.2006 geltenden - die Vorgängervorschrift präzisierenden - Fassung des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze vom 07.03.2006 (GBl. S 60) bestimmt, der § 12 Abs. 2 MRRG entspricht.
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Danach ist Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutze Wohnung der Familie (Satz 2). Diese Vorschrift, nach der sich bei verheirateten Einwohnern die Hauptwohnung abweichend von der Maßgeblichkeit der eigenen vorwiegenden Benutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MG ergibt, gilt entgegen der vom Regierungspräsidium ... vertretenen Auffassung auch für Ehepaare ohne Kinder (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688, mit dem das im Widerspruchsbescheid zitierte Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 29.10.1998, a.a.O., aufgehoben wurde).
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Dass deshalb jede von einem verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Einwohner ohne Kinder zusammen mit seinem Ehepartner benutzte Wohnung als Hauptwohnung zu qualifizieren ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dabei mag zutreffen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur in einer solchen gemeinsamen Wohnung geführt wird und dies die Annahme rechtfertigt, dass sich auch der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Ehepartner dort befindet. Zur Hauptwohnung beider Eheleute wird eine gemeinsame Wohnung dennoch erst dann, wenn sie auch vorwiegend gemeinsam benutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NJW 2002, 2579).
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Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, ist auch bei verheirateten Einwohnern anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen abhinge (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG, allerdings in typisierender Weise, an den - durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten - Schwerpunkt der Lebensbeziehungen anknüpft und der Gesetzgeber sich erkennbar vom Erscheinungsbild derjenigen hat leiten lassen, die aus beruflichen Gründen werktags vorwiegend die Wohnung in einer anderen Gemeinde nutzen, für die aber die gemeinsame Wohnung mit dem Ehegatten den Lebensmittelpunkt bildet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.). Auf die - nach § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 6 MRRG auch für verheiratete Einwohner geltende - Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 5 MG ist vielmehr nur dann zurückzugreifen, wenn sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen von den Eheleuten gemeinsam vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.); die vorwiegend benutze Wohnung ist - nur - in Zweifelsfällen dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Eheleute liegt.
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Bei der danach auch bei einem verheirateten Einwohner in erster Linie anzustellende quantitativen Betrachtung ist eine Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, wobei sich die vorwiegende Benutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst bestimmt, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem die Wohnung liegt (BVerwG, Urt. v.15.10.1991, a.a.O.). Für die Bestimmung der Hauptwohnung sind allerdings nicht nur die Aufenthaltszeiten des Einwohners selbst zu berücksichtigen, sondern - wie bei der Familie die der anderen Familienangehörigen - zusätzlich auch die Aufenthaltsgewohnheiten des Ehepartners in den Blick zu nehmen.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Wohnung des Klägers in ... seit dem 15.11.2007 seine Hauptwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, seit wann er das 2007 erworbene Haus in ... bewohnt hat. Von ausschlaggebender Bedeutung ist auch nicht, dass seine Ehefrau in ... melderechtlich nicht erfasst ist und der Kläger nicht einmal geltend gemacht hat, dass jedenfalls sie die Wohnung in ... vorwiegend - im Sinne eines zeitlichen Übergewichts ihrer Anwesenheit dort gegenüber ihrer berufsbedingten Abwesenheit - benutzt. Selbst wenn sich die Ehefrau des Klägers seinem Vortrag entsprechend - wie er - an jedem Wochenende, jedem Feiertag und während ihres ebenfalls 30 Arbeitstage (6 Wochen) umfassenden Urlaubs im Einfamilienhaus in ... aufhält, führt dies nicht dazu, dass die Wohnung in ... als von den Eheleuten vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung anzusehen ist.
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Für den Kläger ist auch bei Berücksichtigung seiner seit April 2008 bestehenden Beschäftigung von einer Aufenthaltszeit in ... an 5 Arbeitstagen in der Woche auszugehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass er während der Woche von seinen berufsbedingten Reisen dorthin zum Zweck der Übernachtung zurückkehrt. Dass er sich nur an 2 ¼ Arbeitstagen tatsächlich in ... aufhält, ist ohne Belang.
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Bei der Umrechnung dieser wöchentlichen Aufenthaltszeit auf das nunmehr zugrunde zu legende Jahr, das melderechtlich aus 12 Monaten mit jeweils 30 Tagen und durchschnittlich 51,43 Wochen besteht, ergibt sich ein Aufenthalt des Klägers in ... an 257 Arbeitstagen. Diese Aufenthaltszeit ist nach seinen Angaben zu ermäßigen um die 30 Arbeitstage, die zu seinem 6-wöchigen Urlaub führen, um die 11 landesrechtlichen gesetzlichen Feiertage (vgl. § 1 des Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 08.05.1996 - GBl. S. 450) und um den Tag der Deutschen Einheit. Danach verbleibt ein Aufenthalt in ... an 215 Arbeitstagen. Dem steht eine aus Urlaub, Feiertagen und den Wochenenden resultierende Aufenthaltszeit in ... an (30 + 12 + 103 =) 145 Tagen gegenüber. Daraus ergibt sich zwar nicht das deutliche Übergewicht seiner Aufenthaltszeiten in ... gegenüber denjenigen in ..., das die Beklagte angenommen hat. Die quantitative Betrachtung seiner Aufenthaltsgewohnheiten lässt Zweifel daran, dass er die Wohnung in ... vorwiegend benutzt, dennoch nicht zu.
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Solche Zweifel sind auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Ehefrau des Klägers vorwiegend in ... aufhält. Sie ist nach seinem Vortrag nicht häufiger als er in .... Auch bei Mitberücksichtigung ihrer Aufenthaltszeiten dort lässt sich nicht feststellen, dass die Wohnung in ... die von den Eheleuten mindestens gleichwertig benutzte Wohnung ist. Einer Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Klägers bedurfte es deshalb nicht.
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Der Hauptantrag war damit abzuweisen.
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Auch der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Ob sich der Kläger auf das von ihm geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus steuerlichen Gründen berufen kann, kann auf sich beruhen.
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
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