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| | Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat die Beklagte die Gewährung von Hilfe zur Pflege auch für die Monate Juni bis Oktober 2007 versagt, denn die Klägerin konnte ihren sozialhilferechtlichen Bedarf in dieser Zeitspanne nur durch unzumutbare Verwertung von Vermögen decken. Sie hat aber Anspruch auf diese Hilfeleistung, ohne dass die Beklagte den von ihr und ihrem Ehemann am 22.09.2006 geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag bzw. den ihr nach Kündigung dieses Vertrages zugeflossenen Geldbetrag von 8.133,10 EUR als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt. |
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| | 1.) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist neben dem Bescheid vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 auch der Bescheid vom 28. Januar 2008. Dieser Bescheid ist – entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil die Beklagte durch diesen Bescheid im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ihre ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 12. Juni 2007 für die Zeit ab dem 01.11.2007 abgeändert und damit dem Widerspruch der Klägerin – im Ergebnis - (teilweise) statt gegeben hat. Ob auch die Bescheide vom 05.03.2008 und vom 01.07.2008 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, lässt die Kammer offen; jedenfalls enthalten diese Bescheide keine Regelung in Bezug auf die hier allein streitgegenständliche Zeitspanne. |
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| | 2.) Nach § 19 Abs. 2 und 3 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und u.a. Hilfe zur Pflege den Personen zu leisten, die - neben weiteren Voraussetzungen - ihren notwendigen Lebensunterhalt und die Aufbringung der Mittel nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen und dem Einkommen oder Vermögen ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten bestreiten können. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich dabei nach den Bestimmungen der §§ 82 ff und §§ 90 ff SGB XII. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfebedürftigen einzusetzen, soweit dieses einen „kleineren Barbetrag“ überschreitet. Dieses sog. Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat die Beklagte vorliegend mit 3.214,-- EUR zutreffend (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ermittelt. Außerdem darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies u. a. für den Hilfesuchenden eine besondere Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 108), d.h. jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, d. h. den bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 106, 105 ff; LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2007, 160 ff und LSG Baden-Württemberg vom 22.02.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B -, veröffentlicht in Juris, ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90 Randnr. 6 ff m. w. N., Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 90, Randnr. 5 ff sowie W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 90, Randnr. 4 ff.). Zum verwertbaren Vermögen gehören auch Forderungen, die gegebenenfalls erst nach einer Kündigung fällig werden, Bankguthaben und Ansprüche gegen Dritte. Auch Forderungen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag gehören damit grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (vgl. u. a. BSG, FEVS 60, 108). |
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| | 3. a) Dass die Klägerin auch im hier streitigen Zeitraum zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte, dem bei stationären Unterbringung in einem Pflegeheim Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 35 Abs. 1 SGB XII), Hilfe zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 2 SGB XII sowie Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels SGB XII zu gewähren ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. |
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| | b) Bei der Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin geht das erkennende Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Außerachtlassung der zum 01.07.2007 erfolgten Anhebung des Regelsatzes davon aus, dass dieser auch im hier streitigen Zeitraum monatlich etwa 1.564,22 EUR betrug, wie von der Beklagten zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ab November 2007 errechnet. |
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| | c) Zu Unrecht ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden indes davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Monaten Juni bis Oktober 2007 durch Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages bzw. des hieraus nach Kündigung erzielten Geldwertes decken konnte und sie deshalb nicht bedürftig gewesen wäre. |
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| | aa) Zwar gehörten zum Vermögen der Klägerin im hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach auch die aus dem Bestattungsvorsorgevertrag sich ergebenden Hauptleistungsansprüche gegen das Bestattungsunternehmen, die aus dieser vertraglichen Beziehung - nach Kündigung - resultierenden Rückabwicklungsansprüche wie auch die Ansprüche der Klägerin gegen denjenigen, bei dem die 8.000,-- EUR auf dem Treuhandkonto hinterlegt waren (vgl. BSG, FEVS 60, 108). Die Klägerin konnte über diese Mittel grds. durch Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages, die nach Ziffer 6 Satz 1 des Vertrages möglich war, auch innerhalb einer angemessenen Frist verfügen. Dies belegt der Umstand, dass nach Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages am 04.07.2007 bereits am 10.08.2007 der Betrag von 8.133,10 EUR dem Konto des Ehemanns der Klägerin gutgeschrieben worden ist. Dem Einsatz und der Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages stand hier auch nicht § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entgegen, demzufolge u.a. bei der Hilfe zur Pflege eine Härte insbesondere zu bejahen ist, soweit eine Vermögensverwertung eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Denn die Lebensführung und die Alterssicherung finden begriffsnotwendig ihr Ende mit dem Tod des Betreffenden. Vorsorge für die Zeit nach dem Tod kann hierunter nicht subsumiert werden (vgl. BVerwG, FEVS 56, 302, 305 und BSG, FEVS 60, 108). |
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| | bb) Gleichwohl durfte die Beklagte diese Ansprüche nicht Anspruchs vernichtend berücksichtigen. Denn der Einsatz bzw. die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages bedeutete für die Klägerin und ihren Ehemann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, FEVS 60, 108) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, FEVS 56, 302ff), der die Kammer folgt, eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Eheleute den Bestattungsvorsorgevertrag erst am 22.09.2006, mithin erst rund 2 Wochen vor Aufnahme der Klägerin in die Pflegeeinrichtung, geschlossen haben (vgl. BSG, FEVS 60, 108). Denn Anhaltspunkte dafür, dass dies zielgerichtet in der Absicht oder jedenfalls vorrangig zu dem Zweck geschah, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin erst herbeizuführen, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Insoweit kann insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im Dezember 2006 neben dem Bestattungsvorsorgevertrag über weitere Vermögenswerte von mehr als 14.000,-- EUR verfügten. Zum Zeitpunkt des Eingangs des weiteren Antrags bei der Beklagten im April 2007 bestand der Bestattungsvorsorgevertrag dagegen schon mehr als 7 Monate. Die - zudem wiederholten – Aufforderungen der Beklagten an die Klägerin in den Bescheiden vom 17.01.2007 und vom 12.06.2007, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu kümmern, waren deshalb rechtswidrig. Sie waren überdies nach dem glaubhaften und von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin ursächlich für den Einsatz und die Verwertung des (Härte-)Vermögens zur vorläufigen Bedarfsdeckung durch die Klägerin. In diesem Sinne stellt sich deshalb der Vermögenseinsatz der Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht als originäre Bedarfsdeckung aus eigenem Vermögen dar; vielmehr ist die Klägerin zur Vermeidung einer Kündigung durch den Heimträger und nach rechtswidriger Ablehnung des zweiten Hilfeantrags vom 26.04.2007 durch die Beklagte für diese lediglich „in Vorlage“ getreten. Aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf (Sozial-)Hilfe und der Effektivität des Rechtsschutzes ist es deshalb für einen Sozialhilfeanspruch unschädlich, wenn der Hilfesuchende den Bedarf unter Einsatz eigener Geldmittel, z. B. – wie hier – seines Schon- oder Härtevermögens, selbst deckt bzw. gedeckt hat, sofern ihm ein Abwarten auf die Entscheidung des Sozialhilfeträgers nicht mehr zuzumuten war und er zu diesem Zeitpunkt alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt hätte (vgl. u.a. BVerwGE 99, 149, 156, BSG vom 09.02.2007 – B 8/9b SO 5/06 R - und Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Einl., Randnr. 130). Diese Voraussetzungen waren hier zur Überzeugung der Kammer aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Klägerin sowie der von ihr im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorlegten Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und denen ihres Ehemanns erfüllt. |
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| | cc) Damit war die Klägerin auch in der Zeitspanne vom 01.06.2007 bis zum 31.10.2007 dem Grunde nach hilfebedürftig und hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege zu Unrecht erst ab dem 01.11.2007 gewährt. |
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| | 4.) Dem streitigen Anspruch steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – vorliegend auch das sozialhilferechtliche Strukturprinzip „Keine Hilfe für die Vergangenheit“ nicht entgegen. Zwar ist die Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen, d. h. aktuellen Notlage des Hilfesuchenden (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 66, 335 ff; 96, 152 ff, 99, 149 ff und FEVS 55, 320 ff; ferner Grube in Grube/Wahrendorf a.a.O., § 18, Randnr. 4). Eine solche Notlage besteht indes trotz Begleichung der Heimkosten in den hier streitigen Monaten und Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin durch eigenes Einkommen und Vermögen aus den oben unter 3. c) bb) genannte Gründen weiterhin. Zudem beansprucht der Grundsatz „Keine Hilfe für die Vergangenheit“ keine absolute Geltung und tritt dieser Grundsatz in Fällen, in denen der Hilfeträger – wie hier - nicht rechtzeitig die erforderliche Leistung erbringt oder diese in rechtswidriger Weise versagt hat, gegenüber dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zurück. In Fällen, in denen der Hilfesuchende seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Selbsthilfe gedeckt hat, besteht ein Anspruch gegen den Hilfeträger dann, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf zum Beispiel durch Verpflichtung zur Rückzahlung eines zur Deckung aufgenommenen Darlehens, fortbesteht (vgl. u. a. BVerwGE 96, 152 ff m. w. N.). Solchen Forderungen ist die Klägerin vorliegend allerdings nicht ausgesetzt. Sie hat aber gegen die Beklagte einen Sekundäranspruch, der darauf gerichtet ist, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte rechtzeitig und pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O. Einl., Randnr. 131 m.w.N. sowie Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O. § 18, Randnr. 10). Denn der – durch Verwertung von Schon- bzw. Härtevermögen - gedeckte Bedarf der Klägerin setzt sich noch in der Gestalt ihrer Vermögensminderung fort. |
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| | 5.) Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Dem Begehren der Klägerin war daher statt zu geben. |
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