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Der Kläger H ist als selbständiger Architekt tätig. Am 15. August 2000 erwarb er das 683 m² große bebaute Grundstück ... str. 5 in X (Vertragsakten Blatt 10). Dieses wurde aufgeteilt in ein bebautes Grundstück mit 300 m² (... str. 5, X) und ein unbebautes Grundstück mit 383 m² (... str. 5a, X). Letzteres veräußerte er mit Vertrag vom 4. März 2003 an die Zeugen, das Ehepaar A und B (Vertragsakten Blatt 22). Sie erwarben es zu je ½ Miteigentum. Im Kaufvertrag wird in § 1 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Grundstück um einen mit Ausnahme der Hausanschlüsse voll erschlossenen Bauplatz handelt. Der frühestens am 3. April 2003 fällige Kaufpreis betrug 130.000,- EUR. Mitverkauft und im Kaufpreis in Höhe von 5.500,- EUR enthalten waren die vorhandene Bau- und Entwässerungsgenehmigung einschließlich der Gebühren für ein Einfamilienhaus. Nach § 3 des Vertrags gingen Besitz, Nutzen usw. mit Ablauf des 3. April 2003 auf die Zeugen über.
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Mit einem Schreiben vom 26. Februar 2003 (Anlagenband zur Finanzgerichtsakte - FG-Akte) bestätigte der Kläger den Zeugen, dass sie „als neue Eigentümer“ über die zum Grundstück ... str. 5a, X gehörende Planung und Genehmigung frei verfügen könnten.
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Die Zeugen hatten am 18. März 2003 den Fragebogen zur Grunderwerbsteuer (FG-Akte Blatt 196) beim Beklagten eingereicht. Die Frage unter Tz. 1.2, ob Vereinbarungen/Verträge mit dem Grundstücksveräußerer oder anderen Personen/Firmen über die Bebauung des Grundstücks bereits vorhanden (schriftlich oder mündlich) oder noch abzuschließen (z. B. Reservierung, Bauvorvertrag, Kaufanwärtervertrag, Bauvertrag, Werkvertrag, Generalunternehmervertrag, Generalübernehmervertrag, Architektenvertrag, Treuhandvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmachten) sind, wurde mit „Nein“ beantwortet. Die Zusatzfrage, ob mit dem Verkäufer oder mit von ihm beauftragten Personen Absprachen getroffen wurden, dass die Bebauung des Grundstücks mit einer bestimmten Baufirma zu erfolgen hat oder ob den Erwerbern die Wahl der Baufirma völlig frei steht, wurde wie folgt beantwortet: „Keine Absprachen. Derzeit werden Angebote bei verschiedenen Bauträgern/Architekten über die Erstellung einer DHH eingeholt.“
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Am 19. März 2003 hatten die Zeugen eine Anfrage des Bauordnungsamts der Stadt X bezüglich des Umbaus und der Errichtung einer Doppelhaushälfte und der Anlage von 2 Stellplätzen auf dem Grundstück ... str. 5a, X mit folgendem Wortlaut: „laut Aktenlage ist Herr H Bauherr und Bauleiter von o.g. Bauvorhaben. In der von uns geforderten bautechnischen Bestätigung, die wir am 10.03.2003 erhalten haben, sind Sie als Bauherr genannt. Verfasser der bautechnischen Nachweise ist Herr Dipl.Ing. C. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie die Bauherrschaft für das o.g. Bauvorhaben übernommen haben und ob sich die Bauleitung geändert hat.“ (Bauakten Blatt 137) wie folgt beantwortet: „hiermit bestätigen wir, dass wir zum 4. März 2003 das Grundstück ... str. 5a gekauft haben (Notartermin; Eintragung ins Grundbuch erfolgt voraussichtlich Anfang April) und damit die Bauherrschaft für das Bauvorhaben ... str. 5a übernommen haben. Ein Bauleiter für die zu errichtende DHH steht derzeit noch nicht fest (entsprechende Gespräche laufen derzeit). Wir werden Sie umgehend informieren, sobald wir einen Vertrag geschlossen haben.“ (Bauakten Blatt 139). Mit Schreiben vom 8. April 2003 teilten die Zeugen dem Bauamt Folgendes mit: „wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 13. März 2003. Bauleiter für die zu errichtende DHH ... str. 5a (6244/8) ist Herr H, ... X.“ (Bauakte Blatt 147).
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Die Zeugen legten im Laufe des Verfahrens drei Angebote für die Erstellung einer Doppelhaushälfte in X vor (Bau GmbH vom 25. März 2003 in Höhe von 259.170,- EUR, Haus GmbH vom 28. März 2003 in Höhe von 189.800,- EUR und G + B vom 6. April 2003 in Höhe von 195.000,- EUR, Anlagenband zur FG-Akte Blatt 16 ff.).
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Am 2. April 2003 schlossen der Kläger (= Auftragnehmer) und die Zeugen (= Auftraggeber) einen Vertag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses. Der Auftrag umfasste die Erstellung eines schlüsselfertigen Einfamilien-Wohnhauses auf dem Grundstück ... str. 5a, ... X, LGB Nr. ... In der Präambel des Vertrags ist ausdrücklich vermerkt, dass die Zeugen Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks sind. In § 1 des Vertrags („Vertragsgrundlagen“) wird darauf hingewiesen, dass Bestandteile des Vertrags u. a. die Bau- und Leistungsbeschreibung vom 2. Dezember 2002 (als Anlage A) und die Vertragspläne des Architekten vom 19. August 2002 (als Anlage B) sind. Der Festpreis für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Baumaßnahmen wird mit 154.505,- EUR beziffert (§ 3 des Vertrags). Nachtragsvereinbarungen wurden zweimal getroffen, u. zw. am 8. April 2003 und am 4. September 2003 (Vertragsakten Blatt 39, 43).
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Die Frage der Veranlagungsstelle des Beklagten, ob die beiden o.a. Verträge ein einheitliches Vertragswerk darstellen, verneinte die Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2005 (Rechtsbehelfsakten Blatt 23).
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Aus diesem Grunde erhöhte der Beklagte die in der am 6. Mai 2005 eingereichten Umsatzsteuererklärung des Klägers für 2003 erklärten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz, nach Anhörung, um die Einnahmen aus der Herstellung des Einfamilienhauses in Höhe von 149.021,- EUR netto (s. im Einzelnen die Berechnung vom 2. Februar 2006, Umsatzsteuerakten Blatt 143 ff.). Die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge schätzte er auf 20.000,- EUR. Die Umsatzsteuer erhöhte sich danach um 3.843,36 EUR.
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Gegen den am 6. Februar 2006 ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 2003 legte der Kläger, vertreten durch seinen Steuerberater, Einspruch ein. Dieser blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 28. August 2006, Rechtsbehelfsakten Blatt 143).
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Die dagegen mit Schreiben vom 14. September 2006 erhobene Klage begründet der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, wie folgt: Im Streitfall liege eine einheitliche Leistung im Sinne von § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vor. Es seien mit dem Grundstückskaufvertrag neben den Bauplänen auch die genehmigten Bau- und Entwässerungsgenehmigungen einschließlich der Gebühren für ein Einfamilienhaus verkauft worden. Der Bauvertrag sei bereits 1 Monat nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden. Eine zeitnahe Vertragsgestaltung liege daher vor. Gerade im Einfamilienhausbau sei es gang und gäbe, dass nicht nur das Grundstück allein, sondern eine Gesamtplanung mit einem Angebotspreis abgegeben werde. Das sei hier auch so gewesen.
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Der Kläger betont, der Entwurf des Bauvertrags stamme von den Zeugen. Seinen Vertragsentwurf hätten sie nicht gewollt. Fast ein Vierteljahr lang hätte er mit den Zeugen Schreiben im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks ... str. 5a, X ausgetauscht. Drei Werkplanbesprechungen hätten bereits im März 2003 stattgefunden (beginnend am 18. März 2003). Der Zeuge habe den Wunsch geäußert, 2 Verträge abzuschließen. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, dass er das Bauvorhaben durchführe. Theoretisch hätten die Zeugen aber die Möglichkeit gehabt, noch einen anderen Architekten zu beauftragen. Auch der Text des Grundstückskaufvertrags sei von den Zeugen ausformuliert worden.
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den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 6. Februar 2006 aufzuheben.
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Er trägt zur Begründung vor, ein einheitliches Vertragswerk zwischen dem Vertrag über den Verkauf des Grund und Bodens und dem Vertrag zur Herstellung des Einfamilienhauses liege hier nicht vor. Nur der Vertrag über den Verkauf des unbebauten Grundstücks unterliege der Grunderwerbsteuer. Die Leistungen aus der Herstellung des Einfamilienhauses unterlägen der Umsatzsteuer. Der Grundstückskaufvertrag enthalte keinen Hinweis darauf, dass von vornherein geplant gewesen sei, den Erwerbern ein bebautes Grundstück zu verkaufen. Dies entspreche auch den Angaben der Zeugen im Fragebogen zur Grunderwerbsteuer. Der Abschluss des Vertrags über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses habe danach auf einer erst nach Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Entscheidung der Zeugen beruht.
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Gegen ein einheitliches Vertragswerk spreche auch, dass die Zeugen den genehmigten Bauplan vom Kläger miterworben haben. Durch den Erwerb der Genehmigungen und der Pläne habe gerade keine Bindung der Zeugen mehr bestanden, den Kläger und zwar nur den Kläger mit der Verwirklichung der Bebauung zu beauftragen. Nach der Veräußerung des Grundstücks zusammen mit der Baugenehmigung sei es nicht mehr erkennbar, inwiefern der Kläger auf den Abschluss des Bauvertrags habe hinarbeiten müssen.
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Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks reiche es, entgegen der Argumentation des Klägers, nicht aus, dass alle Verträge innerhalb eines gewissen zeitlichen Rahmens abgeschlossen wurden. Vielmehr müsse auch ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Dieser sei hier nicht erkennbar.
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Mit Datum vom 11. Juni 2008 setzte das Gericht dem Kläger eine Frist nach § 79b Abs. 1 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einem Monat. In dem Schreiben, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2008 zugestellt worden war, wurde die Klägerseite aufgefordert, alle Tatsachen vorzutragen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt. Sie wurde insbesondere aufgefordert, die mit Schreiben des Gerichts vom 26. September 2007 und 30. April 2008 angeforderten Anlagen A und B zu § 1 des Vertrags zwischen dem Kläger und den Zeugen vom 2. April 2003 vorzulegen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat.
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Während des gerichtlichen Verfahrens reichten die Zeugen diverse Unterlagen ein, darunter auch folgende Rechnungen sowie Überweisungsträger, aus denen sich die umgehende Begleichung der Rechnungen durch die Zeugen ergibt (Anlagenband zur FG-Akte Blatt 37 ff.):
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| Bemessungsgrundlage (brutto) |
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Zugleich reichten sie auch als „geänderte Rechnungen an A und B“ bezeichnete Unterlagen ein. Dabei handelt es sich um ein Konvolut von Rechnungen (ohne Umsatzsteuerausweis), das wie folgt überschrieben ist: „geänderte Rechnungen (bitte austauschen). Die Rechnung der 5. + 6. Rate bleibt bestehen da keine MWST angegeben ist.“ (Anlagenband zur FG-Akte Blatt 52 ff.):
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Datum Bemessungsgrundlage
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In der Streitsache haben am 21. April 2009 ein Erörterungstermin und am 12. November 2009 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme vor der Berichterstatterin stattgefunden. Vernommen wurden die Zeugen A und B (s. Beweisbeschluss vom 2. September 2009, FG-Akte Blatt 172). Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Tonaufnahmen Bezug genommen, im Übrigen auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin sowie die mündliche Verhandlung verwiesen. In dem Erörterungstermin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden (FG-Akte Blatt 129). Außerdem übergab der Kläger dem Gericht im Erörterungstermin mehrere Anzeigen aus Zeitungen, in denen das Objekt ... str. 5a, X als „bebautes Grundstück“ zum Verkauf angeboten wurde (FG-Akte Blatt 147 ff.) sowie Kopien aus seinen Bauakten und eine Übersicht über die zeitlichen Abläufe im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks ... str. 5a, X (FG-Akte Blatt 130). In der mündlichen Verhandlung übergab der Kläger dem Gericht einen zerrissenen und wieder mit Klebestreifen zusammengefügten, mit Lücken behafteten, von ihm und den Zeugen unterschriebenen „Vertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses“ vom 4. März 2003 (FG-Akte Blatt 215 ff.).
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