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FGO § 79b

Finanzgerichtsordnung

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX B 95/25
17. Februar 2026
IX B 95/25 17. Februar 2026
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 963/20
19. November 2025
4 K 963/20 19. November 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 113, 114/24
30. Oktober 2025
X B 113, 114/24 30. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 113, 114/24, X B 113/24, X B 114/24
30. Oktober 2025
X B 113, 114/24, X B 113/24, X B 114/24 30. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 12/24
23. Oktober 2025
IV R 12/24 23. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 44/24
20. Oktober 2025
X B 44/24 20. Oktober 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 K 827/23
17. Juli 2025
2 K 827/23 17. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 25/24
10. Juli 2025
III R 25/24 10. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - 9 K 9119/23
5. Juni 2025
9 K 9119/23 5. Juni 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI B 77/24
14. Mai 2025
XI B 77/24 14. Mai 2025