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| | I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Abgabenänderungsbescheid des HZA vom 15. November 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 20. April 2006 verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). |
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| | Bei den Spargeltabletten handelt es sich um eine Ware der Unterposition 2106 9098 KN mit dem Zollsatz „zollfrei“. Auf die Tabletten ist daher bei der Einfuhr kein Zoll zu erheben. |
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| | Nach den AV 1 sind maßgeblich für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die AV. Auf der Grundlage der AV 1 hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit sei das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 16. September 2004 - DFDS-, Rs. C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Rz. 27, vom 8. Dezember 2005 - Possehl Erzkontor -, Rs. C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Rz. 19, und vom 8. Juni 2006 - Sachsenmilch - Rs. C-196/05, Slg. 2006, I-0000, Rz. 22; Beschluss vom 9. Januar 2007 - Juers Pharma - Rs. C-40/06, Slg. 2007 I-00055 Rz. 21). |
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| | Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die Spargeltabletten in die Position 2106 KN einzureihen. Bei den Tabletten handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen ist, insbesondere handelt es sich weder um eine Ware der Position 0712 KN noch um eine der Position 2005 KN. |
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| | 1. Eine Einreihung in die Position 0712 KN ist ausgeschlossen, da es sich bei den Spargeltabletten nicht um Gemüse im Sinne des Kapitels 7 handelt. Position 0712 KN lautet: „Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet“. Die Tabletten bestehen aus verschiedenen Stoffen, nämlich aus pulverisiertem, getrocknetem Spargel, der für sich genommen unzweifelhaft als Gemüse anzusehen ist, und aus Tablettenhilfsstoffen. Zwar gilt nach der AV 2 b jede Anführung eines Stoffes in einer Position für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, so dass das Spargelpulver durch die Vermischung mit anderen Stoffen nicht schon aufgrund dieser Tatsache aus der Position 0712 KN ausgewiesen wird. Das kann jedoch dann nicht mehr gelten, wenn die Zufügung eines anderen Stoffes der Ware ihren Charakter als Ware dieser Position nimmt, so dass die Ware nicht mehr vom Wortlaut der Position gedeckt ist. Dieser Gedanke spiegelt sich auch in den ErlHS zu den AV wieder. Die Erläuterungen, die für das HS vom Rat der Europäischen Gemeinschaften für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, sind zwar nicht verbindlich, sie stellen aber ein wichtiges Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (ständige Rechtsprechung des EuGH, vergleiche EuGH-Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE I 2002, 1389 Rz. 21; Urteil vom 10. Dezember 1998 Rechtssache C - 328/97 - Glob-Sped -, EuGHE I 1998, 8357, Rz. 26). Nach den ErlHS zu der AV 2 b erweitert diese Auslegungsvorschrift den Geltungsbereich der betroffenen Position nicht so weitgehend, dass Waren erfasst werden, die nicht – wie es die AV 1 verlangt – dem Wortlaut der Position entsprechen (ErlHS zu den AV 2 Rz. 18.0). |
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| | Danach sind die Spargeltabletten nicht als Gemüse im Sinne der Position 0712 KN anzusehen, weil die Zufügung der Tablettenhilfsstoffe ihnen den Charakter als Ware dieser Position - hier Gemüse - nimmt. Die Spargeltabletten bestehen zwar zum größten Teil aus Gemüse im Sinne des Kapitels 7, können aber nicht mehr als solches angesehen werden, da sie nicht mehr die typischen Eigenschaften eines Gemüses aufweisen. So sind sie für die Nahrungsaufnahme im Wege einer Mahlzeit - sei es im Ganzen, zerkleinert oder in Pulverform als Würzmittel - nicht geeignet, auch nicht in der Funktion eines typischen Nahrungsergänzungsmittels. Anders als diese soll mit der Einnahme der Spargeltabletten nicht durch Zufuhr von Vitaminen oder Mineralstoffen eine ausgewogene Ernährung gewährleistet werden, die Tabletten dienen vielmehr unstreitig der Steigerung des Harntriebs. Damit hat der in den Tabletten enthaltene Spargel aber seinen Charakter als Gemüse verloren, was zu einer Ausweisung aus der Position 0712 KN führt. |
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| | Hierfür sprechen auch die - verbindlichen - Anmerkungen und die - unverbindlichen - Erläuterungen zu Kapitel 7. So grenzt die Anmerkung 1 zu Kapitel 7 das von Kapitel 7 KN erfasste Gemüse von solchem zu Futterzwecken ab, das aus Kapitel 7 ausgewiesen wird. Auch werden in Anmerkung 2 zu Kapitel 7 beispielhaft unter den Gemüsebegriff fallende Früchte aufgezählt, die typsicher Weise dem Verzehr im Sinne der Nahrungsaufnahme dienen. Die ErlHS zu Kapitel 7 sind noch deutlicher. Sie zählen die typischen Verarbeitungsformen von Gemüse auf (frisch, gekühlt, gefroren, gekocht, vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet), die ebenfalls typische Verfahren einer Zubereitung zur Nahrungsaufnahme im Wege einer Mahlzeit darstellen, ohne den Charakter der Ware zu verändern (ErlHS Rz. 01.0 S.1 zu Kapitel 7). Keine Ausnahme vom Erfordernis des Ernährungszwecks, sondern eine ergänzende Abrundung beinhaltet Satz 2 der ErlHS Rz. 01.0, wonach solches Gemüse getrocknet, zerkleinert oder in Pulverform auch dann zu Position 0712 gehört, wenn es nur zum Würzen von Speisen dient. Daraus geht hervor, dass auch der Verwendungszweck - zumindest soweit er charakterbestimmend ist und sich in objektiven Merkmalen widerspiegelt - bei der Einreihung eine Rolle spielt. Die Relevanz des Verwendungszwecks wird auch in den ErlHS zu Kapitel 7 unter Rz. 13.1 betont, wonach bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile aus dem Kapitel ausgewiesen sind, „auch wenn sie manchmal in der Küche verwendet werden“. Im Umkehrschluss ist demnach davon auszugehen, dass Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die in der Küche verwendet werden, grundsätzlich zu Kapitel 7 gehören sollen. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Erläuterungen zur KN (ErlKN) Rz. 01.1 zu Position 0712. Dort heißt es: „Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die in getrockneter Form nicht als Gemüse, sondern hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendet werden. |
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| | Diese Auffassung vertritt offenbar auch die ZPLA, auch wenn sie schlussendlich zu einem anderen Ergebnis kommt. In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2006 führt sie im Hinblick auf die Zufügung der Tablettenhilfsstoffe auf S. 2 des Schreibens aus: |
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| | „Die Hilfsstoffe sind verarbeitungstechnisch notwendig und dienen letztlich der Dosierung des Spargelpulvers. Sie haben jedoch keine wesentliche Bedeutung in Bezug auf das Anwendungsgebiet der Spargeltabletten.“ |
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| | Mithin geht auch die ZPLA davon aus, das der Verwendungszweck der Ware bei der Tarifierung eine Rolle spielt. |
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| | Somit ist die Tarifierung nach objektiven Merkmalen und Eigenschaften auch im Hinblick auf den Verwendungszweck vorzunehmen. Unter „Gemüse“ im Sinne des Kapitels 7 und der Position 0712 KN sind daher nur solche Früchte zu verstehen, die unmittelbar - gegebenenfalls nach einer zugelassenen Be- oder Verarbeitung - der menschlichen Nahrungsaufnahme dienen. Die eingeführten Spargeltabletten werden daher von Position 0712 KN nicht erfasst. |
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| | Lediglich am Rande sei erwähnt, dass zudem der – verbindliche - Wortlaut der Position 0712 KN die Tabletten unzweifelhaft aus dieser Position ausweist, da der Spargel bei der Herstellung der Tabletten mit Tablettenhilfsstoffen versehen und in Tablettenform gepresst wurde, womit die Zubereitung über das in dieser Position zugelassene Maß hinausgeht. |
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| | 2. Auch eine Einreihung in die Position 2005 KN scheidet aus. Die Überschrift des Kapitels 20 lautet: „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen“ und die der Position 2005 KN: „Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006“. Die Unterposition 2005 6000 KN lautet: „Spargel“. Die - verbindlichen - Anmerkungen zu Kapitel 20 regeln unter Nr. 3, dass u. a. zu der Position 2005 je nach Beschaffenheit nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 (...) gehören, die durch andere als die in Anmerkung 1 a genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. Voraussetzung ist demnach, dass es sich grundsätzlich um eine Ware des Kapitels 7 handelt, die nur aufgrund der spezifischen Zubereitung aus dem Kapitel ausgewiesen wurde. Diese Auffassung wird bestätigt durch die ErlHS zu Position 2005, nach denen der Begriff „Gemüse“ im Wortlaut dieser Position auf die in Anmerkung 3 zum Kapitel 20 aufgeführten Erzeugnisse beschränkt ist. Um eine solche Ware, im vorliegenden Fall also eine des Kapitels 7, handelt es sich bei den Spargeltabletten aber gerade nicht, da sie nicht Ernährungszwecken dienen (s. o.). Hierfür spricht auch die Auflistung der zu Kapitel 20 gehörenden Waren in den ErlHS zu Kapitel 20. Die Ziffern 1 bis 5 sowie 7 und 8 sind nicht einschlägig, da der Spargel weder mit Essig noch mit Zucker zubereitet oder gekocht wurde. Er wurde auch nicht homogenisiert (ErlHS zu Kapitel 20 Rz. 05.0 i. V m. den Unterpositionsanmerkungen Nr. 1 und 2 zu Kapitel 20) oder durch osmotische Entwässerung haltbar gemacht. Eine Einreihung in Kapitel 20 käme daher nur in Betracht, wenn es sich bei den Spargeltabletten um Gemüse handeln würde, das durch andere als u. a. in Kapitel 7 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht wurde (ErlHS zu Kapitel 20 Ziffer 6). Dies legt nahe, dass unter „Gemüse“ im Sinne der Position 2005 des Kapitels 20 dasselbe zu verstehen ist wie unter „Gemüse“ im Sinne des Kapitels 7, das Spargeltabletten nicht umfasst. |
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| | 3. Somit kommt nur eine Einreihung in die Auffangposition 2106 KN in Betracht. Bei den Tabletten handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung, die „anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ ist. Bei den Spargeltabletten handelt es sich- wie ausgeführt - nicht um eine Ware der Kapitel 7 und 20. Dass es sich um eine Ware eines anderen Kapitels handeln könnte, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Als einzig weitere Tarifierungsmöglichkeit käme Position 3004 KN in Betracht: „Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachung für den Einzelverkauf“. Ein therapeutischer oder prophylaktischer Zweck ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Zwar dienen die Spargeltabletten der Steigerung des Harntriebs, allerdings nicht in einem Maße, dass von einer Ware zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne der Position 3004 KN gesprochen werden könnte. |
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| | Es handelt sich um eine Zubereitung, die im weitesten Sinne der menschlichen Ernährung dient wie sie in den ErlHS zu Position 2106 (Rz. 02.0) zum Ausdruck kommt, wenn auch nicht der Nahrungsaufnahme im Wege einer Mahlzeit im Sinne des Kapitels 7 KN. Zwar sind die Spargeltabletten kein klassisches Nahrungsergänzungsmittel entsprechend der ErlHS zu Position 2106 Rz. 29, da keine Vitamine zugesetzt wurden (s.o. unter 1.); bestätigt wird die Einreihung aber durch diverse Einzelentscheidungen der Kommission. So wurden z. B. Tabletten, bestehend aus 125,5 mg Papayablättern in Pulverform, Papain (einem Enzym, das aus der noch grünlichen Schale und den Kernen der Papaya gewonnen wird.) und Tablettenhilfsstoffen in die Unterposition 2106 9092 KN eingereiht (Verordnung -VO- (EWG) Nr. 1422/90 der Kommission vom 23. Mai 1990, Amtsblatt der EG -ABl. EG- Nr. L 137/5, geändert durch VO (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999, ABl. EG Nr. L 117/9). Auch bei diesen Tabletten dürfte es sich nur im weitesten Sinne um eine Zubereitung handeln, die zur menschlichen Ernährung verwendet wird. Sie entsprechen auch - wie die vorliegend einzureihenden Spargeltabletten - nicht der klassischen Zusammensetzung eines Nahrungsergänzungsmittels im Sinne der ErlHS zu Position 2106 Rz. 29, da auch ihnen keine Vitamine zugesetzt wurden. Gleichwohl wurden sie mit der oben genannten Verordnung in die Position 2106 KN eingereiht. Das gleiche gilt für Tabletten, die aus 200 mg Krappwurzel (Radix Rubia) in Pulverform und 50 mg Tablettenhilfsstoffen bestehen. Auch diese wurden mit der genannten Einreihungsverordnung in die Position 2106 KN eingereiht, obwohl die Krappwurzel für sich genommen je nach Zubereitungsart wie der Spargel eine Ware des Kapitels 7 wäre. |
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| | Somit sind die Spargeltabletten in die Position 2106 KN einzureihen. Die Unterpositionen 2106 9010 bis 2106 9030 KN sind nicht einschlägig. Da die Tabletten zudem 14,8 % Stärke enthalten, werden sie auch aus der Unterposition 2106 9092 KN ausgewiesen. Es handelt sich somit wie ursprünglich angemeldet um eine Ware der Position 2106 9098 KN, weshalb der Änderungsbescheid aufzuheben war. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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