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| | Das Rechtsschutzbegehren des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| | Gegenstand der vorliegenden statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Rentenbescheid vom 14. März 2002. Dieser Bescheid hat, entgegen der Auffassung des SG, den Bescheid vom 22. Januar 2002, mit welchem die Beklagte es abgelehnt hat, den Vormerkungsbescheid vom 21. November 2001 aufzuheben, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2002, ersetzt und ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden. |
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| | Der Umstand, dass das SG über den Rentenbescheid nicht entschieden hat, führt nicht dazu, dass der erkennende Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu entscheiden befugt ist, vielmehr muss über den vom SG nicht entschiedenen Teil auf Antrag mitentschieden werden. Ob hierfür die Zustimmung des Prozessgegners erforderlich ist, kann offen bleiben; denn die Beklagte hat der Einbeziehung nicht widersprochen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 157 RdNr. 2a, 2b; § 143 RdNr. 1b, Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. September1967 , Az.: 6 RKa 27/65 = BSGE 27, 146, 147 f). Nachdem der Kläger vorliegend auf Hinweis des Senats, erklärt hat, über den Bescheid möge entschieden werden, mithin eine Widerspruch nicht ausgesprochen ist, die Beklagte daraufhin einen Klageabweisungsantrag gestellt hat, ist der Senat befugt, über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 14. März 2002 zu entscheiden. Der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. Urteil vom 30. November 1963 = BSGE 18, 231; Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 2009, Az.: L 13 R 2123/06 und vom 16. Juni 2009, Az.: L 13 R 1631/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 96, RdNr. 7), da jede Berufung eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt; eine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte findet nicht statt. Es bedarf nur noch eines Klageantrages (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 1979, Az.: 11 RA 90/78). Die nach Bescheiderlass nicht mehr verfolgte Berufung berührt die Rechtshängigkeit des Rechtsschutzbegehrens gegen den Rentenbescheid nicht. |
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| | Die jetzige Beklagte ist auch befugt, das Berufungsverfahren fortzusetzen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten LVA (ab dem 1. Januar 2005 der DRV) getreten, die durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetz aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind allein der Kläger und die DRV als Beklagte. Diese ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (BGBl. II 2600, 164) für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und der Erbringung der Leistungen zuständig geworden, in denen, wie vorliegend Versicherungszeiten nach deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt und anzurechnen sind. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von den bisher zuständigen Trägern zu Ende zu führen sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2009, Az.: B 5 R 39/06 R). |
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| | Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 14. März 2002 ist jedoch unbegründet, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Die Rentenhöhe ist richtig berechnet. |
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| | Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich, in dem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Zuschläge nach den Nrn. 3 - 8 mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (vgl. § 66 Abs. 1 SGB VI). Für Beitragszeiten, die im Bundesgebiet zurückgelegten wurden, werden Entgeltpunkte ermittelt, in dem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das selbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt, so dass auf ihn gemäß § 1 FRG die dortigen Regelungen anzuwenden sind. Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG sind zunächst alle Zeiten nach § 55 SGB VI bzw. der Vorgängerregelungen des § 1250 Abs. 1 Buchst. a Reichsversicherungsordnung also Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 4. Juni 1986, Az.: GS 1/85 = BSGE 60, 100, 106 f). |
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| | Für den Kläger wurden für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 4. Juni 1990 jeweils, für volle Jahre zwölf Kalendermonate mit Beitragszeiten, für teilweise zurückgelegte Jahre anteilig Pflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt. Der durchgängigen Beschäftigung des Klägers in der streitbefangenen Zeit wurde daher voll umfänglich, im Umfang von zwölf Monaten bzw. anteilig, für die Jahre 1973 und 1990 Rechnung getragen. |
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| | Die vom Kläger ausdrücklich geltend gemachten zusätzlichen drei Kalendermonate pro Jahr, insgesamt 51 weitere Beitragsmonate, können hingegen nicht bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Die Vorschriften des FRG lassen es nicht zu, diese Zeiten als Beitragszeit (§ 15 FRG) oder als Beschäftigungszeit (§ 16 FRG) anzurechnen. Soweit der Kläger hiermit eine besondere Honorierung der verrichteten Tätigkeit begehrt, hat dies nach dem FRG keinen Einfluss auf die Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten. |
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| | Zwar ist der Begriff der Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, GS, a.a.O.) weiter zu fassen als Beitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI bzw. 1250 RVO, da vor dem Hintergrund des vom Entschädigungsgedanken des früheren Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) maßgeblich aus Eingliederungsgesichtspunkten heraus eine Verschlechterung des versicherungsrechtlichen Status vermieden werden sollte. Den Berechtigten sollte wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt. Zu den Beitragszeiten sind nach der Rechtsprechung des BSG deshalb auch solche Zeiten zu zählen, die bei einem außerhalb des Bundesrepublik befindlichen Träger zurückgelegt worden sind, die einer nach bundesdeutschen Recht geltenden Beitragszeit in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihnen gerechtfertigt erscheint. Dabei ist zum Einen maßgebend welchen Charakter das Rentenrecht des Herkunftslandes der streitigen beitragslosen Zeit zumisst, zum Anderen, ob diese Rechtsposition einer nach Bundesrecht zurückgelegten Zeit gleichgestellt werden kann. Aus dem Prinzip der Eingliederung, dass dem gesamten Fremdrentenrecht zugrunde liegt, ergibt sich dabei allerdings, das eine Entschädigung für ausländische Rentenansprüche und -anwartschaften dann ausgeschlossen ist, wenn deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (BSG, Urteil vom 23. April 1992, Az.: 13 RJ 9/91). |
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| | Bereits nach dem Vortrag des Klägers erfolgte die zusätzliche Entschädigung in Rumänien „nach der „Wende“ im Sinne eines Schadensersatzes. Eine Gleichstellung der klägerseits begehrten zusätzlichen drei Kalendermonate pro Kalenderjahr ist nicht möglich, da dies im deutschen Rentensystem keine Entsprechung findet. Die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Eine, quasi Honorierung, im Wege der über zwölf Monate hinaus gehenden jährlichen Beitragszeiten ist im deutschen Rentenversicherungsrecht nicht vorgesehen. Gleichgestellte Zeiten können über § 15 FRG berücksichtigt werden, wenn denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die, wenn auch in anderer Weise, in unserem Rechtsystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats vom 25. November1987, Az.: GS 2/85). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass die Berücksichtigung der klägerseits geltend gemachten zusätzlichen drei Kalendermonate pro Jahr als Beitragszeit nicht möglich ist. Eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist nicht gegeben. Verfassungsrechtliche Bedenken sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Ansatz nicht erkennbar. |
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| | Soweit der Kläger neben der Schwere der in Rumänien geleisteten Arbeit auch auf die seiner Schilderung nach erhebliche zeitliche Inanspruchnahme abstellt und sich hierbei in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschrift des § 19 Abs. 4 FRG beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sind danach Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche. Neben der Tatsache, dass in den vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen keine Tagesbeiträge , sondern Arbeitstage bescheinigt sind, findet diese Vorschrift auch deshalb keine Anwendung, weil nach innerstaatlichem Recht nach dem 28. Juni 1942 mit Einführung des Lohnabzugsverfahrens als eine Zeiteinheit für eine Beitragszeit der Kalendermonat zugrundezulegen ist. Für die vom Kläger zurückgelegten Zeiträume (ab 1959) findet diese Vorschrift daher keine Anwendung (vgl. VDR - Kommentar - FRG § 19 Rn. 9). Aus den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen würde sich im Übrigen selbst bei Anwendung der Vorschrift keine zusätzlich anrechenbaren Beitragszeiten ergeben. |
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| | Eine Anerkennung der streitigen Zeit als Beschäftigungszeit im Sinn des § 16 FRG scheidet aus, weil den geltend gemachten weiteren drei Kalendermonaten kein realer Zeitraum einer Beschäftigung entspricht. Die Zeiträume sind nicht mit einer tatsächlich verlängerten, über zwölf Monate hinausgehenden jährlichen Arbeitsleistung verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992, Az.: 13 RJ 9/91). |
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| | Die geltend gemachte höhere Bewertung kann auch nicht auf andere Weise zu einer Erhöhung der dem Kläger gewährten Rente führen. Insb. lässt es das FRG nicht zu, die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten rentenrechtlich höher zu bewerten. Gemäß § 256b Abs. 1 SGB VI werden für glaubhafte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für das Kalenderjahre einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche (Nr.2) für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Mithin ist im Rahmen des Einordnungssystem der §§ 22 Abs. 1 FRG, 256 b Abs. 1 SGB VI nur maßgebend auf die Qualifikationsgruppe und den jeweiligen Wirtschaftsbereich abzustellen. Dass die Tätigkeit in Rumänien wie klägerseits vorgetragen mit besonderen Belastungen verbunden war, führt hiernach nicht zu einer höheren Bewertung mit Entgeltpunkten bei deren Anrechnung im deutschen Rentenversicherungssystem. |
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| | Eine weitergehende Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 eingefügten Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) nicht möglich, da die Rente nach dem 30. Juni 2000 begonnen hat. |
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| | Diese Regelung steht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: L 13 R 1631/08) in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom Beschlusses vom 13. Juni 2006 (Az.: 1 BvL 9/00). Auch das BSG hat zuletzt die Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG als nicht verfassungswidrig angesehen (vgl. Terminsbericht 58/09 vom 22. Oktober 2009 über die Entscheidung des BSG vom 20. Oktober 2009, Az.: B 5 R 38/08 R). |
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| | Mithin ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rentenbescheid vom 14. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist unter anderem dann zu bejahen, wenn an einer Berufung festgehalten wird, deren offensichtliche Aussichtslosigkeit jeder verständige Dritte erkennen kann (Bundesverfassungsgericht Beschlüsse v. 11. Dezember 2001, 1 BvR 1821/01 und 18. September 2000, 2 BvR 1407/00; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009, L 5 AL 293/08, alle veröffentlicht in Juris). Der Kl. hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2009 ausführlich dargelegt hat, dass für das Begehren eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist dem Kläger deutlich gemacht worden, dass sein Begehren eine Besserstellung gegenüber denjenigen Versicherten darstellen würde, die insbesondere in den Nachkriegsjahren in Deutschland selbst unter schwersten Bedingungen arbeiten mussten und deren Arbeitsleistung lediglich unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen bewertet werden. Trotz der Einsicht, dass eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist und des Hinweises des Vorsitzenden auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung, hat der Kläger das Berufungsverfahren weitergeführt. Aufgrund der missbräuchlichen Fortführung des Rechtsstreits und die notwendig gewordene Entscheidung des Senats sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten entstanden. Der Senat hält es für ausreichend und angemessen, den Mindestbeitrag gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG, mithin 225,00 EUR, festzusetzen. |
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