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| | 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten zulässig. |
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| | Eine von dem Beklagtem vorzunehmende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers stellt mangels verbindlicher Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG dar. Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, während eines bestimmten Zeitraumes an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen. Die Dienstleistungspflicht wird durch den Dienstplan nach Zeit und Ort konkretisiert. Das bei der Dienststelle des Klägers geführte Arbeitszeitkonto des Klägers legt dabei nicht die von ihm zu erbringende, nach den maßgebenden beamtenrechtlichen Bestimmungen ohnehin nicht ausdrücklich vorgesehene Jahresarbeitszeit fest, sondern enthält in monatlicher nachträglicher Aufgliederung - quasi buchhaltungstechnisch - lediglich die Dokumentation der vom Kläger als Beamter im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Wechselschichtdienst tatsächlich erbrachten Arbeitszeitstunden und unter Einbezug weiterer Rechengrößen die Information über die jeweils nach Auffassung des Beklagten noch verbleibende Solljahresarbeitszeit, anhand derer die weitere verpflichtende Dienstplangestaltung zur Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers vorgenommen wird (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) vom 29.11.2005 in Verb. mit Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Arbeitszeit der Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg - VwV-AZPol - vom 21.01.1999 ). Ein Ausgleich überobligatorischer (regelmäßiger) Arbeitszeit ist auch nach wie vor möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14/03 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 40 = IÖD 2005, 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, juris). Das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). |
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| | 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto als regelmäßig geleistete Arbeitszeit nicht zu. Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stellt keine beamtenrechtliche Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitvorschriften dar. |
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| | 2.1 Die regelmäßige Arbeitszeit – eine auf Ausnahmefälle beschränkte Mehrarbeitsverpflichtung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nach § 90 Abs. 2 Satz 1 LBG steht hier nicht im Streit - der Landesbeamten beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 AzUVO im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden, wobei nach § 7 Abs. 1 AzUVO ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist. Hierdurch wird der bereits in § 34 Satz 1 BeamtStG (so auch noch in § 73 Satz 1 LBG) enthaltene, mit dem Lebenszeitprinzip korrespondierende hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Beamte verpflichtet ist, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, dahin konkretisiert, dass der Beamte sich seinem Hauptamt mit seiner Arbeitskraft im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1970 - II C 87.65 -, Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 1; Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, a.a.O.). Dies gilt danach auch dann, wenn - wie hier – nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AzUVO eine von § 10 Abs. 1 AzUVO abweichende Regelung der feststehenden Arbeitszeit erfolgt und der Beamte etwa im Wechselschichtdienst im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten muss. |
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| | 2.2 Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Beamte Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zu leisten hat. Maßgebend sind Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme. Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1982 - 2 C 49/80 -, ZBR 1983, 126; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29/09 -, juris). Zum Dienst in diesem Sinne gehört danach etwa auch die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger, z.B. als Polizeibeamter (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 C 56/86 -, BVerwGE 77, 250). |
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| | Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit gehören hingegen grundsätzlich nicht sonstige geringere Beanspruchungen des Beamten im Zusammenhang mit seinem Dienst. Dazu zählen - auch wenn insoweit in gewissem Rahmen Dienstunfallschutz besteht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003 - 4 S 2569/01 -, IÖD 2003, 140) - insbesondere Wegezeiten zur und von der Dienstleistung. Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43/90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3 = ZBR 1990, 264; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8/92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64 = ZBR 1994, 254 = PersR 1994, 76), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26/79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20 = RiA 1982, 137; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47/80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24 = RiA 194, 21, 22). Auch die sog. Rufbereitschaft- also wenn der Beamte sich innerhalb eines gewissen Bereichs zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren, dem Dienstherrn jeweils nur anzuzeigenden Ort für einen Abruf zur alsbaldigen Dienstaufnahme bereitzuhalten hat -ist kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 20/82 -, DÖD 1985, 218 = Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6, m.w.N.). |
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| | 2.3 Ausgehend hiervon gehören das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor und nach dienstplanmäßigem Schichtbeginn oder- ende nicht zur Arbeitszeit im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts, auch wenn das Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung bereits bei Dienstantritt bis Dienstende (Beginn und Ende der jeweiligen Wechseldienstschicht) durch § 94 Abs. 1 LBG in Verb. mit Nrn. 11, 69 der Allgemeinen Dienstvorschrift für den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg - PDV 350 (BW) - angeordnet sein sollte (vgl. auch Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu den Trageregelungen für die Dienstkleidung der Polizei des Landes Baden-Württemberg (VwV-Anzugsbestimmungen) vom 10.09.1998 sowie die auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 LBG erlassene Verordnung des Innenministeriums über Dienstkleidung der Polizeibeamten - PolDKlVO - vom 21.12.2000 und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Polizeidienstkleidungsverordnung und zum Bekleidungswesen der Polizei - VwV-PolDKlVO - vom 21.12.2000 i.d.F.d. VwV vom 27.07.2007 ). Dies folgt ohne weiteres aus dem geringen Grad einer hierdurch erfolgenden dienstlichen Inanspruchnahme, die - anders als etwa die Übergabe und die Übernahme der Dienstgeschäfte und der Führungs- und Einsatzmittel nach Nrn. 66 und 67 PDV 350 (BW) - über diejenige bei allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht hinausgeht und sich zudem bei den einzelnen Polizeibeamten völlig unterschiedlich gestalten kann. So steht es dem einzelnen Polizeibeamten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in allgemeiner Handhabung von Nr. 2. VwV-Anzugsbestimmungen frei, die Uniform auf dem Weg von und zu der Arbeit zu tragen, was einschließt, auch nur Teile der Uniform (z.B. Hemd, Hose, Pullover oder Schuhe) bereits zuhause anzulegen und erst zuhause wieder abzulegen. |
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| | 2.4 Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil vergleichbare Verrichtungen, soweit sie während der regelmäßigen oder abweichend festgelegten Dienstzeit anfallen, auf die Arbeitszeit voll angerechnet werden, wie etwa das Anlegen entsprechender Sicherheitskleidung für bestimmte Tätigkeiten (Polizeitaucher, Polizeireiter, Kradfahrer). Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, für deren Wahrnehmung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen eine besondere, anstelle der normalen Dienstkleidung tretende Schutzkleidung zwingend erforderlich ist und deshalb ihr Tragen zum Kernbereich der dem Beamten übertragenen Dienstobliegenheiten zählt (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, BAGE 96, 45). |
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| | 2.5 Allerdings braucht der Beamte nach Vorstehendem dem Dienstherrn nicht gewissermaßen "rund um die Uhr" zur Verfügung zu stehen, sondern er hat sich zwar mit voller Hingabe, aber nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit seinem Beruf zu widmen. Dem entspricht es, dass der Dienstherr vom Beamten ohne einen angemessenen Ausgleich nicht völlig unbegrenzt Zeitaufwand für mit dem Dienst zwar zusammenhängende, aber die Schwelle zur arbeitszeitrechtlichen Inanspruchnahme nicht überschreitende Verrichtungen erwarten darf. Dem stünde der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG; so auch noch § 98 LBG) entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1987 - 2 C 14/85 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 78 = ZBR 1987, 275, zum Ausgleich für nicht als Dienstzeit angerechnete Reisezeiten im Schutz- und Begleitdienst; Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7/78 -, BVerwGE 59, 45 = ZBR 1980, 345, zum Freizeitausgleich für Rufbereitschaft). Einen Anhaltspunkt für die Bestimmung dieser Grenze bietet die Entscheidung des Gesetzgebers in § 90 Abs. 2 LBG, wonach der Beamte erforderlichenfalls bis zu 5 Stunden im Monat Arbeitszeit, d.h. Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts, ohne Ausgleich zusätzlich zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 80/81 -, ZBR 1983,126). Es liegt auf der Hand, dass mit der wesentlich geringeren Inanspruchnahme durch das An- und Ablegen der Polizeiuniform vor und nach Schichtbeginn oder -ende diese Grenze bei durchschnittlich etwa 18 Wechseldienstschichten im Monat nicht erreicht wird. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass den Wechselschichtdienst leistenden Polizeibeamten je Schicht eine den Einsatzbedingungen anzupassende Pause von (höchstens) 30 Minuten zugebilligt wird, die abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 AzUVO in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Außerdem dürfen Polizeibeamte, die auf dem Weg von und zur Arbeit ihren Dienstanzug tragen, öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzen. |
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| | Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (sog. Polizeizulage; derzeit in der Fassung der Anlage 1h zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2009/2010 - BVAnpG BW 2009/2010 - vom 19.10.2009 ) erhält. Durch sie wird den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes und den dadurch auftretenden typischen Erschwernissen, für die kein sonstiger Ausgleich vorgesehen ist, Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1982 - 2 C 49/80 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 2 = DVBl. 1982, 1190). Hierzu zählt nach ihrem Sinn und Zweck auch die Inanspruchnahme des Polizeivollzugsbeamten durch das An- und Ablegen der Dienstkleidung, die im Dienst zu tragen ist. |
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