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Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, da das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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1. Die Klage ist allerdings nicht schon etwa deshalb unbegründet, weil die Kläger bei der Beklagten keinen Antrag auf die nunmehr geltend gemachten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gestellt hätten. Ursprünglich haben sie im Antragsformular zwar angegeben, dass sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit begehren. Hierbei hat es sich indes um ein offenkundiges Versehen gehandelt. Wie sich aus dem Schriftverkehr zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und der Behörde eindeutig ergibt, haben sie der Sache nach von Anfang an nur einen humanitären Aufenthaltstitel begehrt. Diese Auslegung ihres Antrags ist auch sachgerecht, da ein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen - z. B. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Familiennachzug - offenkundig nicht in Betracht kommt. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht die Klage ausgelegt und in den Entscheidungsgründen ausschließlich geprüft, ob den Klägern ein Titel aus humanitären Gründen erteilt werden kann. Bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag handelt es sich demzufolge nicht um eine Klageänderung, sondern nur um eine Konkretisierung des schon ursprünglich geltend gemachten Begehrens.
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2. Die Kläger haben jedoch in der Sache weder einen Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 23 AufenthG noch nach § 104a AufenthG; auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
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a) Die Kläger erfüllen weder die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung nach § 23 AufenthG noch die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG. Sowohl Nr. I.1.1 der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 als auch § 104a Abs. 1 AufenthG verlangen zu den jeweiligen Stichtagen am 17.11.2006 bzw. 1.7.2007 einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht, da sie das Bundesgebiet verlassen und versucht haben, auf Dauer nach Frankreich auszureisen, und sich damit im Zeitpunkt ihres dortigen Aufgreifens am Bahnhof von Verdun außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben. Zwar sind nach Nr. I.1.1 der Bleiberechtsregelung vom 20.11.2006 kurzfristige erlaubte Auslandsreisen unschädlich. Dasselbe galt nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Stand: 17.12.2007) bei § 104a Abs. 1 AufenthG (Nr. 2.3); diese Regelung ist in der mittlerweile verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz allerdings nicht aufgegriffen worden. Bei der Ausreise der Kläger im Juni oder Juli 2005 hat es sich nicht um eine derartige für die Erfüllung der ununterbrochenen Aufenthaltszeit unschädliche kurzfristige erlaubte Auslandsreise gehandelt. Eine solche setzt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung zum einen voraus, dass es sich um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt im Ausland handelt, nicht aber um eine Ausreise auf Dauer, bei der eine Rückkehr ins Bundesgebiet nicht oder nicht in absehbarer Zeit geplant ist. Zum anderen kann von einer erlaubten Ausreise nur dann gesprochen werden, wenn sie in Kenntnis und mit Billigung der Behörden erfolgt.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Ausreise der Kläger im Juni oder Juli 2005 auf Dauer erfolgen sollte. Die am 13.6.2005 - oder nach dem Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 -erfolgte Auflösung ihres Haushalts und ihr darauffolgendes Untertauchen belegen, dass sie das Bundesgebiet dauerhaft verlassen wollten. Dies hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt und angegeben, aus Angst vor einer drohenden Abschiebung hätten sie das Bundesgebiet endgültig verlassen wollen; sie seien aus dem Wohnheim ausgezogen und hätten ihren Hausstand aufgelöst. Wie lange sich die Kläger genau in Frankreich aufgehalten haben und zu welchem exakten Datum sie ihre Wohnung aufgelöst haben, ist angesichts dessen nicht entscheidungserheblich.
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Zum anderen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die Ausreise der Kläger nach Frankreich in Kenntnis und mit Billigung der Behörden erfolgt sein könnte. Wie der Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, erfolgte das Untertauchen und die anschließende Ausreise der Kläger ohne seine Kenntnis und erst Recht ohne seine Billigung.
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Als unschädlich kann der Auslandsaufenthalt der Antragsteller auch nicht unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 85 AufenthG angesehen werden (vgl. allg. zu diesem Problemkreis: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.10.2009 – 11 S 1911/09 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 31.1.2008 - 4 K 36/08 - NVwZ-RR 2008, 646; Bayer. VGH, Beschluss vom 4.8.2009 – 19 ZB 09.1510 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 3.3.2008 - W 7 K 07.861 - juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 104a Rn. 13). Danach können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. In der Kommentarliteratur wird allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten, dass keine Unterbrechung des Aufenthalts eintritt, wenn der Ausländer erfolglos versucht hat, seiner Ausreisepflicht freiwillig durch Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat nachzukommen; finde er dort keine Aufnahme und kehre im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurück, so handele es sich lediglich um einen gescheiterten Versuch der Aufenthaltsaufgabe, der nicht zur Unterbrechung führe (so HK-AuslR/Fränkel, § 104 a AufenthG Rn. 9). Schon der gedankliche Ansatzpunkt dieser Auffassung trifft jedoch nicht zu, denn nach § 50 Abs. 4 AufenthG kann ein Ausländer seiner Ausreisepflicht durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur dann genügen, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Dies war bei den Klägern nicht der Fall. Weiter scheidet eine Anwendung des § 85 AufenthG hier deshalb aus, weil dieser nicht die Unterbrechung des Aufenthalts als solchen, die hier im Raum steht, sondern nur dessen Rechtmäßigkeit betrifft. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte diese Vorschrift beispielsweise dann zur Anwendung kommen, wenn ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt oder ein Pass ungültig geworden ist (BT-Drucks. 15/420, S. 97), also mit anderen Worten, wenn wegen einer Nachlässigkeit in formaler Hinsicht eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eintritt. Damit ist aber der Fall des Untertauchens und der anschließenden illegalen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vergleichbar. Auch Sinn und Zweck der Bleiberechtsregelung und des § 104a Abs.1 AufenthG stehen einer entsprechenden Anwendung des § 85 AufenthG entgegen. Der Zweck der Normen, langjährig geduldete Ausländer zu begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202 zu § 104a AufenthG), spricht dafür, grundsätzlich einen ununterbrochenen Aufenthalt zu verlangen und nur erlaubte kurzfristige Auslandsreisen etwa zu Besuchszwecken als unschädlich anzusehen. Gerade im Hinblick darauf, dass bei ausländischen Staatsangehörigen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, lediglich eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren gefordert wird, lässt sich die Zulassung einer bis zu einjährigen Unterbrechung des Aufenthalts mit der gesetzgeberischen Intention nicht vereinbaren.
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b) Schließlich kommt auch ein Anspruch der Kläger aus § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Ihre Abschiebung ist nicht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Dieses Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 -InfAuslR 2007, 275).
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Offen bleiben kann, ob der Schutzbereich des Rechts der Kläger auf Achtung des Privatlebens eröffnet ist, obwohl ihr Aufenthalt niemals legalisiert worden war. Allerdings neigt auch der Senat der Auffassung des 11. Senats des erkennenden Gerichtshofs zu (vgl. z.B. Beschluss vom 5.2.2009 – 11 S 3244/08 - juris), wonach es im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK wohl nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte.
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Jedenfalls würde hier eine Beendigung des Aufenthalts der Kläger keinen (rechtswidrigen) Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen. Denn Art. 8 EMRK darf nicht so ausgelegt werden, als verbiete er eine Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist.
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Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Weder lässt sich sagen, dass sie faktisch als Inländer angesehen werden können, weil sie in Deutschland verwurzelt wären, noch sind sie von ihrem Heimatland vollständig entwurzelt.
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Für die Kläger zu 1 und 2 spricht zwar, dass sie sich seit 1999 - soweit ersichtlich straffrei - im Bundesgebiet aufhalten und dass sie die deutsche Sprache beherrschen; die minderjährigen Kläger zu 3 bis 5 sind sogar im Bundesgebiet geboren. Sonstige nennenswerte Integrationsleistungen fehlen aber. Deshalb ist nicht von einer weit reichenden Verwurzelung in Deutschland auszugehen. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration lässt sich nicht feststellen. Erst seit Kurzem sind sie in der Lage, durch mehrere ungelernte Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ein langfristig angelegtes Vollerwerbsverhältnis können die Kläger aber nicht vorweisen. Zwar beträgt der Umfang der Beschäftigung des Klägers zu 1 bei M. D. seit Juni 2009 mittlerweile 170 Stunden monatlich. Der daraus erzielte Verdienst genügt für sich allein genommen indes auch zusammen mit dem Kindergeld immer noch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie. Auch wenn in den letzten Jahren ihre Bemühungen um eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts anzuerkennen sind, genügen die ausgeübten Tätigkeiten - überwiegend in Teilzeitarbeitsverhältnissen oder als geringfügig Beschäftigte - als ungelernte Arbeitskräfte nicht für die Annahme einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verwurzelung. Weitere besondere Integrationsleistungen wie die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen liegen nicht vor. Weiter ist mit hohem Gewicht zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Kläger - abgesehen von den Aufenthaltsgestattungen während der Dauer ihrer erfolglosen Asylverfahren - nie legalisiert war, es also an einer „Handreichung des Staates“ und einem rechtlich geschützten Vertrauen darauf, dauerhaft im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, fehlt. Abschiebestopperlasse allein konnten dieses Vertrauen zumindest während der Aufenthaltsdauer der Kläger im Bundesgebiet nicht begründen. Schließlich haben die Kläger durch ihren auf Dauer angelegten Versuch der Übersiedlung nach Frankreich im Juni/Juli 2005 selbst deutlich gemacht, dass sie sich in der Bundesrepublik nicht fest „verwurzelt“ fühlen. Anders ist es nicht zu erklären, dass sie bereit waren und versucht haben, Deutschland freiwillig - wenn auch nach ihrem Vortrag aus der (unbegründeten) Angst vor einer Abschiebung heraus - zu verlassen und sich in die Lebensverhältnisse eines anderen Landes – Frankreich - einzufügen.
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Eine vollständige Entwurzelung liegt ebenfalls nicht vor. Die Kläger zu 1 und 2 haben den überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Nachdem diese noch nicht von den Lebensverhältnissen im Kosovo entfremdet sind, muss von ihnen auch erwartet werden, dass sie ihre noch jungen minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, von denen nur das Älteste mittlerweile in Deutschland die Schule besucht, bei der sicher nicht einfachen Eingliederung in die Lebensverhältnisse im Kosovo und dem Erwerb der albanischen Sprache unterstützen werden. Die minderjährigen Kläger zu 3 bis 5 teilen insoweit das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, auch wenn dies für sie eine nicht unerhebliche Härte bedeuten wird.
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Sollte das Vorbringen der Kläger (auch) so zu verstehen sein, dass sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend machen möchten, weil sie meinen, menschenwürdige Lebensverhältnisse seien für Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo nicht gewährleistet, könnten sich jedenfalls die Kläger zu 1 und 3 bis 5 hierauf im vorliegenden Verfahren wegen der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen. Denn insoweit machen sie in der Sache zielstaatsbezogene Gesichtspunkte im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG geltend. Liegt hierzu eine negative Statusfeststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Ein Ausländer kann die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine zielstaatsbezogene Gefahrensituation stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung wie hier abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192 = NVwZ 2006, 1418; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.4.2007 - 11 S 1035/06 - juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.9.2007 - 11 LB 69/07 - DVBl. 2007, 57).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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