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| | Die Klage ist zulässig; sie ist indessen nicht begründet. |
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| | Der angefochtene Bescheid vom 17. August 2004 und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2005 sind rechtmäßig. Das HZA hat die streitbefangenen LED-Backlights zutreffend unter der Unterposition 9405 4039 KN eingereiht und den hierfür vorgesehenen Zoll nacherhoben. |
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| | 1. Nach den AV 1 sind maßgeblich für die Einreihung von Waren in die KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und -- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist -- die in den anderen Vorschriften der AV getroffenen Regelungen. Auf der Grundlage der AV 1 hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit sei das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind (vgl. die Urteile vom 16. September 2004 C-396/02 -- DFDS --, Slg. 2004, I-8439, Rz. 27; vom 08. Dezember 2005 C-445/04 -- Possehl Erzkontor --, Slg. 2005, I-10721, Rz. 19; und vom 08. Juni 2006 C-196/05 -- Sachsenmilch -- Slg. 2006, I-0000, Rz. 22; sowie den Beschluss vom 09. Januar 2007 C-40/06 -- Juers Pharma -- Slg. 2007, I-00055 Rz. 21). |
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| | 2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die streitbefangenen Waren in die Unterposition 9405 4039 KN einzureihen. Denn bei den LED-Backlights handelt es sich um Beleuchtungskörper, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. |
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| | a) Ein LED-Backlight ist ein Beleuchtungskörper im Sinne der genannten Position. Es enthält nach dem unstreitigen und durch eine Demonstration der Funktionsweise in der mündlichen Verhandlung bestätigten Vortrag der Klägerin Lichtquellen (2 Leuchtdioden), die an Kunststoffteilen befestigt sind und zur Hintergrundbeleuchtung von LCD dienen. Damit erfüllen die LED-Backlights die Merkmale eines Beleuchtungskörpers, dessen Einreihung in die Position 9405 von weiteren positiven Voraussetzungen nicht abhängig ist. Die dortige Einreihung setzt nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS; dort 02.0) weder die Verwendung eines bestimmten Stoffes noch einer bestimmten Lichtquelle voraus. |
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| | Da die in den Backlights enthaltenen Leuchtdioden elektrische Energie in Licht umwandeln, handelt es sich dabei um elektrische Beleuchtungskörper. Nachdem für diese keine derjenigen Unterpositionen zu 9405 KN einschlägig ist, die die Ware konkreter umschreiben, hat die Einreihung bei den „anderen elektrischen Beleuchtungskörpern“, und zwar unter der Unterposition 9405 4039 KN zu erfolgen. |
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| | b) Die Position 9405 KN ist allerdings nach ihrem Wortlaut nur unter der weiteren Voraussetzung einschlägig, dass die einzureihende Ware „anderweit weder genannt noch inbegriffen“ ist. Sie findet dementsprechend keine Anwendung, wenn eine der in Kapitel 85 KN genannten Waren einzureihen ist (vgl. auch Anm. 1 f) zu Kap. 94 KN). Insbesondere die von der Klägerin postulierte Einreihung in Position 8541 KN würde einer Einreihung unter Position 9405 KN entgegen stehen. Die LED-Backlights werden indessen von der Position 8541 KN nicht erfasst. Sie sind dort weder genannt noch inbegriffen. |
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| | Position 8541 KN gilt nach ihrem Wortlaut für folgende Waren: |
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| | „Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle“. Diese Definition enthält vier Gruppen von elektrischen Waren oder Teilen davon, deren Arbeitsweise auf je verschiedenen Eigenschaften bestimmter halbleitender Materialien beruht. |
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| | Die LED-Backlights gehören weder zur ersten oder zweiten noch zur vierten Gruppe (Hinweis auf die Ausführungen in den ErlHS zu Position 8541 und die dort enthaltenen beispielhaften Aufzählungen). Nach der Warenbeschreibung sowie dem -- vom beklagten HZA nicht bestrittenen -- Vortrag der Klägerin enthalten die LED-Backlights allerdings aus Halbleiterbauelementen bestehende Leuchtdioden. Das sind Waren der dritten in der Positionsbeschreibung zu 8541 KN genannten Gruppe, was eine Einreihung in die Position 8541 KN nahelegen würde. Indessen sind die LED-Backlights mit der Bezeichnung „Leuchtdioden“ nur unvollständig umschrieben. Die Leuchtdioden sind nämlich nur ein Teil der als LED-Backlight bezeichneten Ware. Diese besteht nicht nur aus Leuchtdioden, sondern auch aus einer Kunststoffplatte, auf der die Dioden befestigt sind, sowie einer Kunststoffabdeckung. Diesen Kunststoffelementen kommt nicht nur die Funktion einer Halterung oder Befestigungsmöglichkeit für die Dioden zu; sie sollen vielmehr durch ihre Formung auch den Lichtstrom lenken und das Lichtfeld begrenzen. |
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| | Konnten danach die LED-Backlights nach dem Wortlaut der Position 8541 KN dort nicht eingereiht werden, sondern sind sie in Position 9405 KN einzureihen, dann war auch der für Waren dieser Position vorgesehene Zoll zu erheben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob es innerhalb der EU tatsächlich Hersteller gibt, die durch die Erhebung eines Einfuhrzolls geschützt werden müssten. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe erfüllt ist. |
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