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| | Die 75 und 72 Jahre alten Kläger (Kl) sind Rentner und erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. |
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| | In ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für das Jahr 2006 beantragten sie, insgesamt 10.472 EUR Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen. Hierbei handelte es sich um folgende Aufwendungen (lt. Anlage zur ESt-Erklärung; ESt-Akte, Bl 3): |
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Praxisgebühren X |
10.00 |
Praxisgebühren Y |
40,00 |
Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten lt. Tippstreifen |
3.185,92 |
Brille, Y |
478,00 |
Brille, X |
940,00 |
Kreisklinik Z |
25,88 |
, medizinisches Gerät, Abschreibung 3 Jahre |
49,50 |
Kur in A vom 24.09. - 08.10.06 |
2.697,50 |
Sauerstofftherapie für Herrn und Frau XY |
1.790,00 |
in B vom 21.10. - 24.10.06 |
474,40 |
in B vom 26.11. - 03.12.06 |
779,88 |
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| | Die Kl legten dem Beklagten (Bekl) zusammen mit anderen Belegen jeweils eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes C vom 26. Juni 2006 vor, in denen ihnen dieses „für Zwecke der Anerkennung der Aufwendungen für eine Kur nach § 33 Einkommensteuergesetz“ jeweils bescheinigte, dass die Durchführung einer Kur im heilklimatischen Luftkurort D (Thüringen) für die Dauer von drei Wochen für notwendig erachtet wird, da chronische Erkrankungen vorliegen und die Behandlungsmöglichkeiten am Heimatort nicht ausreichen, um einen anhaltenden Heilungserfolg zu gewährleisten. |
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| | Unter „Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten lt. Tippstreifen“ (Summe 3.185,92 EUR) addierten die Kl sowohl Kosten für Rezeptzuzahlungen als auch Kosten für Arznei- und sonstige Stärkungspräparate, die nicht aufgrund ärztlicher Verordnung gekauft worden sind, auf. |
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| | Der Bekl anerkannte von den geltend gemachten Kosten im ESt-Bescheid vom 9. Oktober 2007 lediglich einen Betrag von 76 EUR (Praxisgebühren und Kreisklinik Z) und berücksichtigte so unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung die beantragten Krankheitskosten im Ergebnis nicht. Die zumutbare Eigenbelastung errechnete der Bekl mit 3.376 EUR (6 % von 56.283 EUR). |
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| | Der Einspruch der Kl blieb in der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 erfolglos. |
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| | Dagegen erhoben die Kl Klage, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Anerkennung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung weiter verfolgen. |
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| | Im Verlauf des Klageverfahrens erkannte der Bekl weitere Krankheitskosten für Rezeptzuzahlungen und verordnete Medikamente in Höhe von insgesamt 1.158,62 EUR sowie die Aufwendungen für die Brillen in Höhe von 1.418,00 EUR dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an. Der Bekl änderte den ESt-Bescheid für 2006 jedoch nicht, da diese Kosten von insgesamt 2.576,62 EUR zusammen mit den bisher schon berücksichtigen Kosten die zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 3.376 EUR weiter nicht überstiegen. |
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| | Des Weiteren legte der Bekl ein Schreiben des Gesundheitsamtes C vom 15. Juli 2009 vor, worin dieses aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bekl Nachstehendes mitteilt (Finanzgerichts-[FG]-Akte, Bl 144): |
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| | „Aufgrund der bei dem Ehepaar vorliegenden Erkrankungen ist der Kurort A aufgrund der dortigen Heilanzeigen angezeigt. Amtsärztlicherseits wäre also zwar der Kurort, jedoch die abweichende Kurdauer von nur 2 Wochen als zu kurz erachtet worden, da aus amtsärztlicher Sicht eine Kurdauer von 3 Wochen, wie in allen gleich gelagerten Fällen auch, als notwendig erachtet worden wäre. …“ |
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| | Die Krankenkasse der Kl, die W.., teilte auf Nachfrage der Berichterstatterin mit, dass die Kl vom 24. September bis 8. Oktober 2006 eine ambulante Vorsorgekur in A durchgeführt hätten und hierfür vom Kurmittelzentrum Heilmittel für die Klin in Höhe von 193,85 EUR und für den Kl in Höhe von 252,17 EUR mit der Kasse abgerechnet worden seien. Einen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung habe die W.. nicht gezahlt. Eine Begutachtung bzw. Genehmigung der Kur durch den medizinischen Dienst der W.. habe nicht stattgefunden (FG-Akte, Bl 184 f.). |
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| | Die Kl tragen im Wesentlichen vor, die verordnete Kur in D hätten sie abbrechen müssen, nachdem sich erst nach ihrer Anreise herausstellte, dass das Kurhaus wegen Umbau geschlossen gewesen sei und die verantwortliche Kurärztin wenige Tage nach ihrer Ankunft ihren Jahresurlaub antreten würde. Deshalb sei es erforderlich gewesen, später die Kur in A durchzuführen. Die Kurärztin in D habe ihnen empfohlen, die Kur zu verschieben. Dies sei aber für die Kl nicht mehr möglich gewesen, weil sie in Unkenntnis der Gegebenheiten bereits ein Zimmer gebucht hätten und somit bei einer Abreise finanzielle Verluste hätten hinnehmen müssen. |
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| | Im Übrigen ginge die Wahl des Kurorts D bei der amtsärztlichen Begutachtung auf die Angaben der Kl zurück. Sie hätten D zuvor besichtigt und den Ort dann dem Amtsarzt gegenüber - dem der Ort offensichtlich nicht bekannt gewesen sei - angegeben. |
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| | Die Kur in A sei in Abstimmung mit der Krankenkasse angetreten worden. Diese habe auch die Behandlungskosten weitgehend übernommen. |
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| | Die in A durchgeführte Sauerstofftherapie sowie die Kuraufenthalte in B seien ebenso medizinisch notwendig gewesen. Die Aufenthalte in B gingen darauf zurück, dass sich der Gesundheitszustand des Kl oftmals so schnell verändere, dass dieser schnell Maßnahmen ergreifen müsse, um Linderung zu erfahren. |
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| | Bezüglich der Anschaffung des Wasserionisierers Quantomed verwiesen sie darauf, dass das Gerät mit Privatrezept vom 5. Oktober 2006 verordnet worden sei. Dessen medizinische Notwendigkeit sei mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2008 vom Kurarzt nochmals bestätigt worden. |
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| | Die Kl beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 9. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 dergestalt zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 10.395,08 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. |
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| | Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Er trägt unter Berufung auf seine Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor, nicht rezeptpflichtige Medikamente und Stärkungsmittel seien nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie nach Gegenstand und Menge spezifiziert verordnet worden seien. |
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| | Für die Anerkennung der Kuraufenthalte der Kl in A und B hingegen fehle es an dem für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme zwingend erforderlichen, vor Beginn der Maßnahme ausgestellten, amtsärztlichen Attest. |
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| | Schließlich könnten die Kosten für die Sauerstofftherapie sowie für die Anschaffung des Wasserionisierers nicht steuermindernd berücksichtigt werden, weil hierzu ebenfalls ein im Voraus erstelltes amtsärztliches Attest erforderlich sei. Es handle sich um (noch) nicht von der medizinischen Wissenschaft anerkannte Heilmethoden, weshalb die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen nur durch das Attest feststellbar sei. |
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