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| | Streitig ist, ob die Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils als Werbungskosten im Streitjahr 2007 abgezogen werden können. |
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| | Der Kläger übte bis zum 30. April 2007 eine Tätigkeit als Technischer Lehrer im Bereich Berufsvorbereitung-Farbtechnik in der xxx Schule in X aus und bezieht seit dem 1. Mai 2007 Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger hatte im Streitjahr 2007 seinen Wohnsitz in Y in Frankreich. |
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| | Die Einkommensteuererklärung 2007 des Klägers, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist am 4. August 2008 beim Beklagten eingegangen. Im Rahmen der Anlage N wurden unter anderem folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht: |
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| Gesamtkosten 1.909,50 Euro |
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| Aufwendungen Werkstatt/Tonfeldstudio |
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| | Der Kläger hielt sich vom .... bis ... 2007 zur Kur in Z auf. Dr. med. C, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie, kam am 14. Dezember 2006 nach einer ambulanten fachärztlichen Untersuchung des Klägers zur Diagnose wie folgt: |
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| „-Akute Lumbago mit Bandscheibenreizung und Lumboischialgie re., |
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| - teilfixierte Kyphose nach abgelaufenem M. Scheuermann, rez. BWS-Blockierung.“ |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben von Dr. med C vom 14. Dezember 2006 Bezug genommen. In dem Kurbericht vom .... 2007 (Blatt 20 der Gerichtsakte), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wird unter 2. Diagnosen, 3. Kurmaßnahmen und Kurverlauf und 4. interkurrente Erkrankungen aufgelistet: |
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| | „2.) Akute Lumboischialgie, deg. Lumbalsyndrom, chron. rez. Cervicobrachialgie. |
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| | 3.) Der Patient führte in Z eine ambulante Badekur durch. Er erfolgten physikalische Behandlungsmaßnahmen mit Wasseranwendungen, Thermalbädern, Fango, physiotherapeutische Behandlungseinheiten zur Wiedererlangung des Muskelgleichgewichtes, BGM zur Gewebelockerung sowie Schlingentischbehandlungen. |
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| | 4.) Es erfolgten orthopädische Behandlungen mittels neurartikulären Techniken zur Beseitigung von Gelenkfunktionsstörungen, einmal ISG re. ventral und Höhe 4. Rippe bds.“ |
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| | Das Finanzamt berücksichtigte lediglich anteilige Kosten der Kur in Höhe von 163 Euro (Verordnungsgebühr bzw. Arztkosten) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und ließ die übrigen Kosten in dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht zum Abzug zu. |
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| | Mit Schreiben vom 27. Juni 2009, das beim beklagten Finanzamt am 30. Juni 2009 persönlich eingereicht worden ist, legte der Kläger Einspruch gegen den nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009 ein. Der Kläger führt darin unter anderem aus, die Kur habe ausschließlich der Erhaltung der Arbeitskraft gedient. Die Aufwendungen für den notwendigen Praxisraum seien im Hinblick auf die seit vielen Jahren ausgeübte Tonfeld -therapeutische Arbeit, die vom Oberschulamt X und von der Schulleitung gefördert worden sei, bis zum 30. April 2007 anzuerkennen. |
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| | Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vollumfänglich verwiesen. |
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| | Gegen die Einspruchsentscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2009, eingegangen bei Gericht am 23. November 2009, Klage ein. Der Kläger trägt unter anderem vor, das Berufsvorbereitungsjahr beinhalte nur die schwierigsten Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten, seelischen Behinderungen, Gewalt- und Polizeierfahrungen, Schulschwänzen, Ausländerproblematik und vieles mehr. Seine Berufstätigkeit als Lehrer belaufe sich auf fast 40 Jahre. Durch die Arbeit mit diesen schwierigen Menschen habe nicht ausbleiben könne, dass auch sein Gesundheitszustand objektiv und subjektiv in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es hätten sich Arzt- und Behandlungstermine gehäuft. So sei unter anderem von dem Arzt, Dr. med C, eine orthopädische Kur in Z beantragt worden. Diese Kur sei keine banale Badekur gewesen, sondern sei durch den schlechten Gesundheitszustand bedingt gewesen und habe in jeder Hinsicht der Erhaltung der Arbeitskraft gedient. Seit vielen Jahren habe der Kläger Schmerzzustände, Probleme mit der gesamten Wirbelsäule und Bluthochdruck mit Verdacht auf Herzinfarkt, die durch die Stressfaktoren seiner Lehrertätigkeit mit den schwierigsten Schülern verursacht worden seien. Über die psychischen und psychosomatischen Belastungen von Lehrern, die seit Jahrzehnten in schwierigen Klassen unterrichten, gebe es bekannter Weise genügend wissenschaftliche Literatur. Während der Kur habe der Kläger unter der ständigen Aufsicht des Kurarztes Dr. E gestanden. Durch den schlechten Gesundheitszustand sei die Kur sowohl eine heilende als auch vorbeugende Maßnahme gewesen. Es seien hier Krankheitskosten entstanden, die ausschließlich durch den Lehrerberuf - also Berufskrankheit - entstanden seien. Diese Kur habe mit der privaten Lebensführung nichts gemein und sei als Werbungskosten abziehbar. Die Formulierung des Beklagten auf Seite 3, Absatz 2 der Einspruchsentscheidung sei anmaßend und dreist. Diese Kur mit einer „Fitness“, ohne Heilung und Vorbeugung in Verbindung zu bringen, während er mit Schmerzen im Rollstuhl sitze und sämtliche Untersuchungen in Sachen Herzinfarkt und Krankengymnastik, Schlingentisch usw. aushalten müsse, sei willkürlich und menschenverachtend. Diese Willkür werde schon deutlich, als der Beklagte abgestritten habe, dass es sich hier überhaupt um eine ärztlich bejahte Kur gehandelt habe. |
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| | Diese Angelegenheit sowie der Fall Robert Enke zeigten, dass die Gesellschaft, der Öffentliche Dienst mit den Finanzbehörden endlich umdenken und auch Lehren daraus ziehen sollten. Der Kläger könne keine Bürgernähe entdecken. Der Umgang des Beklagten mit Krankheit könne fast Handlungsbedarf in Form einer Untersuchung von Amtsmissbrauch nach sich ziehen. |
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| | Der Kläger sei nach der Kur wieder arbeitsunfähig und damit auch berufsunfähig geworden. Er habe dem psychischen Druck der Schulleitung nicht mehr folgen können und habe zum 1. Mai 2007 den Vorruhestand beantragt. |
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| | Die Darstellung des Beklagten zu den Aufwendungen Praxisraum/Tonfeldarbeit auf Seite 4 und 5 der Einspruchsentscheidung entsprächen nicht der Wahrheit. Er habe über das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport für das Oberschulamt X die vierjährige tiefenpsychotherapeutische Ausbildung „Arbeit am Tonfeld ®“ auf seine Kosten und zum größten Teil in seiner Freizeit besucht. Diese Ausbildung und diese zusätzliche Tätigkeit seien bis zum 1. Mai 2007 Bestandteil seiner nichtselbständigen Tätigkeit für schwierige Schüler der xxx Schule in X gewesen. Ein geeigneter Raum in der Schule für diese therapeutische Arbeit sei zu keiner Arbeit Zeit vorhanden gewesen. Um wenigstens einem Teil der Schüler Hilfestellungen geben zu können, habe der Kläger im eigenen Haus einen 16 qm Praxisraum eingerichtet. |
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| | Er verweise hier auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. August 2003, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 55 usw. Sein Praxisraum sei erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet gewesen und hebe sich auch optisch von den privaten Räumen ab. Dieser Praxisraum sei für eine private Nutzung völlig ungeeignet gewesen. Er sei mit Metallwandregalen ausgestattet gewesen, habe zwei Holzstühle und einen Holztisch. In den Regalen werde Farbe, Pinsel, Karton, Papier, Reinigungsmaterial, Keramik, Glasuren, Jede Menge Tonerde, verschiedene Holztonfelder, Kratzwerkzeuge, Arbeitskittel usw. gelagert. Dieser Praxisraum sei weder als berufliches noch als privates Arbeitszimmer zu gebrauchen. Wegen der starken Schmutz- und Staubentwicklung durch das Tonmaterial gebe es in diesem Raum keine Bücher und Bücherregale, keinen Computer, keinen Büroschrank, keinen Schreibtisch, kein Telefon und keine Aktenordner. Selbst organisatorische oder schriftliche oder verwaltungsmäßige Arbeiten könnten in diesem Praxisraum wegen der Schmutzentwicklung nicht ausgeführt werden. Dieser habe bis zum 1. Mai 2007 ausschließlich der therapeutischen Arbeit mit Schülern der Schule gedient. Er habe kein typisch häusliches Arbeitszimmer. Der letzte Satz auf Seite 5, Absatz 3 der Einspruchsentscheidung des Beklagten sei eine Lüge. Der Kläger habe die Tonfeldtherapie ausschließlich in der Eigenschaft als Technischer Lehrer, also aus beruflich veranlassten Gründen, ausgeführt. Nie habe er während seiner Dienstzeit ehrenamtlich oder für einen Selbstkostenpreis gearbeitet. Der Beklagte führe hier eine empörende Verleumdung aus. Richtig sei, dass er lediglich nach seiner Dienstzeit, also nach dem 1. Mai 2007 kostenlos bzw. ehrenamtlich einige wenige Tonfeldarbeiten begleitet habe, damit der Therapieerfolg von jungen Menschen nicht in Frage gestellt werde. Es sei anzumerken, dass die Einspruchsentscheidung der Beklagten lediglich eingeübt sei. Die aufgeführten Paragraphen seien in seinem Einzelfall unzutreffend. Der Beklagte versuche, ihm steuerlich zu schaden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf alle Schreiben des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| | Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009 dahingehend abzuändern, dass die Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden und die Einkommensteuer 2007 dementsprechend niedriger festgesetzt wird. |
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| | Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Der Beklagte trägt unter anderem vor, der Beklagte verkenne hinsichtlich der Kuraufwendungen nicht, dass die berufliche Belastung im Lehrberuf von besonderen Schwierigkeiten geprägt sei, allerdings könne ein Vergleich mit den - von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannten - typischen Berufskrankheiten nicht angestellt werden. Hinsichtlich der Kosten für den Praxisraum/Tonfeldstudio habe der Kläger zutreffend Einwendungen gegen die steuerliche Zuordnung des als Werkstattraum genutzten und entsprechend ausgestatteten Zimmers erhoben. Im Hinblick auf die Angaben in den Vorjahreserklärungen, in denen jeweils eine Bezeichnung las Arbeitszimmer erfolgt sei, sei das beklagte Finanzamt von einer im Lehrberuf typischen büroähnlichen Ausstattung ausgegangen und habe unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung den Abzug der Kosten versagt. Allerdings bestünden von Seiten des Beklagten vorliegend Zweifel an der für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen ausschließlichen bzw. ausschließlichen beruflichen Nutzung. Der Werkstattraum habe sich im Veranlagungszeitraum 2007 in der von der Schule in X 47 km entfernten Wohnung in Y/Frankreich befunden. Angaben dazu, wie sich die Behandlungen von Schülern vor Ort gestaltet habe, habe der Kläger bisher nicht gemacht. Im Übrigen bezeichne sich der Kläger als Tonfeldtherapeut, wobei die Tätigkeit nach den eigenen Angaben des Klägers im Schreiben vom 25. Mai 2009 aus sozialen Gründen bzw. ehrenamtlich - zum Selbstkostenpreis und ohne Absicht, Gewinne zu erzielen - ausgeübt werde. Gegen eine ausschließlich berufliche Veranlassung spreche auch die Tatsache, dass nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit noch Seminare (5./6. Oktober in O) besucht worden seien. Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten komme daher nicht in Betracht. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich auf die Schreiben des Beklagten verwiesen. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird vollumfänglich auf die Gerichtsakte, die Finanzamtsakten, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Bescheide des Beklagten und das gerichtliche Hinweisschreiben vom 30. April 2010 verwiesen. |
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