| | |
| | Die Klägerin betreibt zwei technische Anlagen, eine Sesselbahn und ein schienengebundenes Fahrgeschäft, in X am Berg B Mit Hilfe schienengeführter Wagen/Schlitten/Rodel, einer sog. „Coaster Bahn“, mit Platz für ein bis zwei Personen, können Personen von der Berg- zur Talstation fahren. Sie legen hierbei eine Distanz von 2,9 Kilometern und einen Höhenunterschied von ca. 400 Metern zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt mit der Coaster Bahn zur Talstation beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit der Sesselbahn werden auch die leeren Rodel wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Seilbahn und der Coaster Bahn sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets. |
|
| | Die Coaster Bahn wird in einem Werbeflyer der Klägerin als „die ... Bahn!“ bezeichnet. Sie beschreibt ihre Bahn wie folgt: |
|
|
|
| | Wegen der Einzelheiten wird auf den Flyer Bezug genommen (Klage-Akten, S. 45). Ein Video auf der Homepage (http://www…….) zeigt eine Talabfahrt. |
|
| | Im Streitjahr 2005 machte die Klägerin handschriftliche Aufzeichnungen über die Aufteilung der Umsätze auf Einnahmen aus Sessellift und Coasterfahrten. Sie buchte alle Tageseinnahmen zunächst auf ein Sammelkonto „Umsätze Lift und Coaster“ (Konto 8100). Sie erfasste die Einnahmen aus den Kombi-Tickets (auch als „Komplett“ bezeichnet) täglich in Listen mit Angaben über die verkaufte Anzahl, Einzel- und Gesamtpreis. Der Gesamtpreis wurde in eine DIN A3-Zusammenfassung übernommen, getrennt nach Tagen und unterschiedlichen Preisen für Kinder, Kinder 10-Karte, 20-Karte, Erwachsene, Erwachsene 10-Karte und 20-Karte. Am Monatsende nahm sie dann die Aufteilung auf Sessellift und Coasterfahrten sowie eine Umbuchung auf die entsprechenden Erlöskonten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai 2010 nebst Anlagen beispielhaft für den Monat November 2005 Bezug genommen (Klage-Akte, S. 61-71). |
|
| | Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 2005, die Umsätze aus der Coaster Bahn in Höhe von xxx EUR (ohne USt) unterlägen als schienengebundene Personenbeförderung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b Umsatzsteuergesetz -UStG-). Die USt hieraus betrage.... EUR. Die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz beliefen sich auf.... EUR (ohne USt), die entsprechende USt auf..... EUR. Außerdem machte sie einen Vorsteuerabzug in Höhe von....... EUR geltend. Sie erklärte auch steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe. |
|
| | Der Beklagte (Bekl) wandte auf alle Umsätze den Regelsteuersatz von 16 % an, erhöhte die USt für die Umsätze mit der Coaster Bahn auf.. EUR und setzte mit Bescheid 2005 vom 3. Januar 2007 die USt 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von.... EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Daraufhin änderte der Bekl die USt-Festsetzung 2005 mit Bescheid vom 7. Februar 2007 auf.... EUR. Er berechnete nunmehr für die Umsätze mit der Coaster Bahn eine USt in Höhe von …….. EUR. Im Übrigen wies er den Einspruch zurück. |
|
| | Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, für einen Teil ihrer Umsatzerlöse sei der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG anzuwenden. Sie erbringe eine sonstige Leistung, eine Beförderungsleistung, da sie mit Hilfe der Coaster Bahn Personen in schienengebundenen Wagen von der Bergstation zur Talstation befördere. Für eine Beförderung reiche eine räumliche Fortbewegung von Personen aus. Die Auslegung dieses Begriffes orientiere sich nicht an dem ursprünglich aus den 60-er Jahren stammenden Zweck für die Einführung der Steuerermäßigung, wie der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs. Die Coaster Bahn diene als Verkehrs- und Transportmittel, um vom Berg in die Talgegend zu gelangen und den Berg sowie die umliegenden Gebiete, Berggasthäuser und Hütten mit der Stadt X zu verbinden. Im Hinblick auf die Infrastruktur des Gebiets komme der Bahn eine gewichtige Bedeutung zu. Im Mittelpunkt ihrer erbrachten sonstigen Leistungen stehe das Beförderungselement neben dem Erlebnisfaktor. Die Fahrt mit der Coaster Bahn stelle infolgedessen kein reines Freizeitvergnügen dar, bei dem allein der Erlebniswert der Fahrt von Bedeutung sei, so wie bei Achterbahnfahrten. Im Übrigen komme es auf den Zweck der Beförderung gar nicht an. Die Argumentation des Bekl, eine Beförderungsleistung komme nicht bei unbemannten Beförderungsmitteln in Betracht, halte der technischen Entwicklung und der Automatisierung nicht Stand. U-Bahnen, Flughafen-Shuttle und Straßenbahnen seien zunehmend vollautomatisch im Einsatz. Unstreitig sei in diesen Fällen, dass zwischen dem Fahrgast und den jeweiligen Verkehrsbetrieben ein Beförderungsvertrag abgeschlossen werde. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Nutzer der Coaster Bahn den Fahrweg nicht selbst bestimmen könne, da die Fahrstrecke aufgrund der Schienengebundenheit fest vorgegeben sei. Die Leistung beschränke sich nicht auf das zur Verfügung stellen der Wagen. Der Fahrgast schließe vielmehr mit ihr, der Klägerin, einen Beförderungsvertrag über die Verbringung von der Bergstation zur Talstation. Der Fahrgast werde überdies an der Bergstation von ihren Mitarbeitern betreut. Die Mitarbeiter würden den Wagen in Bewegung setzen. Die Fahrgäste könnten lediglich die Geschwindigkeit mittels Bremse beeinflussen. An der Talstation würden sie wiederum von den Mitarbeitern in Empfang genommen und abschließend betreut. |
|
| | Auch die übrigen für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b UStG erforderlichen Voraussetzungen lägen vor. Die Coaster Bahn sei eine der genannten Verkehrsarten, nämlich eine Beförderung von Personen im Schienenverkehr, innerhalb einer Gemeinde. Die Schienen seien fest mit dem Erdreich verbunden. Die Coaster Bahn sei also eine Schienenbahn. Dieser Begriff werde in § 315 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Eine Schienenbahn sei „jedes an Gleise gebundene Fahrzeug, das durch Motorkraft oder mechanisch auf Schienen bewegt wird“ (König in Leipziger Kommentar zum StGB § 315 Rn. 10). Aus Art. 98 sowie dem zugehörigen Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSyst-RL) ergebe sich außerdem, dass Vergnügungsfahrten bzw. Eintrittsberechtigungen für Vergnügungsparks nicht dem Regelsteuersatz unterlägen, sondern ermäßigt zu besteuern seien. |
|
| | Die Klägerin beantragt, den geänderten USt-Bescheid 2005 vom 7. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2007 dahin gehend zu ändern, dass die USt in Höhe von.... EUR festgesetzt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
|
| | Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. |
|
| | Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, die Coaster Bahn sei kein Beförderungsmittel. Eine Beförderung setze nämlich eine Tätigkeit des Leistenden voraus, die der Raumüberwindung von Personen diene. Der Sinn und Zweck der Coaster Bahn liege jedoch nicht darin, von der Berg- zur Talstation, sondern ausschließlich in den Genuss eines ansprechenden Freizeitvergnügens zu gelangen. Aus diesem Grund sei die Strecke speziell gestaltet worden, biete Kurven, Kreisel und Wellen. Derartige Erlebnisfahrten stellten keine Beförderung im eigentlichen Sinn dar. Der Umstand, dass der Teilnehmer von der Berg- zur Talstation fahre, sei bloßer Nebeneffekt. Die Klägerin selbst werbe mit ihrer Ganzjahres-Rodelbahn. Als Rodelbahn werde sie auch allgemein wahrgenommen. Sie sei keine Schienenbahn i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Sie erfülle die Voraussetzungen des A 173 Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) nicht. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung. Im Übrigen sei Sinn und Zweck einer ermäßigten Besteuerung die Förderung und Verbilligung des öffentlichen Personennahverkehrs, wozu eine Spaßbahn, wie die der Klägerin, nicht zähle. Änderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in den Folgejahren ließen keine Rückschlüsse auf die steuerliche Behandlung im Streitjahr zu, zumal es sich bei der Nutzung einer Bergbahn auch um eine Beförderung handelt. Dem stehe die erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretene MWStSySt-RL nicht entgegen. Die von der Klägerin gezogenen Schlüsse ließen sich daraus nicht ableiten. Eine zwingende Vorgabe zur Einführung ermäßigter Steuersätze enthalte diese nicht. |
|
| | Die Berichterstatterin erörterte die Sach- und Rechtslage am 25. März 2010 mit den Beteiligten. Die Klägerin übergab einen Zeitungsartikel der Serie „...“ in der ........... Darin werde die Möglichkeit einer Talfahrt aufgezeigt (Klage-Akte, S. 46). Erörtert wurde im Wesentlichen, ob es sich bei der Fahrt mit dem schienengeführten Schlitten um eine Beförderungsleistung oder um einen einheitlichen Vertrag zur Überlassung des Schlittens mit Nutzung der Bahn und Beförderung handelt und wie dieser umsatzsteuerlich zu beurteilen sei. Die Berichterstatterin bat die Klägerin um ergänzende Unterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akten, S. 47-48). |
|
| | Die Klägerin reichte daraufhin die Beförderungsbestimmungen der Seilbahn X vom 24. November 2005 mit folgendem Inhalt ein: |
|
|
|
| | Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen (Klage-Akte, S. 57 f.). |
|
|
|