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| | Das SG hätte die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Verletztenrente bereits ab 01.03.2003 zu gewähren. |
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| | Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob dem Kläger wegen der Verschlimmerung der Folgen des am 09.06.1997 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente bereits ab 01.03.2003 zusteht oder ob er diese - wovon die Beklagte ausgeht - erst ab dem 21.03.2005 beanspruchen kann. Dabei steht aufgrund der vom Kläger insoweit nicht angefochtenen und damit bestandskräftig gewordenen Rentenbewilligung im Bescheid vom 25.08.2005 zwischen den Beteiligten und damit auch für den Senat verbindlich fest, dass die Folgen des Unfalles vom 09.06.1997, die vom 12.02.1998 bis 11.02.1999 eine MdE um 10 v.H. und danach von weniger als 10 v.H. bedingt hatten, jedenfalls ab 21.03.2005 zu einer MdE um 15 v.H. führten und dem Kläger ein entsprechender Anspruch auf Verletztenrente zusteht. Für die Zeit davor - nach dem vom Kläger nicht angefochtenen Urteil des SG somit frühestens ab dem 01.03.2003 - besteht dagegen kein Rentenanspruch. Für die Zeit vom 25.03.2003 (Tag nach Behandlungsende bei Dr. P. ) bis 03.02.2005 (Tag vor der Behandlung bei Dr. T. und erstmalige Behandlung nach Behandlungsende bei Dr. P. ) fehlt es am Nachweis rentenberechtigender funktioneller Einschränkungen (nachfolgend 1.), für die Zeit vom 04.02. bis 20.03.2005 scheidet ein Rentenanspruch aus Rechtsgründen aus (nachfolgend 2.), weil der Kläger Anspruch auf Verletztengeld hatte und für die Zeit vom 18.02.2003 bis 24.03.2003 erreichte die rentenberechtigende MdE nicht die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestdauer (nachfolgend 3.). |
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| | Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). |
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| | Ist die Erwerbsfähigkeit - wie hier durch die Versicherungsfälle vom 08.11.1993 und 29.09.1999 - infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). So liegt der Fall des Klägers. Mit den Arbeitsunfällen vom 08.11.1993 und 29.09.1999 erreicht bzw. überschreitet der Kläger bei der MdE die Zahl 20. Allerdings sind die Folgen eines Versicherungsfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern; dem entsprechend hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Verletztenrente infolge des hier in Rede stehenden Arbeitsunfalles vom 09.06.1997, sobald die Folgen diese Arbeitsunfalles eine MdE um 10 v.H. erreichten. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit)und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). |
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| | 1. Davon, dass die als Folgen des in Rede stehenden Arbeitsunfalls aufgetretenen Funktionsbeeinträchtigungen - wozu nach der ausdrücklichen und insoweit ebenfalls bestandskräftigen Feststellung im angefochtenen Bescheid auch die funktionellen Einschränkungen im rechten Sprunggelenk gehören - beim Kläger schon seit Februar 2003 und dauerhaft ein Ausmaß erreicht hatten, das die Bemessung mit einer MdE um 15 v.H. und damit die vom SG ab 01.03.2003 zugesprochene Verletztenrente rechtfertigt, vermag sich der Senat nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten nicht zu überzeugen. Zwar suchte der Kläger wegen zunehmender Beschwerden im Bereich des Unterschenkels und des Sprunggelenks bereits am 18.02.2003 und dann erneut am 24.03.2003 Dr. P. auf, der eine Kapselschwellung am rechten Sprunggelenk sowie eine Druckschmerzhaftigkeit im Außenknöchelbereich mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk feststellte, also Befunde erhob, wie sie in ähnlicher Weise auch von Prof. Dr. M.-F. anlässlich seiner Untersuchung des Klägers am 02.06.2005 beschrieb. Allerdings rechtfertigt dieser Umstand - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nicht ohne Weiteres die Annahme, dass die hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen durchgehend von Mitte Februar 2003 bis zur Vorstellung bei Dr. T. am 04.02.2005, also über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren vorgelegen haben. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass wegen Beschwerden von Seiten des rechten Unterschenkels und des Sprunggelenks zwischen dem 24.03.2003 und dem 04.02.2005 keine ärztlichen Vorstellungen des Klägers dokumentiert sind; Untersuchungen bzw. Behandlungen des rechten Beines hat der Kläger für diesen Zeitraum auch nicht behauptet. Wegen entsprechenden Beschwerden suchte der Kläger zunächst am 18.02.2003 zwar Dr. P. auf, der physiotherapeutische Behandlungen einleitete, und dem Kläger anlässlich der Wiedervorstellung am 24.03.2003 eine Injektion verabreichte. Jedoch stellte sich der Kläger bei diesem im Anschluss hieran nicht wieder vor. Da Dr. P. - wie in seinem Durchgangsarztbericht vom 26.03.2003 dokumentiert - seinerzeit vorsah, den Kläger im Bedarfsfalle mit weiteren Injektionen zu behandeln, der Kläger sich zur Fortsetzung der Therapie jedoch nicht mehr bei ihm vorstellte und auch bei keinem anderen Arzt vorstellig wurde, ist zu vermuten, dass die Behandlung erfolgreich war und kein Bedarf für die Fortsetzung der von Dr. P. begonnen Injektionsbehandlung bestand. Der Senat hält es demgegenüber für wenig wahrscheinlich, dass der Kläger bei unverändert fortbestehendem Beschwerdezustand lediglich auf die weitere Behandlung verzichtete, seiner belastenden beruflichen Tätigkeit weiterhin unverändert nachging und erst nach Ablauf von nahezu zwei Jahren wieder ärztliche Hilfe suchte, indem er nunmehr Dr. T. aufsuchte. Dass beim Kläger im Bereich des rechten Unterschenkels und Sprunggelenks durchgehend seit Mitte Februar 2003 Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen, wie sie von Prof. Dr. M.-F. im Juni 2005 dokumentiert und bewertete wurden, vermag der Senat daher mangels dokumentierter Untersuchungsbefunde einerseits und den dargelegten Umständen, die für eine Besserung des Gesundheitszustandes nach dem 24.03.2003 sprechen andererseits nicht festzustellen. |
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| | Im Hinblick auf die übliche Entwicklung derartiger Beschwerdebilder teilt der Senat die von Prof. Dr. M.-F. in seinem für das SG erstellten Gutachten nach Aktenlage vertretene Auffassung, dass von einer allmählichen Verschlimmerung des Beschwerdezustandes auszugehen ist und dann im Jahr 2005 ein Zustand erreicht war, der es rechtfertigte, die nun vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen mit einer MdE um 15 v.H. zu bewerten. Vor dem Hintergrund dieser Annahme ist zwar einzuräumen, dass ausgehend von Funktionsbeeinträchtigungen, die zunächst mit einer MdE um weniger als 10 v.H. zu bewerten sind, diese im Laufe der Entwicklung eine MdE um 10 v.H. rechtfertigen, bevor sie das Ausmaß erreichen, das Prof. Dr. M.-F. mit 15 v.H. bewertete. Allerdings vermag der Senat vor dem Hintergrund des Umstandes, dass für einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren nach der Behandlung durch Dr. P. keinerlei Behandlungen des Klägers dokumentiert sind, keinen Zeitpunkt festzustellen, zu dem wegen Fortschreitens der Beschwerden und der damit einhergehenden zunehmenden Funktionsbeeinträchtigungen die Bewertung mit einer MdE um 10 v.H. bzw. sodann 15 v.H. gerechtfertigt wäre. |
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| | Soweit der Kläger sich zur Begründung des begehrten früheren Rentenbeginns auf die Auskunft des Dr. T. als sachverständiger Zeuge gegenüber dem SG gestützt hat, im Rahmen derer er die Befundsituation im Bereich des rechten Beines von Dezember 2000 bis März 2005 als unverändert beurteilt hat, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. T. den Kläger wegen der Unfallfolgen erstmals am 04.02.2005 behandelte, so dass er zu dem Unfallfolgezustand in dem davor liegenden Zeitraum seit dem Jahr 2000 keine Angaben machen konnte. In diesem Sinne hat sich Dr. T. auch im Berufungsverfahren gegenüber dem Senat geäußert. |
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| | Im Ergebnis ist somit eine rentenberechtigende MdE über den 24.03.2003 hinaus und bis zur erstmaligen erneuten Dokumentation funktioneller Einschränkungen durch Dr. T. im Jahre 2005 nicht nachgewiesen. Dies geht nach dem dargelegten Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Klägers. |
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| | 2. Allerdings lag ausweislich der von Dr. T. erhobenen Befunde bereits ab dem 04.02.2005 ebenfalls eine rentenberechtigende MdE vor. Der gegenteiligen Auffassung von Prof. Dr. M.-F. in seinem für das SG erstatteten Gutachten (bis zum 20.03.2005 könne keine MdE in rentenrelevantem Maß festgestellt werden) folgt der Senat nicht. Der Sachverständige hat erkennbar die in den Verwaltungsakten enthaltenen Berichte von Dr. T. über die Untersuchungen ab dem 04.02.2005 nicht berücksichtigt, die vom SG eingeholte sachverständige Zeugenaussage des Dr. T. hat ihm ohnehin nicht vorgelegen. Angesichts des Umstandes, dass es nach dem ersten Kontakt des Klägers mit Dr. T. am 04.02.2005 zu einer Besserung der Beschwerdesituation mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit kam und trotz dieser Besserung ab dem 21.03.2005 eine MdE um 15 v.H. bestand, gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass auch in der Zeit vom 04.02.2005 bis 20.03.2005 eine MdE von zumindest 15 v.H. und damit in rentenberechtigender Höhe vorlag. Einer weitergehenden Prüfung der Höhe der MdE bedarf es nicht. Einen höheren Rentenanspruch als nach einer MdE um 15 v.H. hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und das SG hat - auch für diesen Zeitraum - die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprechend zur Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 15 v.H. verurteilt. Dem entsprechend beschränkt sich der Prüfungsumfang im Berufungsverfahren allein auf die Frage, ob dem Kläger in dieser Höhe Verletztenrente zusteht. |
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| | Diese Frage verneint der Senat. Allein das Vorliegen einer MdE in rentenberechtigendem Umfang begründet für die Zeit vom 04.02.2005 bis 20.03.2005 keinen entsprechenden Anspruch auf Verletztenrente. Vielmehr entstand dieser Anspruch erst am Tag nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (am 20.03.2005) und damit am 21.03.2005. |
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| | Für den Beginn von Renten bestimmt § 72 Abs. 1 SGB VII, dass Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt werden, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (Nr. 1) bzw. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (Nr. 2). Hier bestand - wie von Dr. T. bescheinigt - ab dem 04.02.2005 wegen der Beschwerdesituation am rechten Sprunggelenk, die auf die Folgen des Unfalls vom 09.06.1997 zurückzuführen ist, Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass dem Kläger für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit gemäß § 45 SGB VII ein Anspruch auf Verletztengeld zustand. Dieser Anspruch auf Verletztengeld endete mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, also - so die Bescheinigung von Dr. T. - am 20.03.2005, sodass - § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugrunde gelegt - der Anspruch auf Verletztenrente am 21.03.2005 begann, wovon die Beklagte ausgeht. |
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| | Allerdings kommt eine unmittelbare Anwendung des § 72 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht, weil diese Vorschrift - wie die Anknüpfung an den Tag des Versicherungsfalls in Nr. 2 zeigt - nur den Fall der erstmaligen Bewilligung von Renten nach dem Versicherungsfall regelt, also nicht deren Wiedergewährung oder deren erstmalige Gewährung aufgrund einer Verschlechterung der Unfallfolgen nach Ablauf der 26. Woche nach dem Versicherungsfall. Auch § 73 Abs. 1 SGB VII, wonach die Rente, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen deren Anspruchsvoraussetzungen nach ihrer Feststellung ändern, in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet wird, in dem die Änderung wirksam geworden ist, erfasst Sachverhalte der vorliegenden Art nicht. Denn diese Vorschrift, die an die „Höhe einer Rente“ anknüpft, setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bereits tatsächlich eine Rente bezieht, die wegen einer Änderung in ihren Voraussetzungen lediglich höher oder niedriger zu bemessen ist bzw. gänzlich entfällt. Vergleichbares gilt für § 74 Abs. 2 SGB VII, der eine Neufeststellung von Renten i.S. einer Änderung der bestehenden Rente für die Zeit des Bezuges von Verletztengeld ausschließt. Vielmehr enthält das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltungen der (Wieder)Gewährung einer Rente nach einem - nach Ablauf der 26. Woche nach dem Versicherungsfall liegenden - Zeitintervall ohne Rentenbezug keine ausdrückliche Regelung. |
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| Angesichts der Vergleichbarkeit der in § 72 Abs. 1 SGB VII normierten Fallgestaltungen des erstmaligen Beginns einer Rente mit jenen, in denen eine Rente aufgrund einer tatsächlichen Verschlechterung der nicht (mehr) rentenberechtigenden Unfallfolgen und damit erstmals oder - wie hier - erneut beginnt, weil eine solche in der Vergangenheit bereits gewährt worden war, hält es der Senat für sachgerecht, die für diese Fälle bestehende gesetzliche Lücke durch eine analoge Anwendung dieser Regelung zu schließen. Gestützt wird dieses Ergebnis - Rentenbeginn erst mit Ende des Verletztengeldanspruches - durch die Regelung des § 74 Abs. 2 SGB VII, wonach Renten nicht für die Zeit neu festgestellt werden dürfen, in der Verletztengeld zu zahlen ist. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber dem Anspruch auf Verletztengeld im Falle einer Entstehung des (im Falle des § 74 Abs. 2 SGB VII: höheren) Verletztenrentenanspruches während der Dauer des Verletztengeldbezuges eine anspruchshindernde Wirkung in Bezug auf die Verletztenrente beimisst. |
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| | Damit gewährte die Beklagte dem Kläger zu Recht Verletztenrente erst ab 21.03.2005. |
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| | 3. Auch für die Zeit der - vorübergehenden - Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahre 2003 steht dem Kläger kein Anspruch auf Verletztenrente zu. Zwar geht der Senat aufgrund der von Dr. P. für den 18.02. und 24.03.2003 dokumentierten und in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Senat mitgeteilten funktionellen Einschränkungen sowie seiner Beurteilung in der Zeugenauskunft, seine Befunde würden im Wesentlichen mit jenen, die im Gutachten von Prof. Dr. M.-F. dokumentiert sind, übereinstimmen, davon aus, dass im Zeitraum vom 18.02. bis 24.03.2003 - bei weiter bestehender Arbeitsfähigkeit, so ausdrücklich Dr. P. in seinen Durchgangsarztberichten - eine rentenberechtigende MdE um 15 v.H. vorlag. Wie bereits aufgeführt, kann dies aber für die Folgezeit, also ab dem 24.03.2003 nicht angenommen werden. Damit beschränkt sich der Nachweis einer rentenberechtigenden MdE (15 v.H.) auf den Behandlungszeitraum bei Dr. P. . Gleichwohl verneint der Senat einen Anspruch auf Verletztenrente vom 01.03.2003 (Beginn des noch streitigen Zeitraums nach dem angegriffenen Urteil) bis 23.03.2003. |
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| | Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt der Anspruch auf Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus rentenberechtigt gemindert ist. Damit soll der Bezug kurzzeitiger Renten verhindert werden (so die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrs. 13/2204, S. 90). Bei einer MdE bis zu 26 Wochen ist nicht davon auszugehen, dass der Unfall nennenswerte wirtschaftliche Nachteile verursacht, die durch eine Rente ausgeglichen werden müssten (so BTDrs. a.a.O.). Der Gesetzgeber ging somit bei dieser Regelung davon aus, dass Rente nur bei einer Mindestdauer der rentenberechtigenden MdE von mehr als 26 Wochen zustehen soll (ebenso zur früheren vergleichbaren Regelung der Reichsversicherungsordnung BSG, Urteil vom 27.01.1994, 2 RU 4/93 in SozR 3-2200 § 581 Nr. 4). |
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| | Allerdings betrifft diese Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur die zeitnah nach dem Arbeitsunfall bestehende MdE („... 26. Woche nach dem Versicherungsfall ...“), während hier eine rentenberechtigende MdE Jahre nach dem Versicherungsfall, allerdings nur kurzzeitig, festzustellen ist. Angesichts des Anliegens des Gesetzgebers, einerseits den Bezug kurzzeitiger Renten zu verhindern und andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass - so die Begründung des Gesetzentwurfes (BTDrs. a.a.O.) - eine MdE von bis zu 26 Wochen ohnehin keiner Entschädigung bedarf, kann für später - jenseits der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall - eintretende rentenrelevante Leistungsminderungen nichts anderes gelten. Damit setzt ein Anspruch auf Verletztenrente eine Mindestdauer der rentenrelevanten MdE von mehr als 26 Wochen voraus. Mit dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom 18.02. bis 24.03.2003 ist diese Mindestdauer nicht erreicht. |
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| | Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden, weshalb das Urteil des Sozialgerichts Ulm auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist. |
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| | Der Senat lässt die Revision zu, weil er im Falle der Wiedergewährung von Verletztenrente der Beantwortung der Frage nach dem hierbei anzuwendenden Recht sowie der Mindestdauer der MdE für die Entstehung eines Rentenanspruchs grundsätzliche Bedeutung beimisst. |
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