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Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009.
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Die 1964 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt seit März 2000 eine 75 qm große Wohnung in W.. Die Kaltmiete beträgt 375 EUR, die Nebenkosten 110,73 EUR, davon 40 EUR Heizkosten. Die Klägerin bezog bereits im Zeitraum 23. Mai 2005 bis 11. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), wobei der Beklagte die vollen Unterkunftskosten übernahm, die Klägerin jedoch bereits im Jahr 2005 darauf hinwies, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Nach einer Fortbildungsmaßnahme bis März 2008 stand die Klägerin ab 1. Juni 2008 erneut im Leistungsbezug. Im Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2008, mit dem der Beklagte für Juni bis November 2008 wieder die vollen Unterkunftskosten übernahm, forderte er die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf und führte aus, dass in W. eine Gesamtgrundmiete von 261 EUR anerkannt werde (Quadratmeterpreis von 5,80 EUR bei einer Wohnungsgröße von 45 qm). Zugleich forderte er die Klägerin auf, ihre Kostensenkungsbemühungen bis 31. August 2008 nachzuweisen. Eine erneute Anfrage erfolgte am 10. September 2008. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2008, sie habe in Zeitung und Internet geschaut, aber nichts Adäquates gefunden. Hierüber habe sie keine Nachweise. Es müsse beachtet werden, dass sie nur ebenerdig wohnen könne, da sie krankheitsbedingt keine Treppen steigen könne. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte sie mit, dass sie lieber in die Ebene ziehen würde wie S., H. oder L., da es ihr mit einer Schwerbehinderung von 50 v.H. und Merkzeichen „G“ schwer falle, in bergiger Gegend zu wohnen. Alle Wohnungen lägen jedoch bei einem Quadratmetermietpreis von 6 EUR. Nachdem die Klägerin wegen ihrer Beschwerden ein Attest des Orthopäden D. vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 nochmals Leistungen für KdU in Höhe von 474,10 EUR für 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009. Im Bescheid wurde die Klägerin erneut zur Kostensenkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass künftig nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt werden könnten, wenn eine Kostensenkung objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre.
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Der Beklagte veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin, die ergab, dass der Klägerin nunmehr ein Wohnungswechsel zumutbar sei, hierbei sei allerdings Hilfe erforderlich. Seit einer operativen Revision eines Wirbelgleitens im Oktober 2005 leide die Klägerin an belastungsabhängigen Schmerzen vom Rücken in die Beine ausstrahlend, Taubheitsgefühl und einer Fußheberschwäche links (amtsärztliche Stellungnahme Dr. R. vom 2. Januar 2009). Auf Anfrage hinsichtlich ihrer Kostensenkungsbemühungen teilte die Klägerin im Januar 2009 mit, sie habe zwar gesucht, jedoch nichts gefunden. Sie habe einen Makler beauftragt, der ihr jedoch noch keine Wohnung vermitteln konnte und einen Wohnungsberechtigungsschein beantragt. Ferner habe sie Zeitungsannoncen durchgesehen.
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Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2009 KdU in Höhe von 360,10 EUR monatlich. Es habe nur noch die angemessene Kaltmiete übernommen werden können. Entsprechend setzte sich der bewilligte Betrag zusammen aus 261 EUR Kaltmiete, 70,73 EUR Nebenkosten abzüglich 5 EUR Kabelgebühr sowie 40 EUR Heizkosten abzüglich 6,63 EUR Warmwasserpauschale.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurück.
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Hiergegen richtet sich die am 18. März 2009 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie regelmäßig die Zeitungen nach Wohnungsannoncen durchgesehen habe, sich jedoch nichts Adäquates habe finden lassen. Die Behauptung des Beklagten, die angemessene Miete in W. betrage 261 EUR, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht klar gewesen, welche Bemühungen sie in welchem Zeitraum überhaupt hätte entfalten müssen. Darüber hinaus übersende sie weitere Nachweise über die Wohnungssuche von Januar bis April 2009. Danach sei ersichtlich, dass sich keine Wohnung zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis in S. habe finden lassen. Zwar sei sie von einem Mitarbeiter des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass für S. ein Quadratmeterpreis von 6,10 EUR gelten würde, allerdings müsse auch hier festgestellt werden, dass Wohnungen unter 7 EUR pro qm dort nicht angeboten würden. Hinzu komme, dass sie ebenerdig wohnen müsse und eine Badewanne benötige.
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Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt zur Notwendigkeit einer ebenerdigen Wohnung sowie einer Badewanne aus medizinischer Sicht. Dr. D. hat mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ausgeführt, aufgrund einer Minderbelastbarkeit des linken Beines bei Zustand nach Spondylodese im Oktober 2006 habe er der Klägerin von einer Dachwohnung abgeraten. Duschen ohne Duschsitz sollte nicht durchgeführt werden. Dr. F. (Neurologie und Psychiatrie) hat zur Frage, ob die Klägerin ebenerdig wohnen müsse, auf das orthopädische Fachgebiet verwiesen. Es sei bei leichten Lasten davon auszugehen, dass drei Mal täglich Treppen steigen möglich sei, Einschränkungen bestünden bei größeren Lasten (Wasserkasten). Die Benutzung eines Duschstuhls werde für ausreichend erachtet.
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Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unangemessene KdU seien solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei für die Bestimmung der Angemessenheit die sog. Produkttheorie maßgebend, die darauf abstelle, ob der zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen halte, wobei sich das Produkt Mietpreis zusammensetze aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard. Als angemessen sehe die Rechtsprechung die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann an, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweise. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Lägen keine entsprechenden Mietspiegel vor, habe der Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Dem sei der Beklagte nachgekommen. Er habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche des Jahres 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Großbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beklagten gehöre, um Auskunft gebeten worden über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Ausstattungsstandard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro Quadratmeter in den Kreisgemeinden. Außerdem sei eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung entsprechender Unterkünfte an die Bürgermeisterämter im Gebiet des Beklagten gerichtet worden. Diese Erhebungen würden seither regelmäßig aktualisiert. Nach Auswertung habe der Beklagte festgestellt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte stark voneinander abwichen. Das ganze Kreisgebiet sei in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten. W. gehöre zur Gruppe 3. Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergebe sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 45 qm für einen Ein-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 261 EUR (5,80 EUR pro qm). Die Festlegungen des Beklagten entsprächen zur Überzeugung des Gerichts den gesetzlichen Vorgaben. Im Vergleich zur Wohnraummiete der Stadt H., für die ein Mietspiegel existiere, sei ersichtlich, dass der Beklagte mit seinem festgelegten Quadratmeterpreis sogar über dem Preis einer Wohnung in H. liege, wo für Wohnraum mittleren Standards der 70-er bzw. 80-er Jahre 5,46 EUR bzw. 5,89 EUR pro qm zu zahlen seien, ohne dass insoweit Abschläge bezüglich des Standards vorgenommen worden seien. Berücksichtige man, dass die Mieten in H. grundsätzlich höher lägen als in W., habe das Gericht keine Zweifel an der Angemessenheit des Preises von 5,80 EUR pro qm für W..
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Die von der Klägerin zu zahlende Kaltmiete von 375 EUR übersteige die als angemessen anzusehende Miete von 261 EUR. Die Klägerin müsse darlegen, dass sie eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Wohnung trotz ernsthafter Bemühungen nicht habe finden können. Die Klägerin habe den zu fordernden Kostensenkungsbemühungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie habe im September 2008 Zeitungsausschnitte aus der R.-N.-Zeitung vom 27./28. September 2008 vorgelegt sowie im Januar 2009 eine Kopie aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009 sowie eine Bescheinigung der Maklerin und ein Ausdruck von einem Wohnungsangebot aus dem Internet. In der mündlichen Verhandlung habe sie angegeben, einmal wöchentlich am Wochenende die Zeitungsanzeigen durchgesehen zu haben. Die Bemühungen seien nicht ausreichend. Zumindest hätte ein detaillierter Dokumentationsbedarf bestanden, um über einen längeren Zeitraum nachweisen zu können, dass kein geeigneter Wohnraum vorhanden sei. Die Vorlage von Zeitungsannoncen von zwei Wochenenden jeweils in direktem Zusammenhang mit Anforderungen der Beklagten zur Vorlage von Nachweisen und die Behauptung, regelmäßig die R-N-Zeitung durchzusehen, genüge den Anforderungen nicht. Auch der Einwand, die Klägerin könne nur im Erdgeschoss wohnen, könne nicht berücksichtigt werden. Die behandelnden Ärzte hätte diesbezüglich keine überzeugende Auskunft geben können. Der Klägerin sei durchaus zumutbar, eine Wohnung im ersten oder zweiten Stock zu beziehen. Dasselbe gelte für das Vorhandensein eines Duschsitzes, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, nur Wohnungen mit Badewanne und im Erdgeschoss anmieten zu können. Der Beklagte habe daher zu Recht Leistungen für KdU nur noch in Höhe von 360 EUR bewilligt.
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Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 10. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach Auffassung des SG habe der Beklagte die Angemessenheitsgrenze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Die hier durchgeführte Datenerhebung im Wesentlichen innerhalb von vier Wochen im Jahr 2006 entspreche jedoch nicht dem mit dem schlüssigen Konzept vom BSG geforderten Standard. Schon aufgrund der regelmäßig eintretenden Teuerung sei die mehrere Jahre zurückliegende Erhebung nicht mehr aussagekräftig. Wie der Beklagte selbst mitteile, sei letztlich eine Festlegung des Angemessenheitswerts durch Schätzung erfolgt. Im Übrigen seien bei der Ermittlung des abstrakten Mietpreises sowohl freie als auch vermietete Wohnungen mit einzubeziehen. Der vom SG gezogene Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt H. sei nicht zulässig. Es treffe zwar zu, dass tatsächlich für Wohnraum bei mittlerem Standard der Baujahre 70er bis 80er und bei 45 qm ein Quadratmeterpreis von 5,46 bis 5,89 EUR angenommen werde. Zu dieser Tabelle 1 (Basismietpreistabelle) gebe es jedoch auch eine Tabelle 2, in der Zu- und Abschläge aufgeführt seien. Hieraus sei zu erkennen, dass für alle Stadtteile von H. bis auf E. teilweise ganz erheblich Zuschläge auf die Basismiete vorzunehmen seien, beispielsweise für N.-O. 47%, aber auch für R.-W. schon 28% und für den Stadtteil W. 35%. Für Leistungsempfänger nach dem SGB II dürfe nicht ausschließlich der günstigste Stadtteil Emmertsgrund als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, der zudem als „Armen-Ghetto“ angesehen werde. Da die Klägerin nicht in H. wohne, könne der Verweis auf den Mietspiegel der Stadt H. nicht weiterführen.
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Im Rahmen der geforderten Eigenbemühungen habe die Klägerin die für sie erreichbaren, zumutbaren und bekannten Möglichkeiten ausreichend genutzt und dargetan. Sie habe einmal wöchentlich am Wochenende die Wohnungsanzeigen in der R.-N.-Zeitung und zusätzlich des Wochenkuriers und der BAZ hierzu durchgesehen. Internetrecherchen habe sie kaum betreiben können, da sie nur während einer Weiterbildungsmaßnahme Zugang hierzu gehabt habe. Im Übrigen sei der Klägerin niemals mitgeteilt worden, in welchem Umfang Nachforschungen zu betreiben seien, ganz zu schweigen davon, dass die Klägerin nicht damit habe rechnen können, dass sie nach buchhalterischen Gesichtspunkten eine umfassende Dokumentation über ihre Bemühungen später vorlegen müsse.
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 22. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 485,73 EUR abzüglich der bewilligten Leistungen zu zahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Da für das Gebiet des R.-N.-Kreises kein Mietspiegel vorliege, könne der Grundsicherungsträger einen eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel erstellen. Der Beklagte habe die Entscheidungen des BSG vom 7. November 2006 (- B 7b AS 10/06 R -; -B 7b AS 18/06 R -) zum Anlass genommen, seine bis dahin anerkannten Angemessenheitswerte von Grund auf zu überprüfen, da das BSG anders als die vormalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vergleichsmaßstab nicht das gesamte Kreisgebiet ansehe, sondern im Grundsatz die Miete am konkreten Wohnort heranzuziehen sei. Eine Arbeitsgruppe des Sozialamtes habe in der 43. bis 47. Kalenderwoche 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben seien Großvermieter und Wohnungsbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Kreisgebiet gehöre, um Auskunft über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Standard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro qm in den einzelnen Kreisgebieten gebeten worden. Als weiteres Erkenntnisinstrument habe die Arbeitsgruppe eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte an die Bürgermeisterämter des R.-N.-Kreises gerichtet. Da im Kreisgebiet nur ein sehr geringes Angebot an den vom BSG in Bezug genommenen Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt bestehe, seien bei Ermittlung der ortsüblichen Mietwerte auch Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard einbezogen worden, um auf eine ausreichende Datenbasis zurückgreifen zu können. In Anlehnung an die Praxis der Mietspiegelerstellung seien die Anzahl der angebotenen Wohnungen innerhalb bestimmter Quadratmeterpreisspannen ermittelt und die gewonnenen Werte in einem Diagramm erfasst worden. Aus den nach Aussonderung der „Ausreißermieten“ (Kappung von je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Ende der Mietskala) verbleibenden Mietwerten habe die Spanne der ortsüblichen Miete für Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard geschlossen werden können. Diese Spanne habe für W. beispielsweise 5,51 bis 6,00 EUR betragen. Im zweiten Schritt seien daraufhin die Angebote der Großvermieter und die Auskünfte der Bürgermeisterämter hinzugezogen worden. Anhand dieser weiteren Erkenntnisquellen sei eine Anpassung bzw. Verschiebung der Werte erfolgt. Hierbei seien nicht lediglich Durchschnittswerte gebildet worden, sondern zusätzlich in einem letzten Schritt die in den vergangenen Jahren gewonnenen, auf langfristiger Beobachtung beruhenden Erfahrungswerte einbezogen worden. Im Wege der Schätzung sei sodann, soweit aufgrund der Erfahrungswerte erforderlich, eine Verschiebung der Durchschnittswerte erfolgt. Bei der Gesamtschau habe sich gezeigt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gebe, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete stark voneinander abwichen. Die Gemeinden seien daher in fünf Gruppen eingeteilt worden, für die jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gälten (Kaltmiete bis 5,11 EUR - 5,50 EUR - 5,80 EUR - 6,10 EUR - 6,50 EUR). W. gehöre zur Gruppe 3. Die seit März 2007 vom Beklagten vierteljährlich stichtagsbezogen erfolgten Auswertungen aller in der örtlichen Presse und im Internet veröffentlichten und allgemein zugänglichen Mietangebote belegten, dass Wohnungen des unteren Segments zu den festgesetzten Referenzmieten am Wohnungsmarkt angeboten würden. Diese Datengrundlage sei bereits mehrfach gerichtlich überprüft und bestätigt worden (unter Hinweis auf Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 - L 2 AS 1556/08 - und vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 -). Nicht zuletzt die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beklagten mehrfach stichprobenhaft ermittelten Wohnungsangebote bestätigen ergänzend, dass im hier streitigen Zeitraum tatsächlich Wohnungen zu den festgesetzten Angemessenheitswerten zur Verfügung standen. Nach der Produkttheorie ergebe sich bei einer Wohnungsgröße von 45 qm und einem Quadratmeterpreis von 5,80 EUR ein angemessener Mietzins von 261 EUR. Die vorliegende Kaltmiete von 375 EUR erweise sich als unangemessen.
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Soweit die Rechtsprechung fordere, der Leistungsberechtigte müsse die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten, bedeute dies nicht, dass der Grundsicherungsträger ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten habe. Der Hilfeempfänger müsse hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen, wenn er geltend machen wolle, dass eine Kostensenkung durch Umzug unmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 15. Juli 2008 beispielhaft aufgeführt: „detaillierte Nachweise der von Ihnen abgefragten Wohnungsangebote der örtlichen Tagespresse und das Internet, Vorlage von Nachweisen über die Meldung als wohnungssuchend bei der Gemeindeverwaltung und örtlichen Großvermietern, Aufgabe von (kostenlosen) Wohnungsanzeigen, Nachweis über die Beantragung eines Wohnungsberechtigungsscheines.“ Mit Schreiben vom 10. September 2008 habe der Beklagte eine erneute Frist zur Vorlage der Kostensenkungsbemühungen gesetzt. Nach einer letztmaligen Aufforderung zur Nachweisvorlage mit Schreiben vom 5. Januar 2009 habe die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2009 die Kopie einer Seite aus dem Mitteilungsblatt der Stadt S. vom 14. Januar 2009, zwei Ausdrucke aus dem Internet sowie die Bescheinigung einer Maklerin vom 12. Januar 2009 vorgelegt. Diese Darstellung zeige, dass die Klägerin eingehend und wiederholt über den Inhalt und das Maß ihrer Mitwirkungspflichten in Kenntnis gesetzt worden sei. Von intensiven Kostensenkungsbemühungen habe die Klägerin jedoch abgesehen. Die während des gesamten Zeitraums lediglich für drei Tage im September 2008 und zwei Tage im Januar 2009 vorgelegten Wohnungsannoncen belegten keine intensiven Kostensenkungsbemühungen.
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Mit Teilanerkenntnis vom 14. Dezember 2010 hat der Beklagte im streitigen Zeitraum weitere 5 EUR monatlich an KdU zuerkannt im Hinblick auf den erfolgten Abzug wegen Kabelnutzung. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Beklagten und die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung des Gesamtkonzepts betreffend KdU (15 Ordner) Bezug genommen.
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