Beschluss vom Amtsgericht Steinfurt - 18 M 0888-13
Tenor
wird der Antrag der Schuldnerin vom 10.03.2015 kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
2Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 22.05.2013 - 18 M 888/13 - wurde der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
3Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
4Mit Antrag vom 10.03.2015 hat die Schuldnerin beantragt, dass insgesamt 3 Personen zu berücksichtigen sind, denen sie aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt (§ 850k Absatz 2 Nr. 1a ZPO). Es handelt sich hierbei um folgende Personen:
5- D (Kind)
6- I (Kind)
7- D1 (Kind)
8Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Antrag der Schuldnerin Bezug genommen.
9Die Schuldnerin kann nach Auffassung des Gerichts bereits gegenüber der Drittschuldnerin ausreichend glaubhaft machen, dass sie den erhöhten Sockelbetrag nach § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat, in dem oben genannten Umfang, beanspruchen kann.
10Gemäß § 850k Absatz 5 Satz 4 ZPO kommt eine gerichtliche Festsetzung nur in den Fällen in Betracht, wenn der Nachweis nicht gem. § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO geführt werden kann.
11Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin die Möglichkeit, sich bei der Familienkasse eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO erteilen zu lassen. Aufgrund einer solchen Bescheinigung ist die Drittschuldnerin verpflichtet, die Unterhaltspflichten bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen.
12Eine gerichtliche Entscheidung ist daher nicht erforderlich.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.
14Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
16Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
17Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Steinfurt (Gerichtstraße 2, 48565 Steinfurt), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Münster (Am Stadtgraben 10, 48143 Münster) als Beschwerdegericht einzulegen.
18Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
19Steinfurt, 22.06.2015
20Unterschrift
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 18 M 888/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos 6x
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 2x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)