Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 245/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies gilt selbst dann, wenn man der Auffassung des Antragstellers folgt, dass § 58 Abs. 2 GO NRW vorliegend nicht einschlägig ist, weil die Frage der Zuweisung von Zuwendungen an Vereine, Verbände, Selbsthilfegruppen und Initiativen im Bereich des Amtes für Soziales und Wohnen bereits auf der Tagesordnung der heutigen Ausschusssitzung steht. Den (beabsichtigten) Änderungsantrag muss der Ausschuss jedenfalls deshalb nicht behandeln, weil dem Antragsteller kein entsprechendes Antragsrecht zusteht. Ein solches folgt insbesondere nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW. Soweit in dieser Vorschrift von einem Antrag die Rede ist, „den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört“, folgt hieraus kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds. Vielmehr muss es sich um einen Antrag handeln, den das Ratsmitglied – zulässigerweise – im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört, und der in dem Ausschuss, dem es nicht angehört, mitbehandelt wird.
3Vgl. Faber in Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand Januar 2015, § 58 GO Anm. 6.2.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- § 58 Abs. 2 GO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x