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| | I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist neben der Körperschaftsteuer 2008 (lediglich) auch die Gewerbesteuer 2008. |
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| | 1. Hinsichtlich der Gewerbesteuer ergibt sich dies aus der Klageschrift, nachdem die Klägerin --trotz der Nichterwähnung der Gewerbesteuer im Betreff-- in ihrem Antrag Ziffer 2 auch eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids beantragt hat. Dies hat der Klägervertreter auf die E-Mail des Berichterstatters vom 28. August 2012 nochmals ausdrücklich klargestellt und seinen Antrag zur Gewerbesteuer in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 erneut gestellt. |
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| | 2. Hingegen ist der Solidaritätszuschlag --trotz Erwähnung im Betreff der Klageschrift-- nicht Verfahrensgegenstand. Dies folgt daraus, dass bezüglich Solidaritätszuschlag kein Einspruch eingelegt wurde und keine Einspruchsentscheidung ergangen ist. Dass diese Auslegung zutreffend ist, haben die Klägerin und das FA auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 nochmals klargestellt. Die Beteiligten haben weiter mitgeteilt, dass das FA die Entscheidung über den nunmehr gestellten Antrag auf Änderung des Solidaritätszuschlagsbescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zurückstellen soll und wird. |
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| | II. Die so verstandene Klage ist unbegründet, weil der Gewinnabführungsvertrag vom 18. Dezember 2008 steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Die Übernahme des Verlusts der AC GmbH durch die Klägerin ist deshalb erfolgsneutral und mindert den Gewinn bzw. Gewerbeertrag der Klägerin nicht (vgl. zu den Folgen ausführlich Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 14 Rz. 694, 696; Neumann in Gosch, KStG, § 14 Rz. 542). |
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| | a) Nach der Rechtsprechung sowohl des I. Senats als auch des IV. Senats des BFH muss zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG der Ergebnisabführungsvertrag eine dem § 302 AktG entsprechende Vereinbarung enthalten (BFH-Urteile vom 7. Dezember 2011 I R 30/08 --Schlussurteil Scheuten Solar--, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507; in BFH/NV 2010, 1132; vom 22. Februar 2006 I R 74/05, BFH/NV 2006, 1513, vom 22. Februar 2006 I R 73/05, GmbHR 2006, 890; vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250; vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 220/78, BFHE 132, 285, BStBl II 1981, 383; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2010 I B 27/10, BFHE 230, 167, BStBl II 2010, 932 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 15. September 2010 I B 27/10, BFHE 230, 208, BStBl II 2010, 935; vom 22. Dezember 2010 I B 83/10, BFHE 232, 190, BFH/NV 2011, 528; vom 17. Juni 2008 IV R 88/05, BFH/NV 2008, 1705; vom 16. Juni 2008 IV R 76/06, juris). Dieses Erfordernis erstreckt sich u.a. auch auf § 302 Abs. 3 AktG (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1132) oder --nach dessen Einfügung-- auch auf § 302 Abs. 4 AktG (BFH-Beschlüsse in BFHE 230, 167, BStBl II 2010, 932 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses in BFHE 230, 208, BStBl II 2010, 935 sowie in BFHE 232, 190, BFH/NV 2011, 528). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach § 302 AktG im GmbH-Konzern zivilrechtlich analog anzuwenden ist (u.a. BGH-Urteil vom 10. Juli 2006 II ZR 238/04, BGHZ 168, 285, m.w.N.) ändere an dem Einbeziehungserfordernis nichts. |
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| | b) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der weiteren Begründung auf die zitierten Entscheidungen. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, eine ergänzende Vertragsauslegung müsse möglich sein, der BFH stelle Formvorschriften auf, die es so nicht gebe, die Rechtsprechung des BFH sei verfassungswidrig und es bedürfe keiner europarechtlichen Kontrollüberlegungen, weil hier zwei inländische Gesellschaften den Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen haben, teilt der erkennende Senat sämtliche Einwendungen aufgrund der unter a genannten BFH-Entscheidungen aus den dort genannten Gründen nicht. Im Übrigen würde eine Auslegung, die --wie die Klägerin meint-- eine vertragliche Einbeziehung der Regelungen des § 302 AktG nur in Fällen mit ausländischen Mitgliedern im Organkreis verlangt, während eine solche Klausel bei rein inländischen Organschaftsverhältnissen nicht erforderlich wäre, zumindest die Gefahr eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit bzw. eines Verstoßes gegen ein DBA-rechtliches Diskriminierungsverbot in sich tragen (vgl. dazu bei § 14 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 I R 55/10, BFH/NV 2011, 920). In Fällen des § 17 KStG hingegen wird gerade durch die unterschiedslose Anlegung derselben Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge bezüglich der Einbeziehung des § 302 AktG ein möglicher Unionsrechtsverstoß oftmals vermieden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, unter II.4.b.bb; siehe auch Urteil des FG Köln vom 12. April 2011 13 K 3136/04, EFG 2011, 2014). |
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| | c) Soweit die Klägerin außerdem meint, aus §§ 41, 42 AO ergebe sich insoweit etwas anderes, vermag der Senat auch dieser Einschätzung nicht zu folgen. Einmal ganz abgesehen davon, dass die Vermeidung von Rechtsmissbräuchen sowohl unionsrechtlich (z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. September 2011 C-78/08 u.a., Paint Graphos u.a., HFR 2011, 1260, Randnr. 40, m.w.N.) als auch verfassungsrechtlich (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Januar 2010 2 BvR 2189/04, BVerfGE 125, 141, BFH/NV 2010, 793) als potentieller Rechtfertigungsgrund für Eingriffe anerkannt ist, vermag der Senat schon den von der Klägerin gesehenen Zusammenhang des Streitfalls mit diesen Normen nicht zu erkennen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG vor, ist eine Organschaft anzuerkennen. Liegen sie nicht vor, ist der Organschaft die Anerkennung zu versagen. Eines Rückgriffs auf §§ 41, 42 AO bedarf es dabei weder im einen noch im anderen Fall. Auf die von der Klägerin aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage, ob §§ 41, 42 AO auch zugunsten von Steuerpflichtigen anzuwenden sein könnten, kommt es deshalb im Streitfall nicht an. Im Übrigen liegt im Streitfall weder ein Scheingeschäft vor noch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (durch die Klägerin, den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung). |
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| | d) Dem Vorschlag des Bundesrats, aufgrund der Rechtsprechung des BFH mit dem Jahressteuergesetz 2010 § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG rückwirkend zu ändern (BR-Drs. 318/10 (Beschluss), S. 59 ff.), ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (vgl. zur ablehnenden Haltung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags BT-Drs. 17/3549, S. 6). |
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| | 2. Ausgehend davon fehlt es im vorliegenden Fall an einer hinreichenden Einbeziehung der Regelungen des § 302 AktG in den Vertrag vom 18. Dezember 2008. |
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| | a) Der Text des Vertrags vom 18. Dezember 2008 enthält namentlich weder eine dem § 302 Abs. 3 AktG entsprechende Regelung zum Vergleich bzw. Verzicht noch eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Verjährungsregelung. |
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| | b) Die im Vertragstext fehlenden Vereinbarungen können auch nicht --anders als die Klägerin meint-- im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in den Vertrag vom 18. Dezember 2008 hineingelesen werden. |
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| | aa) Die Klägerin berücksichtigt nämlich zunächst und vor allem nicht, dass nach der Rechtsprechung des BFH korporationsrechtliche Bestimmungen nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen sind (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2011 I B 127/11, BFH/NV 2012, 1015; BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010 II R 12/08, BFHE 232, 223, BStBl II 2012, 383) und es sich bei Gewinnabführungsverträgen nicht um einen rein schuldrechtlichen Vertrag, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag handelt (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60). Entstehungsgeschichte und intern gebliebene Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei deren Auslegung nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849). Der klägerseits angeführte Grundsatz, dass ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, kann im Bereich der objektivierten Auslegung eines Ergebnisabführungsvertrages nicht uneingeschränkt angewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; BFH/NV 2008, 1270). Außerhalb des Gewinnabführungsvertrages liegende Umstände, für die sich in ihm keine ausreichenden Anhaltspunkte finden, können zur (ergänzenden) Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840, dort zur Mindestvertragsdauer des § 14 KStG). So liegt es hier jedenfalls im Hinblick auf § 302 Abs. 3 und 4 AktG i.V.m. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG. |
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| | bb) „Vereinbart" wird die Verlustübernahme im Sinne des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG im Übrigen nur bei ausdrücklicher Einbeziehung von § 302 AktG (so BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1132, unter II.3.), woran es hier jedenfalls in Bezug auf § 302 Abs. 3 und 4 AktG fehlt. Diesbezüglich hat folglich der Änderungsvertrag vom 15. Dezember 2009 nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung. |
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| | c) Soweit die Klägerin weiter meint, dem --auf Hinweis des FA abgeschlossenen und, wie gezeigt, konstitutiven-- Änderungsvertrag vom 17. Dezember 2009 komme Rückwirkung auf das Streitjahr 2008 zu, trifft dies aus zwei Gründen nicht zu: |
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| | aa) Zunächst widerspricht die von der Klägerin vertretene Ansicht der Rechtsprechung des BFH (u.a. BFH-Urteile in GmbHR 2006, 890 und in BFH/NV 2010, 1132): Die in § 17 Satz 1 KStG für den GmbH-Konzern angeordnete entsprechende Anwendung von § 14 KStG betreffe auch die Voraussetzungen zu Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages. Diese zeitlichen Erfordernisse erstrecken sich nach Auffassung des BFH, der der Senat folgt, gleichermaßen auf die Einbeziehung der Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG. |
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| | bb) Die von der Klägerin vertretene Auslegung widerspricht außerdem § 5 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsvertrages. Der Änderungsvertrag wurde danach mit der Handelsregistereintragung im Jahr 2009 wirksam, und zwar rückwirkend spätestens auf den Beginn des 1. Januar 2009. Mit dem korrespondiert die Verlängerung der Vertragsdauer durch § 5 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsvertrages mindestens bis zum 31. Dezember 2014, um die erforderliche Mindestvertragsdauer sicher zu stellen. Für eine vereinbarte Rückwirkung auf das Jahr 2008 bietet der Änderungsvertrag auch danach keinen Anhalt. |
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| | d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht einfach --was ein Leichtes gewesen wäre-- die Ende 2008 in der Fachöffentlichkeit bekannten (und mehrfach höchstrichterlich bestätigten) Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages eingehalten hat. Ob dies auf einem Verschulden der Vorstände der Klägerin, des beurkundenden Notars, der Steuerberater oder anderer rechtlicher Berater der Klägerin beruht, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. |
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| | e) Rechtsfehler in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab und verweist gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die zutreffenden Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen vom 8. Juni 2011, denen er folgt. |
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| | 4. Der erkennende Senat lässt die Revision nicht zu; denn er hält die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen durch zitierte Rechtsprechung des BFH für im Sinne des FA geklärt (so nunmehr auch FG Köln in EFG 2011, 2014). In mehreren Entscheidungen hat sich der BFH mit den gegen seine ständige Rechtsprechung vorgebrachten Argumenten ausführlich auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet. |
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