Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.
AktG § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
Aktiengesetz
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 2616/17 K,G,F
12. April 2021
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6 K 2616/17 K,G,F | 12. April 2021 |
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 4518/12 F
6. November 2015
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1 K 4518/12 F | 6. November 2015 |
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 2384/11
12. September 2012
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3 K 2384/11 | 12. September 2012 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 7/11
17. Oktober 2011
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20 W 7/11 | 17. Oktober 2011 |
Urteil vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 O 68/10
2. November 2010
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16 O 68/10 | 2. November 2010 |
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 21/07
21. Oktober 2010
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IV R 21/07 | 21. Oktober 2010 |