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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Aufwendungen des Klägers sind entgegen der Auffassung des Beklagten in den Streitjahren als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, da sie durch die Erzielung steuerbarer und steuerpflichtiger Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG veranlasst sind. Der Kläger strebte nach Überzeugung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages Ende des Jahres 2001 einen Überschuss der Einnahmen über die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehenden, voraussichtlich entstehenden Aufwendungen an und konnte einen solchen bei objektiver Betrachtung auch erwarten. Er handelte daher mit Überschusserzielungsabsicht. |
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| | 1.) Die vom Kläger geltend gemachten, vorweggenommenen Werbungskosten resultieren hauptsächlich aus dem für die Finanzierung der Lebensversicherung aufgenommenen Darlehen, also dem darauf einbehaltenen Damnum, den damit zusammenhängenden Vermittlungsgebühren sowie den laufenden Schuldzinsen. Die Finanzierungsaufwendungen können grundsätzlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn die Schuldaufnahme dazu gedient hat, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (vgl. Urteil BFH vom 5. Mai 1993 X R 128/90, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1993, 867; Urteil des BFH vom 7. November 2006 VIII R 76/03, Sammlung nichtamtlich veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2007, 668). |
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| | Unter § 2 Abs. 1 Satz Nrn. 1 bis 7 EStG fallen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur solche positiven oder negativen Einkünfte, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlasst werden, die der Erzielung positiver Einkünfte dienen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Der Steuerpflichtige muss einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss erstreben (vgl. Urteil des BFH vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771, mit weiteren Nachweisen). Dies erfordert bezogen auf die Überschusseinkünfte die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267, mit weiteren Nachweisen). Die Absicht zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen stellt eine innere Tatsache dar, die – wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Auf das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist daher aus in der Außenwelt erkennbaren – objektiven – Umständen, also Indizien und Beweisanzeichen, zu schließen (vgl. Beschluss des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Nach der Rechtsprechung des BFH handelte der Steuerpflichtige daher mit Überschusserzielungsabsicht, wenn unter Heranziehung aller objektiven Umstände anhand einer (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der konkreten Kapitalanlage, die zu erwartenden steuerpflichtigen Erträge die in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen übersteigen werden (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 1999, aaO). |
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| | 2.) Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen, denen sich der Senat aus den dort genannten Gründen anschließt, handelte der Kläger vorliegend mit Überschusserzielungsabsicht. |
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| | a) Die Schuldaufnahme diente der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen. |
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| | Die Einnahmen, die der Kläger bei Fälligkeit der Kapitallebensversicherung im Jahr 2013 erzielt hätte, unterliegen gemäß § 52 Abs. 36 S. 5 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BStBl I 2009, 3366) der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, denn der Kläger hat den Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen. Die Zinserträge aus der Versicherung sind steuerpflichtig, weil die Laufzeit des Vertrages zwölf Jahre nicht überschreitet und die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 4 EStG). Der mit der D abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd EStG begünstigt, da die Kapitallebensversicherung gegen eine Einmalzahlung und nicht gegen laufende Beitragszahlungen erworben wurde. |
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| | b) Nach Würdigung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im November (Vertragsabschluss) bzw. Dezember 2001 (Einzahlung des Kapitals) bekannten objektiven Umstände war es aus der Sicht des Klägers möglich und wahrscheinlich, dass über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung die zu erwartenden steuerpflichtigen Einnahmen die voraussichtlichen Aufwendungen übersteigen. |
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| | aa) Als voraussichtlich anfallende Werbungskosten sind grundsätzlich folgende Aufwendungen zu berücksichtigen: |
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| anteilige Kreditvermittlungsgebühr |
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| | Die Zinsaufwendungen berechnen sich aus der Anwendung des vereinbarten Nominalzinses in Höhe von 3,94 % auf den für die Finanzierung des Einmalbetrages angefallenen Darlehensnennbetrag von 573.330 EUR für die Versicherungslaufzeit (573.330 x 3,94 % x 11 Jahre). Die Kreditvermittlungsgebühr bzw. die „Abwicklungsprovision“ bleibt insoweit unberücksichtigt, als sie nach der Rechtsprechung des BFH als Abschlusskosten bei Lebensversicherungen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Kapitalanlage darstellen (vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 2006 X R 34/04, BFH/NV 2007, 682). Die Gebühr kann danach – ggf. im Wege der Schätzung - nur zu jenem Teil den Werbungskosten zugeordnet werden, zu dem sie auf die Vermittlung des Darlehens selbst entfällt. Zwischen den Beteiligten war vorliegend zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Vermittlungsgebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme den Finanzierungskosten zugeordnet wird (vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 2006 X R 34/04, a.a.O.). |
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| | Um den Finanzierungsaufwand in Höhe von 317.280 EUR zu decken und einen, wenn auch nur geringen, Überschuss auf der Einnahmenseite zu erreichen, hätte der Kläger eine – unverzinste - Rendite in Höhe von jährlich ca. 5,85 % erzielen müssen (1% von 493.046 EUR (Einmalbetrag) = 4.930,64 EUR; 317.280 EUR / 4.930,64 = 64,3 % / 11 Jahre = 5,8 %). Geht man wie der Beklagte in seinen Berechnungen im Streitfall von der Verzinsung der jährlichen Rendite aus, genügte bereits eine jährliche Rendite in Höhe von ca. 5 %. Unter Einbeziehung der Neuregelung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte durch Einführung der Abgeltungssteuer verringern sich die voraussichtlich anfallenden Zinsaufwendungen auf nur noch 175.066 EUR (573.330 x 3,94 % x 7,75 Jahre). Denn ab dem 31. Dezember 2008 ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug der Werbungskosten ausgeschlossen, lediglich noch der Sparer-Pauschbetrag kann in Abzug gebracht werden (vgl. § 20 Abs. 9 EStG). Danach müssten die zu erwartenden Einnahmen voraussichtliche Gesamtaufwendungen in Höhe von 247.089 EUR übersteigen, wofür es einer unverzinsten Rendite in Höhe von ca. 4,5 % bedürfte. Zwar war die Änderung des Einkommensteuergesetzes bezüglich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2001 kaum vorhersehbar. Hinsichtlich der bei der anzustellenden Überschussprognose zu berücksichtigenden voraussichtlichen Werbungskosten sind jedoch die Vorschriften zugrunde zu legen, die für die Überschussermittlung in den einzelnen Veranlagungsjahren des Prognosezeitraums gelten (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267). Dies schließt die Berücksichtigung von zum Beginn dieses Prognosezeitraums noch nicht bekannten gesetzlichen Konstellationen mit ein (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 9. Juni 2011 2 K 3718/08; Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 520 unter Verweis auf das genannte Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95). Für die Berücksichtigung des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs für vor Einführung der Abgeltungssteuer abgeschlossene Verträge bei der Überschussprognose haben sich im Übrigen auch Teile der Finanzverwaltung ausgesprochen Ein sich tatsächlich auf der Grundlage der Neuregelung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte ergebender höherer Gewinn würde schließlich uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen, unabhängig von einer früheren Prognose. |
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| | Nach alledem musste der Kläger angesichts der von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Deckung seiner voraussichtlichen Aufwendungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer unverzinsten Rendite zwischen 4,5 % und 5,85 % rechnen können. |
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| | Das der vom Kläger gewählten Gestaltung innewohnende Fremdwährungsrisiko kann hingegen letztlich nur im Rahmen der Spannbreite der für die Erzielung eines Überschusses erforderlichen Renditeerwartung mit einbezogen werden. Soweit der Kläger verpflichtet war, die Schuldzinsen in Schweizer Franken zu entrichten, bestand ohne Zweifel das Risiko, dass sich die Aufwendungen infolge eines ungünstigen Wechselkurses erhöhen. Der Kläger hat den Kredit bei der damaligen Landesbank B zu einem Umrechnungskurs in Höhe von 1 EUR = 1,46370 CHF aufgenommen. In den Vorjahren 1999 bis 2001 lag der Umrechnungskurs zwischen 1 EUR = 1,6103 CHF (Januar 2000) und 1 EUR = 1,4663 CHF (November 2001; Werte den amtlichen Umsatzsteuerumrechnungskursen entnommen, BStBl I 2000, 356; BStBl I 2001, 102; BStBl I 2002, 179). Insoweit durfte er davon ausgehen, dass sich die Kurswerte in diesem, für ihn entweder günstigen oder nur geringfügig belastenden Bereich bewegen würden (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267). Soweit der Kläger die Zinszahlungen jeweils zum Quartalsende zu bewirken hatte, lag der Kurs im Rückblick erstmals im März 2010 unter dem Abschlusswert (1 EUR = 1,4482 CHF; vgl. amtliche Umsatzsteuerumrechnungskurse BStBl I 2003, 100; BStBl I 2004, 183; BStBl I 2005, 411; BStBl I 2006, 236; BStBl I 2007, 126; BStBl I 2008, 289; BStBl I 2009, 752; BStBl I 2010, 215 und BStBl I 2011, 153), so dass sich die Bindung an den Fremdwährungskurs ganz überwiegend zu seinen Gunsten ausgewirkt hat |
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| | bb) Zur Überzeugung des Senats war eine jährliche Rendite von mindestens 4,5 % in Anbetracht der objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchaus prognostizierbar. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass er eine ausreichende Rendite in diesem Bereich würde erzielen können. |
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| | In den Unterlagen, die dem Kläger vom Produktvermittler vor Abschluss des Vertragsbündels zur Verfügung gestellt wurden, gab die D die zu erwartenden Ablaufwerte anhand beispielhafter Renditen zwischen 4,5 % und 9,5 % an (Bl. 69 der FG-Akte). Der Ablaufwert im Falle einer Verzinsung von 6 % wurde mit 874.937 EUR angegeben, was bei Ansatz der vom Kläger voraussichtlich aufzubringenden Aufwendungen für einen sicheren Überschuss ausgereicht hätte. Die D wies zudem im „Kleingedruckten“ darauf hin, dass eine angenommene Wertentwicklung von 6 % für die Prognose der Vertragsleistungen gerechtfertigt sei, was dem Wert entspreche, der von der britischen Regulierungsbehörde für ähnliche Beispiele vorgeschrieben werde (Bl. 72 der FG-Akte). |
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| | Darüber hinaus war in den für den Kläger angefertigten Berechnungen von einer von der Versicherungsgesellschaft grundsätzlich zugrunde gelegten Rendite in Höhe von 8,5 % die Rede, die vom Vermittler „aus Sicherheitsüberlegungen“ auf 7 % reduziert worden sei. Hieraus, insbesondere aus den für den Kläger persönlich angefertigten Berechnungen ergab sich diesem das Bild, dass die D mit einer Rendite von 8,5 % sicher rechnete, dass eine Rendite von 7 % dem sicheren Bereich zugeordnet werde und schließlich eine Rendite von 6 % auch nach den Vorgaben britischer Regulierungsbehörden zur Kalkulation solcher Kapitalanlagen jedenfalls prognostiziert werden könne und dürfe. Soweit die D in ihrem Prospektmaterial darüber hinaus den Eindruck erweckte, zweistellige Renditen seien nicht nur möglich, sondern in der Vergangenheit quasi an der Tagesordnung gewesen, kommt es darauf nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob die genannten Angaben zivilrechtlichen Maßstäben an die Erfüllung der Aufklärungs- und Belehrungspflichten genügen würden. Denn selbst die niedrigsten, den Unterlagen zu entnehmenden Werte hätten vorliegend ausgereicht. Der Kläger hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – subjektiv - davon ausging, dass die ihm vom Anbieter zugesagte Rendite von mindestens 7 % bzw. 6 - 8 % erzielbar gewesen sei. Andernfalls hätte er sich für das Modell, das seiner Altersvorsorge dienen sollte, nicht entschieden. In der Tat ist kaum ein Grund ersichtlich, warum der Kläger die hohen, fremdfinanzierten Investitionen hätte vornehmen sollen, wenn er nicht von der Realisierbarkeit des Modells ausgegangen wäre. Schließlich musste nach dem Konzept der SKR die Differenz zwischen der Ablaufleistung bei Fälligkeit der Kapitalanlage und den bis dahin angefallenen Aufwendungen für die Ablösung der Darlehen ausreichen, d.h. der Kläger hat sich vor Abschluss des Vertragsbündels explizit mit der Realisierbarkeit einer bestimmten Rendite auseinandersetzen müssen. |
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| | Die Versagung der steuerlichen Berücksichtigung der Werbungskostenüberschüsse in den Streitjahren im Hinblick auf eine fehlende Überschusserzielungsabsicht kommt daher nach Auffassung des Senats nur in Betracht, wenn die (Rendite-)Vorstellungen des Klägers schlechterdings nicht den objektiven Gegebenheiten entsprochen haben und der Kläger dies hätte erkennen müssen. Vorliegend sprachen die Erfahrungswerte, auf die der Kläger bei Abschluss des Vertrages zurückgreifen konnte, hingegen dafür, dass eine für die Deckung der Aufwendungen ausreichende Rendite am Markt grundsätzlich erzielt werden kann. Die Ursachen, die letztlich dazu führten, dass das Anlagenkonzept nicht aufging, lagen im Verantwortungsbereich der D und waren für den Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss weder erkennbar noch vorhersehbar. |
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| | Die D investierte nach ihren Prospektangaben zu großen Teilen in Aktien, jedoch zu einem nicht unerheblichen Anteil in Aktien etablierter Unternehmen, darüber hinaus auch zu 30 % in Rentenwerte sowie in Barwerte (vgl. Bl. 94 der FG-Akte). Die vom Beklagten vorgelegte Informationsbroschüre, in der diese Angaben enthalten sind, ist allerdings erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, im Februar 2002, veröffentlicht worden. In den dem Kläger bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen (vgl. Bl. 60 ff der FG-Akte) waren diesbezüglich, insbesondere zum Aktienanteil keine detaillierten Angaben enthalten. Der Senat vermag sich der Auffassung des Finanzgerichts Freiburg in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2011 (2 K 3718/08, EFG 2012, 520), auf Aktien basierende Renditeerwartungen seien in den Bereich der Wette und des Spiels zu verweisen, nicht anzuschließen. Die wirtschaftliche Entwicklung im Allgemeinen und die des Aktienmarktes im Besonderen ist zwar nicht vorhersehbar, aber durchaus – auch mit seinen Schwankungen – anhand von Erfahrungs- und Vergangenheitswerten prognostizierbar. Der Aktienmarkt ist fester Bestandteil des Kapitalmarktes, also wirtschaftliche Realität. Auch aktiengestützte Kapitalanlagen mit garantiertem Zins (wie beispielsweise deutsche Lebensversicherungsprodukte und staatlich geförderte Rentenversicherungen, wie z.B. die sog. Riester-Rente (vgl. Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund, www.deutsche-rentenversicherung.de, unter „Themen/Rente/Grundwissen, Stichwort „Riester-Rente“) basieren auf einer bestimmten, den Aktienmarkt einbeziehenden, Prognose über die erzielbare Rendite. Der dem Anleger garantierte Zins muss vom Anbieter - jedenfalls in der Summe aller seiner Produkte - am Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Der Aktienanteil wird dabei in der Regel so hoch gewählt, dass eventuelle Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit des angebotenen Produkts durch sichere Erträge ausgeglichen werden (vgl. auch § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen -VAG-). Für die entsprechende Streuung müssen basierend auf Erfahrungswerten jedenfalls auch Prognosen über Schwankungen am Aktienmarkt erstellt werden. |
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| | Auf der Basis dessen war eine Renditeerwartung von mindestens 4,5 % zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht unrealistisch. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil die baden-württembergische Finanzverwaltung selbst im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anlagemodell eine Renditeerwartung in dieser Höhe für realistisch erachtet. In einer Handreichung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe zur Überprüfung der Überschussprognose bei fremdfinanzierten Rentenversicherungen im Rahmen von sog. Kombimodellen, unter anderem der SKR, wird - zutreffend - festgestellt, dass der Finanzierungsplan davon lebe, dass die Wertentwicklung des Tilgungsinstrumentes (Investmentfondanteile oder Kapitallebensversicherung) plausibel sei. Sodann heißt es: „Die Anbieter legen i.d.R. Wertsteigerungen i.H. von 6 v.H. bis 8 v.H. jährlich zugrunde. Das kann als realistisch angesehen werden.“ (vgl. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 26. Februar 2007, Az. S 2255/42-St 111, Juris). Dieser Hinweis ist aktuelleren Datums als der vom Beklagten zitierte, jedoch nicht belegte, Hinweis aus dem Jahr 2005. Vor diesem Hintergrund kann der Senat die Herangehensweise des Beklagten im Streitfall schlicht nicht nachvollziehen, denn wenn eine Renditeerwartung von 6 % (im unteren Bereich!) als realistisch angesehen werden kann, befindet sich der Kläger auch nach allen vom Beklagten angestellten Berechnungen sicher im Überschussbereich. Zur Stützung seiner Annahme, eine Steigerung der Aktienmärkte sei nach dem „Börsencrash“ im Jahr 2000 nicht mehr zu erwarten gewesen, hat der Beklagte hingegen keinerlei objektive Tatsachen ins Feld geführt. Der Beklagte verwies hierzu lediglich auf die ihm vom Kläger vorgelegte Aufstellung der D zum 1. Februar 2008 über die in den einzelnen Jahren ausgewiesenen jährlichen garantierten Wertzuwächse, wonach die jährliche Rendite beständig gesunken sei. Aus dieser Darstellung der D lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass die tatsächliche jährliche Rendite für die entsprechende Anlage kontinuierlich gesunken ist. Die angegebenen Werte stellen zugewiesene, jährlich veränderliche Werte dar, die erst bei Ablauf der Anlage fixiert und um einen individuell auf den Ablaufzeitpunkt bestimmten Fälligkeitsbonus ergänzt wurden. Das geht aus den im Verfahren vorgelegten Prospekten der D deutlich hervor, soweit darin die jeweiligen Werte auf unterschiedliche Stichtage unterschiedlich angegeben werden (vgl. auch Feststellungen des Gutachters im Verfahren beim Landgericht L, Az. 3..., das ebenfalls den 77... betraf, unter Ziffer 1.4. sowie 2.3.7., Bl. 209 ff der FG-Akte). Hintergrund hierfür ist die sog. Glättungspraxis der D (vgl. unten). Das heißt, die in der Tabelle enthaltenen Werte stellen nicht die in einem bestimmten Jahr für die einzelne Kapitalanlage tatsächlich erzielte Rendite dar. Insofern kann dieser erst im Jahr 2008 zugewiesene Wert auch nicht für die Annahme herangezogen werden, die Verzinsung sei kontinuierlich gesunken und eine höhere Rendite werde nicht mehr erzielbar sein. |
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| | Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden objektiven Verhältnisse am Markt sprechen vielmehr dafür, dass der Kläger jedenfalls von einer ausreichenden Rendite ausgehen konnte. So lag der Deutsche Aktienindex (DAX) zum 31. Dezember 2000, also am Ende des „Crash-Jahres“ bei 6.433 Punkten, und zum 31. Dezember 2001 noch bei 5.160 Punkten (vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank; VII. Kapitalmarkt). Erst im Jahr 2002 sank der DAX dramatisch unter 3.000 Punkte (2.892 am Jahresende). Börsennotierte Bundeswertpapiere wurden im Jahr 2000 mit durchschnittlichen Umlaufrenditen von 5,2 % und im Jahr 2001 mit 4,7 % angegeben (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, s.o.). Schließlich lag der Höchstrechnungszins (sog. Garantiezins) deutscher Lebensversicherungsunternehmen nach § 65 VAG in Verbindung mit § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) bis Juni 2000 noch bei 4 %, danach bei 3,25 %. Die Gesamtverzinsung deutscher Lebensversicherungen lag zwischen 1999 und 2001 - je nach Laufzeit - zwischen 6 und 7 % (vgl. Map-Report, zitiert bei http://de.statista.com/statistik/daten/studie/168461/umfrage /ueberschussbetei-ligung-der-lebensversicherer-seit-1995/; sowie diverse Presseveröffentlichungen, z.B. Die Welt, Grafik über Gesamtverzinsung des Ertragsanteils, Artikel vom 23. Juli 2012, www.welt.de/finanzen/geldanlage/ article108362895.html; Frankfurter Allgemeine, Artikel vom 26. Januar 2012, www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/sinkende-verzinsung-lebens versicherungen-im-anlagenotstand-11625899.html). |
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| | In Anbetracht aller genannten Umstände konnte der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages nicht nur mit einer Verzinsung von 4,5 %, sondern auch mit einer solchen in Höhe von 5,85 % rechnen. Dass die Kapitalanlage über ihre - doch überschaubare Laufzeit - eine solches Ergebnis wird erzielen können, war nach der damaligen Marktlage zumindest möglich. Zum einen entsprach eine Aufzinsung des Kapitals jedenfalls in dieser Höhe durchaus den von der D in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Werten, was allerdings aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nur schwer feststellbar war (vgl. Gutachten im Verfahren 3..., unter Ziffer 2.2, Bl. 214 ff FG-Akte; Urteil des Landgerichts K, Az.:, unter Ziffer 2. a) (2) der Gründe [Bl. 134 FG-Akte]). Zudem hatte die D in ihren Prospekten zusätzlich darauf hingewiesen, dass Schwankungen am (Aktien-)Markt geglättet, also ausgeglichen würden. Soweit der Kläger aufgrund des (höheren) Aktienanteils damit rechnen musste, am Aktienmarkt stärkeren Schwankungen zu unterliegen, konnte er die Ankündigung der D zur Glättung bzw. Marktanpassung in seine Kalkulation mit einbeziehen. Er konnte also im Verlustfall von einem „Sicherheitspuffer“ ausgehen, der ausreichend erschien, um jedenfalls die zum damaligen Zeitpunkt nicht überhöht erscheinende Rendite von 5,85 % abzusichern. Aufgrund des Hinweises auf den von britischen Regulierungsbehörden für ähnliche Produkte für Prognoseberechnungen in eben dieser Höhe empfohlenen Wert von 6 %, durfte der Kläger davon ausgehen, dass ein solches Ergebnis grundsätzlich auch erzielbar ist (Bl. 72 der FG-Akte). |
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| | Schließlich ist die - auf unzureichender und falscher Tatsachengrundlage beruhende - Annahme des Beklagten, der Aktienmarkt habe sich bereits im Jahr 2001 auf niedrigem Niveau so verfestigt, dass von einer Erholung nicht ausgegangen werden konnte, unzutreffend. So stieg der Deutsche Aktienindex -DAX- nach Tiefstwerten im Jahr 2002 ab 2003 bis zum Jahr 2006 auf über 6000 und im Jahr 2007 gar 8000 Punkte an. Der im Verfahren 3... beim Landgericht L beauftragte Gutachter spricht von einer fünfjährigen „Aktienboom-Phase“ für den Zeitraum 2003 bis 2008 (vgl. Bl. 208 ff FG-Akte, Band II; Bl. 227), also für die Zeit unmittelbar nach Abschluss des Vertrages durch den Kläger. Dieses Gutachten, das die Einschätzung der möglichen Wertentwicklung des 77... ab Mai 2002 zum Gegenstand hatte, kommt außerdem zu dem Schluss, dass es nach den Marktentwicklungen grundsätzlich möglich gewesen sei, (sogar) die veröffentlichten Performancezahlen zu erwirtschaften. |
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| | cc) Der Umstand, dass nunmehr bekannt geworden ist, dass die D das an sich erzielbare Ergebnis aufgrund ihr eigenen Strukturen nicht hat erreichen können, ist hingegen nicht in die Prognose mit einzubeziehen. Die entsprechenden Umstände waren für den Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar. Vorauszuschicken ist, dass die D ein am britischen Markt etabliertes Unternehmen war, deren in der Vergangenheit positive Ergebnisse im allgemeinen nicht angezweifelt wurden (vgl. Gutachten im Verfahren 3..., Landgericht L, aaO.). Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass er erstmals ab dem Jahr 2007 über die schlechte Entwicklung der Kapitalanlage in Form von konkreten Werten informiert worden sei (vgl. Schreiben der D vom 9. März 2007, Bl. 53 ff FG-Akte, Anlagenband). Die Beteiligten haben jeweils auf diverse Urteile von Zivilgerichten Bezug genommenen, mit denen in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen wie dem vorliegenden über Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger gegenüber der D oder deren Vermittlern entschieden wurde. Aus den jeweiligen Feststellungen in diesen Verfahren wird deutlich, dass die von der D betriebene Informations- und Beratungspolitik nicht ausreichend gewesen ist, um die in der Anlage- und Gebührenpraxis der D begründeten Risiken erfassen und einschätzen zu können. So verfügte die D über ein umfassendes Gebührenarsenal, das teilweise keinen definierten oder aber frei veränderlichen Regelungen unterworfen war und der D daher erhebliche Einflussmöglichkeiten auf das Ergebnis ihrer Anlageprodukte eröffnete. Gleiches gilt für die sog. Marktanpassung, die Glättung. Die Hinweise in den den Anlegern vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen waren nicht ausreichend, um die Bedeutung und das dem Verfahren tatsächlich innewohnende Risiko zu erfassen (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11. Juli 2012, Az. IV ZR 151/11; Abdruck Bl. 269 ff der FG-Akte). Schließlich waren die Vermögenswerte der Fonds bzw. Pools gar nicht definiert, so dass Garantieansprüche der Anleger anderer Pools bedient werden konnten (sog. Quersubvention, vgl. Urteil des BGH vom 11. Juli 2012, Az. IV ZR 151/11; Abdruck Bl. 269 ff der FG-Akte). Dies wirkte sich massiv auf die Glättung aus, weil beispielsweise das für eine Glättung zugunsten der Anleger erforderliche Kapital einerseits wesentlich schneller aufgebraucht wurde und andererseits langsamer wieder aufgefüllt werden konnte. Aus alledem ergibt sich jedoch nicht, dass die für die Erreichung eines Totalüberschusses erforderliche Rendite nicht realisierbar gewesen ist (vgl. zum Ganzen exemplarisch die Feststellungen im Gutachten zum Verfahren 3..., Landgericht L, aaO.). Vielmehr war das Konzept der D so ausgestaltet, dass die an sich erzielbaren Ergebnisse nicht beim Anleger ankommen konnten. Dies war jedoch, wie dargelegt, für den Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar und ist daher nicht in die Überschussprognose mit einzubeziehen. |
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| | 3.) Da der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hatte, brauchte über den Hilfsantrag nicht entschieden werden. |
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| | Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. |
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